Durch den Kindesvater wurdefolgender Sachverhalt mitgeteilt: Es ist beabsichtigt, dass ergemeinsam mit seinem 15-jährigen Sohn eine Immobilie in Spanien (Mallorca)erwirbt. Der Kindesvater wohnt die meiste Zeit des Jahres in Spanien undbesitzt dort bereits mehrere Immobilien. Das alleinige Sorgerecht liegt bei derKindesmutter, welche aber nach Aussagen des Vaters mit dem Rechtsgeschäfteinverstanden sei. Kaufpreis des Objektes beträgt 2,5 Millionen Euro; derMiteigentumsanteil des Sohnes soll ca. 20% betragen. Das notwendige Kapitalsoll im Wege einer Schenkung des Kindesvaters an den Sohn in Höhe von etwa400.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden. Der spanische Notar hat daraufhingewiesen, dass eine „Zustimmung der deutschen Behörden“ notwendig ist. Folgendes habe ich im Zuge meinerRecherchen bereits herausgefunden:
- InSpanien gibt es keine Auflassung und die Eintragung in das dortigeKatasterverzeichnis (entspricht unserem Grundbuch) ist lediglichdeklaratorisch. Der Eigentumserwerb findet mit der Unterschrift desKaufvertrages statt. Der hiesige Kaufvertrag soll notariell geschlossen werden,um im Nachgang die Eintragung in das Kataster zu ermöglichen
- Auchin Spanien gibt es das Modell des „vollmachtlosen Vertreters“. In diesem Fallkönnte m.E. der Kindesvater als vollmachtloser oder mündlich bevollmächtigterVertreter in Spanien den Vertrag im Namen des Kindes abschließen. Es bedürftedann der „Ratifizierung“ also der nachträglichen Genehmigung durch die alleinvertretungsberechtigte Kindesmutter, welche auch vor einem deutschen Notarvorgenommen werden kann. Diese wäre dann Gegenstand meines Genehmigungsverfahrens.
- DieNachgenehmigung der Kindesmutter (und auch die familiengerichtliche Genehmigung??) müssten miteiner entsprechenden Apostille versehen werden
Hat jemand Erfahrungen oder Ideenbezüglich dieses Verfahrens? Im Besonderen, ob etwas Spezielles zu beachtenwäre, was ich bis jetzt übersehen habe? Folgende Unklarheiten bestehenmeinerseits im Besonderen noch:
- Werveranlasst die notwendigen Übersetzungen? Die Übersetzung des Vertrages könntemeines Erachtens –sofern nicht bereits durch die Parteien vorgelegt- im Zugeder Amtsermittlungspflicht durch das Gericht eingeholt werden, da nur so dieGenehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Aber wie sieht es mit derÜbersetzung der Nachgenehmigungserklärung bzw. mit der Apostille aus?
- Wiesind Kosten zu erheben? Kann Vermögen was eben gerade durch das betroffeneRechtsgeschäft erworben wird, im Rahmen der Vorbemerkung (Freigrenze 25.000,00EUR) berücksichtigt werden? Und gilt das auch für ausländisches Vermögen? Ichhabe hierzu leider nur sehr dürftige oder sehr alteKommentierungen/Entscheidungen gefunden. Kostenschuldner wäre im Falle einerKostenerhebung wohl das Kind.
- Hatjemand Tipps oder Erfahrungen bzgl. Der Bestellung eines Sachverständigen fürein Auslandsobjekt hinsichtlich eines etwaigen notwendigenVerkehrswertgutachtens?