Nacherbenvermerk, Wiederverheiratungsklausel

  • Hallo,

    wie würdet ihr den Nacherbenvermerk bei folgender Formulierung im gemeinschaftlichen Testament formulieren:

    " Wenn der Überlebende von uns wiederheiratet, behält er den gesetzlichen Erbteil als Vorerbe. Wegen des übrigenNachlasses des Erstversterbenden tritt die zu Ziffer III. angeordneteSchlusserbfolge ein."


    Schlusserbin ist die einzige Tochter.

    Ursprünglich dachte ich, dass die bedingte Nacherbfolge nur bezüglich 1/2 angeordnet ist, aber eigentlich steht es so nicht im Testament.

  • Hallo,

    wie würdet ihr den Nacherbenvermerk bei folgender Formulierung im gemeinschaftlichen Testament formulieren:

    " Wenn der Überlebende von uns wiederheiratet, behält er den gesetzlichen Erbteil als Vorerbe. Wegen des übrigenNachlasses des Erstversterbenden tritt die zu Ziffer III. angeordneteSchlusserbfolge ein."

    Schlusserbin ist die einzige Tochter.

    Ursprünglich dachte ich, dass die bedingte Nacherbfolge nur bezüglich 1/2 angeordnet ist, aber eigentlich steht es so nicht im Testament.

    Stimmt. Da ist der Überlebende insgesamt nur bedingter Vorerbe, zu 1/2 bis zur Wiederheirat (die gleichzeitig auch zum Eintritt der Bedingung führt), zu 1/2 bis zum Tod des Vorerben.
    Auf die Spitze getriebener postmortaler Sexualneid :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, so sehe ich das auch.
    Also ist folgender Vermerk in Abt. II einzutragen:
    “ xy ist aufschiebend bedingte Vorerbin. Die bedingte Nacherbfolge tritt ein bei Wiederheirat der Erbin. Der Nacherbfall tritt bezüglich 1/2 des Nachlasses mit Wiederheirat der Erbin ein und bezüglich 1/2 des Nachlasses mit Tod der Erbin. Bedingte Nacherbin ist z. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge von Z. Die bedingte Vorerbin ist zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt.“

    Richtig?
    Die Befreiung wird nach h.M. angenommen.

  • Die bedingte Vorerbin ist zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt.“

    Richtig?
    Die Befreiung wird nach h.M. angenommen.


    Ich würde sie einfach nur als "befreite Vorerbin, aufschiebend bedingt durch Wiederheirat" bezeichnen (denn "frei verfügen" kann sie ja gerade nicht).

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  • Okay, und den Eintritt des Nacherbfalls bezüglich der 1/2 Anteile am Nachlass weglassen? Das muss ich doch auch angeben, oder nicht?

    Nein, sonst schon im wesentlichen so wie vorgeschlagen: "xy ist befreite Vorerbin, aufschiebend bedingt durch ihre Wiederheirat. Der Nacherbfall tritt bezüglich 1/2 des Nachlasses mit Wiederheirat der Vorerbin ein und bezüglich 1/2 des Nachlasses mit Tod der Vorerbin. Bedingte Nacherbin ist jeweils Z, ersatzweise die Abkömmlinge von Z."

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  • Nicht 1/2 des Nachlasses, sondern für eine 1/2-Erbquote (bei entsprechendem Güterstand).

    Bei " Wenn der Überlebende von uns wiederheiratet, behält er den gesetzlichen Erbteil als Vorerbe. Wegen des übrigenNachlasses des Erstversterbenden tritt die zu Ziffer III. angeordneteSchlusserbfolge ein." ist das nicht die zwingende Auslegung.

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  • Die Ersatznacherben sind - mit allen Verästelungen - zwingend anzugeben.

    "Für die Hälfte des Nachlasses" kann im Übrigen schon deshalb nicht zutreffend sein, weil es keine erbrechtliche Nachfolge in einzelne Nachlassgegenstände (also auch nicht auf deren Hälfte) gibt - vom hier nicht vorliegenden Fall des § 2110 Abs. 2 BGB einmal abgesehen.

    Wenn der Vorerbe seinen gesetzlichen Erbteil behalten darf, dann kann das demzufolge nur heißen, dass für eine Hälfteerbquote Nacherbfolge angeordnet ist. Das ist auch möglich, wenn man - zunächst - einen Alleinerben hat (Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 4).

  • Ich häng hier mal meine Frage an.

    Im Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben sind die drei Kinder A, B, C. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben nach gesetzlicher Erbregel.
    "Heiratet der Überlebende von uns wieder, so behält er nur den Teil als Vorerbe, der ihm nach dem Gesetz als Erbteil zusteht. Der andere Teil fällt dann sofort an unsere gemeinschaftlichen Kinder A, B, C zu gleichen Teilen."

    Bei der Wiederverheiratungsklausel liegt mein Problem, insbesondere bei dem letzten Satz. Bedeutet der letzte Satz im Testament, dass es nach Wiederheirat zu dem gesetzlichen Erbteil der Kinder keine Nacherbfolge gäbe und diese also dann Vollerben für ihre gesetzlichen Erbteile würden? Wie wäre denn der Nacherbenvermerk zu formulieren?

    Ich hatte vor wie folgt einzutragen:
    Die Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod oder Wiederheirat des Vorerben ein. Bei Wiederheirat beschränkt sich der Erbteil des Vorerben auf den ihm nach dem Gesetz zustehenden Erbteil. Befreiter Vorerbe ist .... Nacherben sind ... Ersatznacherben sind ...

    Ist damit alles richtig zum Ausdruck gebracht?

  • Ich häng hier mal meine Frage an.

    Im Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben sind die drei Kinder A, B, C. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben nach gesetzlicher Erbregel.
    "Heiratet der Überlebende von uns wieder, so behält er nur den Teil als Vorerbe, der ihm nach dem Gesetz als Erbteil zusteht. Der andere Teil fällt dann sofort an unsere gemeinschaftlichen Kinder A, B, C zu gleichen Teilen."

    Bei der Wiederverheiratungsklausel liegt mein Problem, insbesondere bei dem letzten Satz. Bedeutet der letzte Satz im Testament, dass es nach Wiederheirat zu dem gesetzlichen Erbteil der Kinder keine Nacherbfolge gäbe und diese also dann Vollerben für ihre gesetzlichen Erbteile würden? Wie wäre denn der Nacherbenvermerk zu formulieren?

    Ich hatte vor wie folgt einzutragen:
    Die Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod oder Wiederheirat des Vorerben ein. Bei Wiederheirat beschränkt sich der Erbteil des Vorerben auf den ihm nach dem Gesetz zustehenden Erbteil. Befreiter Vorerbe ist .... Nacherben sind ... Ersatznacherben sind ...

    Ist damit alles richtig zum Ausdruck gebracht?


    Es gibt bei Heirat sehr wohl eine Nacherbfolge, und zwar eine, die sofort eintritt.
    Du musst m.E. angeben, wie hoch der gesetzliche Erbteil ist. Davon ausgehend, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten:

    Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein, für einen 1/2 Anteil jedoch bereits bei Wiederheirat. Befreiter Vorerbe ist .... Nacherben sind ... Ersatznacherben sind ...

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