Folgender Fall:
A hat eine Eigentümerbriefgrundschuld von 1.000.000 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen in nicht interessierender Höhe.
A ist im Grundbuch als Berechtigter eingetragen und Briefbesitzer und legt den Brief vor.
Es wird nunmehr:
Teilabtretung an B (erstrangige 500T nebst anteiligen Zinsen/Nebenleistung) und Löschung im Übrigen durchgeführt.
Frage:
Ist es zweckmäßig, dass ich als Notar nach § 61 GBO über das zu löschende Teilrecht einen Teilbrief bilde (nebst entsprechenden Vermerken auf dem Hauptbrief gemäß § 61 Abs. 4 GBO und § 48 Abs. 2 GBV)? Das hätte den psychologischen Vorteil, dass ich den Gesamtbrief, an dem ja Mitbesitz besteht, nicht aus der Hand geben müsste.
Das Grundbuchamt würde doch bei Teillöschung gar nicht nach § 61 GBO vorgehen, sondern direkt nach § 62 GBO auf dem Hauptbrief, oder ist die Teillöschung konstruktiv eine Teilung in einer juristischen Sekunde? Das wäre ja im Ergebnis gleich, weil ich dann ja keinen Antrag nach § 61 GBO stellen würde.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo