Erhöhungsantrag Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Schuldner hat von der Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter auf sein Konto überwiesen bekommen.
    Das Konto wird als P Konto geführt.

    Dieser begehrt nun die Erhöhung des pfandfreien Betrags, da er das Geld an seine Mitarbeiter auszahlen muss.


    Ein Fall für eine Drittwiderspruchsklage?!

  • man wird den Antrag wohl nur nach § 765a ZPO behandekln können, wenn man in den SGBs keine Norm findet, die die Pfändung des an den Arbeitgeber zu zahlenden Kurzarbeitergeldes für seinen Mitarbeiter findet.

    Wer sollte gegen wen Drittwiderspruchsklage erheben?
    Gepfändet ist das Kontoguthaben des Arbeitgebers, die Überweisung der Arbeitsagentur wurde mit Gutschrift auf dem Konto Kontoguthaben des Arbeitgebers.

  • Mein erster Gedanke war, dass das Kurzarbeitergeld den Mitarbeitern zusteht, nicht dem Arbeitgeber.
    Aber der Arbeitgeber muss das ja auch beantragen und ist denke ich auch Anspruchsinhaber.

    765a ZPO hört sich gut an :)

    Grüße aus der Sozialgerichtsbarkeit:
    Zur Sache selbst kann ich nichts sagen, aber Arbeitgeber machen Forderungen bzgl. Kurzarbeitergeld als abgeleitete Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsagenturen im Klagewege vor dem SG geltend.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Zitat

    Einen Anspruch auf Zahlung von Kug aus eigenem Recht hat der Arbeitgeber gegen die BA auch nicht bei Vorleistung; vielmehr macht er Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die BA als Prozessstandschafter/Verfahrensstandschafter geltend (→ § 95 Rn 19). Allerdings sollte dieser nicht interessengerechten Lage durch entsprechende Anwendung der §§ 104 Abs. 1, 107 Abs. 1 SGB X abgeholfen werden. Der bis 31.12.2011 in § 55 SGB I vorgesehene Pfändungsschutz bei Überweisungen von Kug auf ein Konto des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wurde mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben. Ein Kontoschutz besteht für natürliche Personen allenfalls nach § 850 k ZPO.
    (Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, SGB III § 108 Rn. 4 Rn. 4, beck-online)

    Ich habe noch das hier gefunden.

  • Zitat

    Da das noch nicht ausgezahlte Kug dem Arbeitgeber materiell nicht zusteht, ist eine Vollstreckung in diese zur Auszahlung von der AA bereit gestellten Mittel auch durch Schuldner des ArbG nicht möglich.
    (Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, SGB III § 108 Rn. 10, beck-online)

    Das sieht mir dann aber eher nach Drittwiderspruch aus. :confused:

  • Das mag einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gegründen.

    Raum für eine Drittwiderspruchsklage des Arbeitnehmers gegen den Gl. sehe ich nicht, da der Arbeitgeber kein unmittelbares Recht an dem gepfändeten Kontoguthaben hat.

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