Ich habe jetzt schon öfter Nachlasspflegschaftsanordnungsbeschlüsse gesehen, die im Tenor folgenden kryptischen Satz beinhalten, der offenbar in den jeweiligen EDV-Programmen so vorgesehen ist:
"Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt."
Ich frage mich, was das soll.
Der Satz ist nämlich nicht nur in der Sache unsinnig, weil es in der Natur der Dinge liegt, dass der Nachlasspfleger als Vertreter aller unbekannten Erben fungiert, sondern er ist auch materiell schlichtweg falsch, da objektiv stets ein jeweiliges materielles (alleiniges) Doppelverfügungsrecht von Erben (einerseits) und Nachlasspfleger (andererseits) besteht, auch wenn die Nachlasspflegschaft noch umfassend fortbesteht, auch wenn das materiell bestehende Verfügungsrecht der Erben in praxi natürlich am fehlenden Erbnachweis scheitert. Für eine materielle Beeinträchtigung dieses Verfügungsrechts der Erben gibt es keine Rechtsgrundlage.
Was soll dieser Satz also?
Wird er ohne nachzudenken einfach so hineingeschrieben, nur weil es die EDV so vorsieht?