Prozesskostenvorschusspflicht Vollstreckung minderjähriges Kind

  • Huhu,

    wie behandelt ihr denn Anträge auf Bewilligung vom PKH, die das Jugendamt als Beistand für das minderjährige Kind zur Unterhaltsvollstreckung stellt.

    Für das minderjährige Kind kann ja eine vereinfachte Erklärung nach PKHVV abgegeben werden.

    Das Jugendamt hier stellt bei mir vermehrt Anträge und teilt mit, dass der betreuende Elternteil keine Angaben macht.
    Vom Jugendamt wird jedoch eine vereinfachte Erklärung für das Kind abgegeben, wobei meistens lediglich Angaben zum laufenden Einkommen gemacht werden.
    Über etwaig einzusetzendes Vermögen wird sich nicht erklärt oder es wird erklärt, dass solches nicht vorhanden ist.

    Wie das Jugendamt ohne Mitwirkung des betreuenden Elternteils letzteres erklären kann, erschließt sich mir ja nicht so ganz.
    Das Jugendamt erreicht es für ausreichend anzugeben, dass eine Rückmeldung nicht erfoglt ist.

    Ein realisierbarer Anspruch auf VKV ist als zumutbar einzusetzendes Vermögen anzusehen und geht der VKH vor (BGH 4.8.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 mAnm Viefhues; OLG Karlsruhe 29.2.2016 – 20 WF 25/16, FuR 2017, 101).

    Muss man dann sagen, dass der Anspruch auf VKV nicht realisierbar ist, wenn der betreuende Elternteil keine Auskunft gibt?! :gruebel:

    Unterhaltsvorschuss wird auch nicht gwährt, sodass das Jugendamt die Zahlung als Druckmittel auch nicht einstellen kann.

  • Wenn keine Angaben zum Einkommen und Vermögen des betreuenden Elternteil erfolgen, ist der Antrag auf PKH für das Kind abzulehnen, da keine vollständigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen, vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 20:

    Zitat

    Gem § 2 I PKHFV muss ein minderj unverheiratetes Kind in Kindschafts- oder Unterhaltssachen das Formular ebenfalls nicht verwenden; es kann eine vereinfachte Erklärung mit dem Inhalt des § 2 I 3 PKHFV abgeben. Die danach erforderl Angaben über Einkommen und Vermögen der Unterhaltsverpflichteten sollen die Prüfung ermöglichen, ob die Kinder von ihren Eltern Prozesskostenvorschüsse fordern können, die die Bedürftigkeit ausschließen (Brandenburg FamRZ 2004, 383; s § 115 Rn 59).

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