entgeltlicher Erwerb eines ausländischen Grundstücks

  • Durch den Kindesvater wurdefolgender Sachverhalt mitgeteilt:  Es ist beabsichtigt, dass ergemeinsam mit seinem 15-jährigen Sohn eine Immobilie in Spanien (Mallorca)erwirbt. Der Kindesvater wohnt die meiste Zeit des Jahres in Spanien undbesitzt dort bereits mehrere Immobilien. Das alleinige Sorgerecht liegt bei derKindesmutter, welche aber nach Aussagen des Vaters mit dem Rechtsgeschäfteinverstanden sei. Kaufpreis des Objektes beträgt 2,5 Millionen Euro; derMiteigentumsanteil des Sohnes soll ca. 20% betragen. Das notwendige Kapitalsoll im Wege einer Schenkung des Kindesvaters an den Sohn in Höhe von etwa400.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden. Der spanische Notar hat daraufhingewiesen, dass eine „Zustimmung der deutschen Behörden“ notwendig ist. Folgendes habe ich im Zuge meinerRecherchen bereits herausgefunden: 

    • InSpanien gibt es keine Auflassung und die Eintragung in das dortigeKatasterverzeichnis (entspricht unserem Grundbuch) ist lediglichdeklaratorisch. Der Eigentumserwerb findet mit der Unterschrift desKaufvertrages statt. Der hiesige Kaufvertrag soll notariell geschlossen werden,um im Nachgang die Eintragung in das Kataster zu ermöglichen
    • Auchin Spanien gibt es das Modell des „vollmachtlosen Vertreters“. In diesem Fallkönnte m.E. der Kindesvater als vollmachtloser oder mündlich bevollmächtigterVertreter in Spanien den Vertrag im Namen des Kindes abschließen. Es bedürftedann der „Ratifizierung“ also der nachträglichen Genehmigung durch die alleinvertretungsberechtigte Kindesmutter, welche auch vor einem deutschen Notarvorgenommen werden kann. Diese wäre dann Gegenstand meines Genehmigungsverfahrens.
    • DieNachgenehmigung der Kindesmutter (und auch die familiengerichtliche Genehmigung??) müssten miteiner entsprechenden Apostille versehen werden


      Hat jemand Erfahrungen oder Ideenbezüglich dieses Verfahrens? Im Besonderen, ob etwas Spezielles zu beachtenwäre, was ich bis jetzt übersehen habe? Folgende Unklarheiten bestehenmeinerseits im Besonderen noch:

    • Werveranlasst die notwendigen Übersetzungen? Die Übersetzung des Vertrages könntemeines Erachtens –sofern nicht bereits durch die Parteien vorgelegt- im Zugeder Amtsermittlungspflicht durch das Gericht eingeholt werden, da nur so dieGenehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Aber wie sieht es mit derÜbersetzung der Nachgenehmigungserklärung bzw. mit der Apostille aus?
    • Wiesind Kosten zu erheben? Kann Vermögen was eben gerade durch das betroffeneRechtsgeschäft erworben wird, im Rahmen der Vorbemerkung (Freigrenze 25.000,00EUR) berücksichtigt werden? Und gilt das auch für ausländisches Vermögen? Ichhabe hierzu leider nur sehr dürftige oder sehr alteKommentierungen/Entscheidungen gefunden. Kostenschuldner wäre im Falle einerKostenerhebung wohl das Kind.
    • Hatjemand Tipps oder Erfahrungen bzgl. Der Bestellung eines Sachverständigen fürein Auslandsobjekt hinsichtlich eines etwaigen notwendigenVerkehrswertgutachtens?
  • Es soll halt nicht das Grundstück geschenkt werden, sondern vorab das Geld. Und der Sohn soll dann als Käufer im Verfahren auftreten.
    Da die Rechtsgeschäfte in diesem Fall voneinander getrennt ablaufen, wäre derKaufvertrag dann m.E. schon entgeltlich. Oder denkst du, dass man bei einerGesamtbetrachtung dann von Unentgeltlichkeit ausgehen könnte?

    Für den Fall, dass der Vater es noch so dreht, dass er demSohn einfach 20% Anteil schenkt, wäre ich ja raus mangelsGenehmigungserfordernis.


    Edit: Möglicherweise soll die Schenkung der Immobilie direkt aussteuerlichen Gründen nicht erfolgen.

  • Es soll halt nicht das Grundstück geschenkt werden, sondern vorab das Geld. Und der Sohn soll dann als Käufer im Verfahren auftreten.
    Da die Rechtsgeschäfte in diesem Fall voneinander getrennt ablaufen, wäre derKaufvertrag dann m.E. schon entgeltlich. Oder denkst du, dass man bei einerGesamtbetrachtung dann von Unentgeltlichkeit ausgehen könnte?

    Für den Fall, dass der Vater es noch so dreht, dass er demSohn einfach 20% Anteil schenkt, wäre ich ja raus mangelsGenehmigungserfordernis.


    Edit: Möglicherweise soll die Schenkung der Immobilie direkt aussteuerlichen Gründen nicht erfolgen.

    In Spanien sind Geldschenkungen, die zum Erwerb von Immobilien dienen und die entsprechende Auflagen und Verpflichtungen enthalten, steuerbegünstigt. Die Schenkung muss beurkundet werden (nicht beglaubigt oder sonstwas), und wegen der Auflage ist zum einen "nicht lediglich rechtlich vorteilhaft" und zum anderen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für den Hinweis! Ich müsstediesbezüglich allerdings wahrscheinlich nochmal bei den Betroffenen den genauenAblauf abfragen. Für mich klang es bislang so, als würde sowohl das Vermögen,welches verschenkt werden soll, als auch die Schenkung selbst nach deutschemRecht ablaufen bzw. dem deutschen Recht unterliegen und nicht dem spanischen.Und mit dem Vermögen, welches dann im Eigentum des Sohnes stehen würde, solldann nach spanischem Recht die Immobilie gekauft werden.

    Ob der Kauf im Falle einer Schenkung nach deutschem Rechtzur Auflage der Schenkung gemacht werden soll, müsste ich bei den Beteiligtennochmals in Erfahrung bringen, um die Genehmigungsbedürftigkeit der Schenkungzu prüfen.

  • Danke für den Hinweis! Ich müsstediesbezüglich allerdings wahrscheinlich nochmal bei den Betroffenen den genauenAblauf abfragen. Für mich klang es bislang so, als würde sowohl das Vermögen,welches verschenkt werden soll, als auch die Schenkung selbst nach deutschemRecht ablaufen bzw. dem deutschen Recht unterliegen und nicht dem spanischen.Und mit dem Vermögen, welches dann im Eigentum des Sohnes stehen würde, solldann nach spanischem Recht die Immobilie gekauft werden.

    Ob der Kauf im Falle einer Schenkung nach deutschem Rechtzur Auflage der Schenkung gemacht werden soll, müsste ich bei den Beteiligtennochmals in Erfahrung bringen, um die Genehmigungsbedürftigkeit der Schenkungzu prüfen.


    Ja klar unterliegt die Schenkung deutschem Recht, aber wenn der Vater in Spanien steuerlich ansässig ist, ist das für die Besteuerung in Spanien erstmal egal. Damit die (deutsche) Schenkung in Spanien steuerbegüstigt ist, muss sie bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, die typischerweise zur Genehmigungspflicht (und wenn gemeinsames Sorgerecht besteht auch zum Vertretungsausschluß) führen.

    Wenn der Vater dem Sohn das Geld in Deutschland einfach "ohne alles" aufs Konto stellt, braucht er weder einen Notar noch eine familiengerichtliche Genehmigung. Aber der spanische Steuervoreil ist weg.

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