Löschung Vormerkung nach Vertragsrücktritt

  • Hallo,
    ich brauche mal wieder eure Hilfe. Muss aber leider etwas ausholen.
    1994 hat die mittlerweile verstorbene Eigentümerin den Grundbesitz an X veräußert. Es wurde eine AV eingetragen. In der Urkunde wurde eine vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass bis zum... keine Genehmigung für das Verfahren auf Erlass eines Bebauungsplanes vorliegt. Eine entsprechende Löschungsbewilligung für den Fall des Rücktritts wurde erklärt.
    1998 haben die Vertragsparteien bei einem anderen Notar folgende Änderung beurkundet, um den Verkauf zumindest hinsichtlich der baureifen Grundstücke abwickeln zu können : " Der Veräußerer verzichtet darauf hinsichtlich der Flurstücke ... Rücktrittsrechte geltend zu machen, und zwar hinsichtlich des gesetzlichen Rücktrittsrechts bei Zahlungsverzug und des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts wegen nicht fristgerecht erreichten Baurechts."
    Daraufhin wurden einige Flurstücke auf den Erwerber umgeschrieben.
    Hinsichtlich der noch offenen Flächen ist keine Kaufpreiszahlung erfolgt (Versäumnisurteil liegt vor).
    Der Erbe der Eigentümerin ist nunmehr vom Vertrag (Erst- und Zweiturkunde) zurückgetreten, wegen Nichtbestehens eines Bebauungsplanes und zusätzlich wegen Zahlungsverzuges. Der Rücktritt ist formell in Ordnung mit Zustellung an den Käufer. Er beantragt damit die Löschung der AV.
    Ich habe jetzt Bauchschmerzen wegen des Verzichts auf Rücktrittsrechte in der zweiten Urkunde.
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  • Ich habe jetzt Bauchschmerzen wegen des Verzichts auf Rücktrittsrechte in der zweiten Urkunde.


    Es ist doch nur für bestimmte Flurstücke verzichtet worden?
    Das Problem dürfte der Nachweis (in der Form des § 29 GBO) sein, dass der Rücktritt ausgeübt wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Rücktritt wurde notariell beurkundet und dem Käufer zugestellt. Das meinte ich mit "der Rücktritt ist formell in Ordnung".
    Aber der Rücktrittsverzicht aus der zweiten Urkunde betrifft auch die jetzt noch offenen Flächen, für die kein Kaufpreis gezahlt wurde, und auf denen noch die AV eingetragen ist.

  • Der Rücktritt wurde notariell beurkundet und dem Käufer zugestellt. Das meinte ich mit "der Rücktritt ist formell in Ordnung".
    Aber der Rücktrittsverzicht aus der zweiten Urkunde betrifft auch die jetzt noch offenen Flächen, für die kein Kaufpreis gezahlt wurde, und auf denen noch die AV eingetragen ist.

    1. Wenn auf das Rücktrittsrecht aus dem Vertrag verzichtet wurde, dann bleibt höchstens noch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
    2. Das der Rücktritt erklärt wurde, reicht nicht aus. Es muss auch nachgewiesen (§ 29 GBO) werden, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts vorliegen -> kann man nie, wenn nicht eine genaue Form in der Urkunde als ausreichend vereinbart wurde, weil ja Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungstatbestände bestehen könnten.

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  • Hinsichtlich der noch offenen Flächen ist keine Kaufpreiszahlung erfolgt (Versäumnisurteil liegt vor). Der Erbe der Eigentümerin ist nunmehr vom Vertrag (Erst- und Zweiturkunde) zurückgetreten, wegen Nichtbestehens eines Bebauungsplanes und zusätzlich wegen Zahlungsverzuges. Der Rücktritt ist formell in Ordnung mit Zustellung an den Käufer. Er beantragt damit die Löschung der AV.

    Die Zustellungsurkunde stellt zwar einen Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO dar, das Versäumnisurteil wird aber den Zahlungsanspruch tenorieren, nicht einen Zahlungsverzug feststellen.

    -> OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. 4. 2002 - 8 Wx 45/01

    -> OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8.9.2014 – 20 W 160/14

  • Ach so. Ich dachte Beurkundung und Zustellung reichen aus.
    Der Verkäufer hat im Änderungsvertrag auch auf das gesetzliche Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug verzichtet. Konnte er das ?


    Mag sein, dass man auf das Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug (Spätleistung) verzichten kann. Auf das Recht zum Rücktritt wegen Nichtleistung ist laut mitgeteiltem Sachverhalt nicht verzichtet worden (bitte auch beachten, dass für den Vertrag von 1998 noch das bis 31.12.2001 geltende Recht Anweldung findet).

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  • Auf das Recht zum Rücktritt bei Nichtleistung wurde nicht verzichtet, so dass dem Verkäufer dieses gesetzliche Rücktrittsrecht verbleiben würde. Allerdings ist der Erbe in der jetzt beurkundeten Erklärung lediglich wegen Nichtbestehen des Bebauungsplanes und Zahlungsverzuges zurückgetreten, also genau die beiden Gründe auf die in der 1998 er Urkunde verzichtet wurde.
    Außerdem bleibt weiterhin das Problem des Nachweises nach § 29 GBO, da das Versäumnisurteil wirklich nur den Zahlungsanspruch feststellt.

    Ich danke euch für eure Hilfe !

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