Teilbriefbildung zweckmäßig

  • Folgender Fall:
    A hat eine Eigentümerbriefgrundschuld von 1.000.000 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen in nicht interessierender Höhe.
    A ist im Grundbuch als Berechtigter eingetragen und Briefbesitzer und legt den Brief vor.
    Es wird nunmehr:
    Teilabtretung an B (erstrangige 500T nebst anteiligen Zinsen/Nebenleistung) und Löschung im Übrigen durchgeführt.
    Frage:
    Ist es zweckmäßig, dass ich als Notar nach § 61 GBO über das zu löschende Teilrecht einen Teilbrief bilde (nebst entsprechenden Vermerken auf dem Hauptbrief gemäß § 61 Abs. 4 GBO und § 48 Abs. 2 GBV)? Das hätte den psychologischen Vorteil, dass ich den Gesamtbrief, an dem ja Mitbesitz besteht, nicht aus der Hand geben müsste.
    Das Grundbuchamt würde doch bei Teillöschung gar nicht nach § 61 GBO vorgehen, sondern direkt nach § 62 GBO auf dem Hauptbrief, oder ist die Teillöschung konstruktiv eine Teilung in einer juristischen Sekunde? Das wäre ja im Ergebnis gleich, weil ich dann ja keinen Antrag nach § 61 GBO stellen würde.

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Nur zum Verständnis:

    Weshalb werden 500.000 € erstrangig abgetreten, wenn die anderen 500.000 € ohnehin gelöscht werden?

    Bei Teillöschung und Abtretung im Übrigen sehe ich keine Teilung des Rechts. Das Recht wird teilweise gelöscht und der Rest besteht als Vollrecht (nicht als Teilrecht) fort und kann als solches ganz normal abgetreten werden. Dann stellt sich auch die Frage des Rangs nicht.

  • Du hast Recht, auf die erstrangige Abtretung kann man ggf. verzichten. Allerdings soll die Teilung schon nach Beurkundung beim Notar wirksam werden, und theoretisch könnte die Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers ja entfallen, bevor § 878 BGB vorliegt (zwischen Beurkundung und Eingang des Antrags beim Gericht können einige Tage liegen). Dann hätte man wenigstens das erstrangige Recht, wenn ich sofort als Notar einen Teilbrief bilde (habe ich das richtig verstanden?).

  • Ergänzungsfrage:
    Wenn ich als Notar nach Teil-Abtretung der Grundschuld einen Teilbrief bilde,
    und dann den nachrangigen Teil löschen lassen (ich lasse den Stammbrief für den vorrangigen Teil und bilde den Teilbrief für den nachrangigen Teil),
    setzt dann die Briefvorlage gemäß §§ 41, 42 GBO, wenn ich den nachrangigen, mit dem Teilbrief verkörperten Teil löschen lassen will,
    auch die Vorlage des Stammbriefs voraus?
    Ergibt sich das ggf. aus § 62 GBO?

  • Die Erteilung eines Teilbriefs für einen rangersten Teil durch den Notar kann nicht funktionieren, weil das materielle Wirksamwerden der Rangänderung die Eintragung im Grundbuch voraussetzt.

    Vor dieser Grundbucheintragung kann der Notar nach meiner Ansicht daher nur einen Teilbrief für einen abzutretenden gleichrangigen Teilbetrag erteilen und Stammbrief und Teilbrief wären dann nach erfolgter Eintragung der Rangänderung im Grundbuch entsprechend nach § 62 GBO zu ergänzen.

    Wegen der Eintragungsbedürftigkeit der Rangänderung kann man den Teilbrief aber dann zweckmäßigerweise auf entsprechenden Antrag gleich vom Grundbuchamt erteilen lassen, weil er der ergänzte ursprüngliche Brief und der neu erteilte Teilbrief dann sofort gleichermaßen die Teilung des Rechts und die Rangänderung im Verhältnis der Teilbeträge verlautbaren. Die Erteilung des Teilbriefs muss nach § 61 Abs. 4 GBO auf dem Stammbrief vermerkt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob man den Teilbrief für den abgetretenen oder für den verbleibenden Teilbetrag erteilt und welcher Brief demzufolge als Stammbrief anzusehen ist.

    Durch die Teilung des Rechts werden aus dem bislang einheitlichen Rechte mehrere selbstständige Grundpfandrechte. Wenn eines der Rechte gelöscht wird, bedarf es daher nach § 41 GBO nicht der Vorlage des jeweils anderen Briefs. Etwas anderes gilt nur, wenn die bei der Herstellung eines Teilbriefs unterbliebene grundbuchmäßige Verlautbarung der Teilung des ursprünglichen Rechts im Grundbuch - gleich in welcher Form - vollzogen werden soll oder wenn bezüglich des Teilrechts - etwa durch dessen Löschung - eine Folgeeintragung zu vollziehen ist, die sich nur auf das noch nicht grundbuchmäßig verselbstständigte Teilrecht bezieht.

    Zu allem Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 33 a.E., 44 und § 61 Rn. 7, 33 m. w. N.

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