Fragwürdiger Inhalt von NLPflegschafts-Anordnungsbeschlüssen

  • Ich habe jetzt schon öfter Nachlasspflegschaftsanordnungsbeschlüsse gesehen, die im Tenor folgenden kryptischen Satz beinhalten, der offenbar in den jeweiligen EDV-Programmen so vorgesehen ist:

    "Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt."

    Ich frage mich, was das soll.

    Der Satz ist nämlich nicht nur in der Sache unsinnig, weil es in der Natur der Dinge liegt, dass der Nachlasspfleger als Vertreter aller unbekannten Erben fungiert, sondern er ist auch materiell schlichtweg falsch, da objektiv stets ein jeweiliges materielles (alleiniges) Doppelverfügungsrecht von Erben (einerseits) und Nachlasspfleger (andererseits) besteht, auch wenn die Nachlasspflegschaft noch umfassend fortbesteht, auch wenn das materiell bestehende Verfügungsrecht der Erben in praxi natürlich am fehlenden Erbnachweis scheitert. Für eine materielle Beeinträchtigung dieses Verfügungsrechts der Erben gibt es keine Rechtsgrundlage.

    Was soll dieser Satz also?

    Wird er ohne nachzudenken einfach so hineingeschrieben, nur weil es die EDV so vorsieht?

  • So ist es wohl!
    Hier zeigt sich m. E. erneut die mangelnde Abstimmung zwischen qualifizierten Rechtspflegern/innen und "PC - Experten".
    Dass so ein Unsinn dann auch noch die Gerichte verlässt, ist ein weiteres Beispiel für die Gedankenlosigkeit vieler Kolleg/innen und - bei aller Achtung vor § 9 RPflG - ein Armutszeugnis für unseren Berufsstand.

  • Mehrere Nachlasspfleger werden bestellt? Gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis oder allein Vertretungsberechtigung?

    Wurde in ForumSTAR nicht einfach der Pflegschaftsbereich in den Bereich Nachlass abgekupfert?

    Mit Ausschluss der Vertretungsmacht der Erben hat der Satz -auch mangels Zuständigkeit des Rechtspflegers- sicherlich nichts zu tun. Über die Uulässigkeit eines solchen Entzugs durch das Nachlassgericht möchte ich gar nicht sprechen.

    Und der Rechtspfleger hat sich bei der Beschlussfassung einfach nichts gedacht. Er hat einfach „Klick“ gemacht. Hätte er bewusst den Erben in Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes und seiner Unzuständigkeit die Vertretungsmacht nehmen wollen, käme der „Klick“ nach Unterschrift einer Rechtsbeugung gleich.

  • Auch schön im Verpflichtungsprotokoll:

    „Der Nachlasspfleger wir darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er keinen oder einen nur die Verfahrenskosten abdeckende Nachlassmasse vorfindet, er umgehend die Aufhebung der Pflegschaft zu beantragen hat.“

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • :eek:
    Vom gruseligen Deutsch mal ganz abgesehen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Formelsatz ist in ForumStar für die Bestellung mehrerer Nachlasspfleger vorgesehen. Ein Nachlasspfleger schlug den Satz einmal vor, da eine hiesige Bank sonst Probleme bereiten würde. Die Rechtslage ist dem Nachlasspfleger wohlbekannt.

  • Mir ist es noch nie untergekommen, dass mehrere Nachlasspfleger bestellt werden. Kommt bei der Betreuung natürlich vor, also muss es natürlich auch bei der Nachlasspflegschaft übernommen werden ...

    Eine Bank macht in üblicher rechtlicher Ahnungslosigkeit Probleme, ein Nachlasspfleger schlägt es vor, die Dinge werden dann mehr oder weniger hirnlos in Forum-Star übernommen und dann klicken die Rechtspfleger diesen Unsinn zu allem Überfluss auch nicht weg.

    Man wird sich offenbar daran gewöhnen müssen, dass heutzutage fast niemand mehr vernünftig arbeitet.

  • Ähnlich gelungen ist in ForumStar die Vorlage zur Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft. Dort heißt es in den Gründen:

    "Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht mehr, da kein weiterer Sicherungsbedarf besteht."

    Genau. Und Angela Merkel ist eine Frau, weil sie eine Frau ist. Punkt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Man wird sich offenbar daran gewöhnen müssen, dass heutzutage fast niemand mehr vernünftig arbeitet.

    Aber:
    die Beschlüsse bzw. Protokolle werden immer noch durch ausgebildete Menschen erstellt, welche die EDV nur zu ihrer Unterstützung nutzen, aber offensichtlich nicht so gut ausgebildet sind, die EDV optimal einzusetzen.

  • die Beschlüsse bzw. Protokolle werden immer noch durch ausgebildete Menschen erstellt, welche die EDV nur zu ihrer Unterstützung nutzen, aber offensichtlich nicht so gut ausgebildet sind, die EDV optimal einzusetzen.


    "Mit der EDV kann man prima sparen und Bürgernähe statt Beamtendeutsch, weil mit der EDV kann das ja jeder der es kann und was wir den Leuts beibringen müssen ist wie können sie auf den Knof drücken und, läuft!"
    :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der "Formularzwang" übt bekanntlich seine ganz eigene Macht aus.

    Es werden "amtliche" Formulare erstellt, die vollgepackt sind mit Optionen (und manchmal auch Fehler und Unsinn enthalten). Der neue Mitarbeiter hat zwar die theoretischen Fachkenntnisse, um einen Fall angemessen zu lösen - aber nicht innerhalb der Pebbsy-Pensenzeit. Auf die Frage an die Kollegen, wie man es schnell erledigt, erhält er die Antwort "nimm doch das Formular X" (wie oft wird auch hier im Forum die Frage nach dem passenden Formular gestellt?).
    Nun müsste er sich eigentlich das Formular einmal von oben bis unten ansehen, die Voreinstellungen prüfen, klären, welche Inhaltsvariante für welche Fallvariante sinnvoll ist ... Mal ehrlich: Findet das statt? Ich sehe das schon bei den richterlichen Kolleg/innen nicht - und mache es selbst auch nicht (weil ich möglichst wenig Formulare mit Inhalt verwende). Und unser (richterliches) Pebbsy-Pensum ist je Einzelfall (nicht unbedingt in der Summe) großzügiger geschnitten. Also wird das Formular schnell abgearbeitet und auf voreingestellte Optionen, die nicht für den Fall passen, aber nicht jedesmal abgefragt werden, nicht geachtet. Zack, Ausdruck, Unterschrift, fertig.
    Der eigentlich notwendige Kontrollgang, die Lektüre von oben bis unten, entfällt, man kontrolliert nur, ob die Dinge, die man einzeln bearbeitet hatte, richtig drin sind. Das ist schon psychologisch bedingt, man findet ja auch nicht alle Schreibfehler in den gerade selbst erstellten Texten, weil das Gehirn das Gelesene durch die Erinnerung an das Geschrieben-Gewollte ersetzt.
    Und auf einen Fehler stößt man daher erst dann, wenn man drauf gestoßen wird.

    Im Übrigen: Der von Cromwell zitierte Satz ist nur dann falsch, wenn man ihn als Ausschluss der "Vertretungsmöglichkeit" durch Erben liest. Diese Auffassung ist alles andere als zwingend. Man kann den Satz nämlich auch so lesen und verstehen, dass der NLP zur Verfügung nicht der Zustimmung eines Anderen (Erben, Nachlassgericht ...) bedarf, sondern alleine handeln kann. Wer nicht beruflich/fachlich mit NLP zu tun hat und daher nicht weiß, was ein NLP darf, für den ist diese Information vielleicht sogar von echtem Interesse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Endlich mal jemand, der nicht nur Kollegen-Bashing betreibt.
    Vielen Dank für diese Worte.

    Ich finde das manchmal dermaßen herablassend, wie hier manche Leute schreiben und sich ein Urteil über Kollegen erlauben, dass ich solche Sachen gar nicht mehr zu Ende lese.

    Ich habe eine hohe fachliche Meinung von Cromwell und wäre ohne seine Anregungen und Anstöße auf manche Probleme erst viel später aufmerksam geworden, aber manchmal kann ich diese teils persönlichen Angriffe auf Kollegen nicht mehr lesen.

    Wenn dieser aktuelle fragwürdige Inhalt (ich kenne mich mit Nachlass nicht (mehr) aus) tatsächlich so falsch sein sollte, vielleicht ist der in 99 von 100 Beschlüssen dieses Kollegen eben rausgeklickt, nur 2x hat er es vergessen und 1x auch bei der Nachkontrolle überlesen? Wer weiß das denn?
    Bei den Pensen, die wir als normale Rpfls. bewältigen müssen, müssen auch Fehler gemacht werden dürfen!
    Ich bin dann mal wieder raus hier. Man man man.

  • Der "Formularzwang" übt bekanntlich seine ganz eigene Macht aus.

    Es werden "amtliche" Formulare erstellt, die vollgepackt sind mit Optionen (und manchmal auch Fehler und Unsinn enthalten). Der neue Mitarbeiter hat zwar die theoretischen Fachkenntnisse, um einen Fall angemessen zu lösen - aber nicht innerhalb der Pebbsy-Pensenzeit. Auf die Frage an die Kollegen, wie man es schnell erledigt, erhält er die Antwort "nimm doch das Formular X" (wie oft wird auch hier im Forum die Frage nach dem passenden Formular gestellt?).
    Nun müsste er sich eigentlich das Formular einmal von oben bis unten ansehen, die Voreinstellungen prüfen, klären, welche Inhaltsvariante für welche Fallvariante sinnvoll ist ... Mal ehrlich: Findet das statt? Ich sehe das schon bei den richterlichen Kolleg/innen nicht - und mache es selbst auch nicht (weil ich möglichst wenig Formulare mit Inhalt verwende). Und unser (richterliches) Pebbsy-Pensum ist je Einzelfall (nicht unbedingt in der Summe) großzügiger geschnitten. Also wird das Formular schnell abgearbeitet und auf voreingestellte Optionen, die nicht für den Fall passen, aber nicht jedesmal abgefragt werden, nicht geachtet. Zack, Ausdruck, Unterschrift, fertig.
    Der eigentlich notwendige Kontrollgang, die Lektüre von oben bis unten, entfällt, man kontrolliert nur, ob die Dinge, die man einzeln bearbeitet hatte, richtig drin sind. Das ist schon psychologisch bedingt, man findet ja auch nicht alle Schreibfehler in den gerade selbst erstellten Texten, weil das Gehirn das Gelesene durch die Erinnerung an das Geschrieben-Gewollte ersetzt.
    Und auf einen Fehler stößt man daher erst dann, wenn man drauf gestoßen wird.

    Im Übrigen: Der von Cromwell zitierte Satz ist nur dann falsch, wenn man ihn als Ausschluss der "Vertretungsmöglichkeit" durch Erben liest. Diese Auffassung ist alles andere als zwingend. Man kann den Satz nämlich auch so lesen und verstehen, dass der NLP zur Verfügung nicht der Zustimmung eines Anderen (Erben, Nachlassgericht ...) bedarf, sondern alleine handeln kann. Wer nicht beruflich/fachlich mit NLP zu tun hat und daher nicht weiß, was ein NLP darf, für den ist diese Information vielleicht sogar von echtem Interesse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Letzterem vermag ich nicht zuzustimmen. Der Beschlussinhalt ist nicht dazu da, etwas zu vermitteln, was ohnehin so ist. "Ohne Nachlassgericht" wäre im Übrigen schon wegen der gesetzlichen Genehmigungstatbestände unzutreffend. Außerdem müsste es dann beim Inso-Verwalter, beim Vormund, beim Pfleger und beim Alleinbetreuer ebenfalls im Beschluss stehen. Tut es aber nicht, weil es - mit Verlaub - einfach Unsinn ist.

  • Endlich mal jemand, der nicht nur Kollegen-Bashing betreibt.
    Vielen Dank für diese Worte.

    Ich finde das manchmal dermaßen herablassend, wie hier manche Leute schreiben und sich ein Urteil über Kollegen erlauben, dass ich solche Sachen gar nicht mehr zu Ende lese.

    Ich habe eine hohe fachliche Meinung von Cromwell und wäre ohne seine Anregungen und Anstöße auf manche Probleme erst viel später aufmerksam geworden, aber manchmal kann ich diese teils persönlichen Angriffe auf Kollegen nicht mehr lesen.

    Wenn dieser aktuelle fragwürdige Inhalt (ich kenne mich mit Nachlass nicht (mehr) aus) tatsächlich so falsch sein sollte, vielleicht ist der in 99 von 100 Beschlüssen dieses Kollegen eben rausgeklickt, nur 2x hat er es vergessen und 1x auch bei der Nachkontrolle überlesen? Wer weiß das denn?
    Bei den Pensen, die wir als normale Rpfls. bewältigen müssen, müssen auch Fehler gemacht werden dürfen!
    Ich bin dann mal wieder raus hier. Man man man.

    Ich bitte um Verständnis, aber so etwas regt mich einfach fürchterlich auf, zumal es keine Einzelfälle sind.

    Schuld ist derjenige, der einen Fehler benennt und nicht derjenige, der ihn begeht?

    Im Übrigen sollte allseitiger Konsens bestehen, dass die Pensen keine Entschuldigung für fehlerhaftes Arbeiten sind.

  • Ich denke, dass diese beiden Teile deiner Posts nichts mehr damit zutun haben, ein Problem zu benennen.
    Das ist ein Herabwürdigen von Kollegen, welches dir einfach nicht zusteht. Dazu noch eine Verallgemeinerung, welche du mangels Kenntnis der Arbeitsweise aller deutschen Rechtspfleger sicher nicht empirisch belegen kannst.


    Wird er ohne nachzudenken einfach so hineingeschrieben, nur weil es die EDV so vorsieht?


    Man wird sich offenbar daran gewöhnen müssen, dass heutzutage fast niemand mehr vernünftig arbeitet.



    Im Übrigen sollte allseitiger Konsens bestehen, dass die Pensen keine Entschuldigung für fehlerhaftes Arbeiten sind.


    Die Pensen sind vielleicht keine Entschuldigung, aber ein Grund.
    Ich denke, dass diese Aussage deinerseits Bände spricht über deine Einstellung. Damit erübrigt sich für mich jede weitere Diskussion.
    In der Zeit, die ich damit spare, kann ich lieber noch ein paar Fehler machen, denn wer nichts macht, macht nichts verkehrt...

  • Letzterem vermag ich nicht zuzustimmen. Der Beschlussinhalt ist nicht dazu da, etwas zu vermitteln, was ohnehin so ist. "Ohne Nachlassgericht" wäre im Übrigen schon wegen der gesetzlichen Genehmigungstatbestände unzutreffend. Außerdem müsste es dann beim Inso-Verwalter, beim Vormund, beim Pfleger und beim Alleinbetreuer ebenfalls im Beschluss stehen. Tut es aber nicht, weil es - mit Verlaub - einfach Unsinn ist.


    Das ist ein wenig spitz und vielleicht auch inkonsequent:
    -) spitz, weil die Bewertung "Überflüssig, daher falsch" bisher bei der Abfassung von Urteilen und Beschlüssen bisher nicht geltendes Recht ist. Man darf bisher redundant Schreiben und dabei auch Überflüssiges hinzufügen. Könnte man mal darüber nachdenken, das zu öndern. Dem steht aber das "geheiligte" Pensum im Wege, weil es mehrere Kontrollschritte erfordert, um das überflüssige Fett aus den Texten wirklich zu eleminieren. Und diese Zusatzzeit ist selten da.
    -) Inkonsequent, weil Du anzudeuten scheinst, dass es als Erklärung akzeptabel wäre, wenn es in allen Bereichen gleichmäßig falsch gemacht würde.

    Tatsächlich werden die Formulare doch von unterschiedlichen Arbeitsgruppen entworfen. Und da ist die eine vielleicht mal besser drauf als die andere.

    Und zur Frage des Pensums als Entschuldigung: Solange etwas nicht objektiv sicher falsch, sondern nur überflüssig ist, ist das Pensum nicht nur Entschuldigung, sondern m.E. sogar Rechtfertigung. Weil es den Satz "überflüssig, daher falsch" eben im Rechtsleben bisher nicht gibt.
    Es steht jedem natürlich frei, Vollendung anzustreben. Perfektionismus aber gilt in Form der Zwanghaftigkeit sogar als Störung. 😉

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Die Pensen sind vielleicht keine Entschuldigung, aber ein Grund.

    Das glaube ich nun aber nicht. Es ist m.E. vielmehr mangelndes Wissen. Wenn ich weiß, was der mir vorgeschlagene Text bedeutet, und wenn ich weiß, dass er nicht in den Kontext gehört, klicke ich ihn -egal wie hoch meine Pensen sind- einfach weg und gut.

    Früher -zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit- ohne EDV-Unterstützung musste ich auch jeden Beschluss und jede Verfügung -unter Berücksichtigung von Mustern- frei formulieren. Und ich habe damals auch nur die Passagen aus den mir zur Verfügung stehenden Mustern verwendet, die ich für passend hielt.

    Und so muss es unter Verwendung einer EDV-gestützten Software auch erfolgen. Die EDV macht mir Vorschläge, aus denen ich meine Beschlüsse bzw. meine Verfügungen "zusammenklicke". Und was nicht vorgeschlagen ist, muss ich händisch hinzufügen. Hier kann ich ja auch nicht sagen: "wird mir nicht vorgeschlagen, also nehme ich es nicht in den Beschluss/die Verfügung auf".

    Ich muss -auch unter Verwendung einer (vielleicht nur suboptimalen) Software- wissen, was ich tue. Insoweit hinkt der Verweis auf die Pensen.


  • Die Pensen sind vielleicht keine Entschuldigung, aber ein Grund.

    Das glaube ich nun aber nicht. Es ist m.E. vielmehr mangelndes Wissen. Wenn ich weiß, was der mir vorgeschlagene Text bedeutet, und wenn ich weiß, dass er nicht in den Kontext gehört, klicke ich ihn -egal wie hoch meine Pensen sind- einfach weg und gut.


    Ich muss -auch unter Verwendung einer (vielleicht nur suboptimalen) Software- wissen, was ich tue. Insoweit hinkt der Verweis auf die Pensen.

    Ich glaube, da hast du mich missverstanden.
    Es ist völlig klar, dass jeder wissen muss, was er tut. Er muss natürlich die Bedeutung dessen kennen, was er in seinen Beschluss oder seine Grundbucheintragung schreibt.

    Es kann aber bei den uns aufgetragenen Pensenzahlen schon mal vorkommen ,dass die Nachschau zu oberflächlich erfolgt, oder bei Standardsachen auch mal ausfällt.

    Hier ein Beispiel:
    In SolumStar gibt es mehrere Bausteine zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung für jede erdenkliche Alternative. Einer dieser Bausteine gibt immer ein Beteiligtenverhältnis zu je 1/2 an. Das muss ich bei nur einem Vormerkungsberechtigten selbstverständlich immer rauslöschen. Aber in einem von 100 Fällen kann es schonmal sein, dass ich das vergesse, weil in den letzten 9 Akten ich eben 2 Berechtigte hatte, bei denen das so passt.
    Das hat dann nichts mit fehlendem Wissen zu tun.

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