Zustellungsmängel der Vermögensauskunft?

  • Am 06.07.2021 wurde der Geschäftsführer einer UG zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
    Dort erschien der GF nicht. Nun habe ich ein Antrag nach § 765a ZPO auf Aufhebung der Ladung und nach § 882c ZPO auf Aufhebung der Eintragungsanordnung.
    Begründet wird dies, dass die UG bereits am 30.01.2020 aufgelöst wurde und nun nur noch der Liquidator vertretungsbefugt ist.
    Der ehemalige alleinige Geschäftsführer ist aber ebenfalls der alleinige Liquidator.
    Wie würdet ihr entscheiden? und wo steht es ? Vielen Dank

  • m.E. kann dies nur im Verfahren nach § 766 ZPO gerügt werden und die Begründetheit des Widerspruchs wäre abhängig vom Ausgang des Erinnerungsverfahrens.
    Insoweit würde sich eine einheitliche Bearbeitung durch den Richter anbieten, § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.

    M.E. ist der Rechtpfleger bei der Bescheidung des Widerspruchs nicht gehalten, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Ordnungsgemäßheit der Gerichtsvollzieherverfahrens zu prüfen (auch, wenn einzelne LGs das wohl anders sehen).
    Das [FONT=&quot]Gesetz[/FONT] zur Reform der [FONT=&quot]Sachaufklärung[/FONT] in der Zwangsvollstreckung zielte auch auf eine Vereinheitlichung der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ab.
    Einwände gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers, mithin auch das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ladung sind daher ausschließlich nach § 766 ZPO zu verfolgen, anders als beim alten Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 ZPO.

    [FONT=&quot][/FONT]

  • m.E. kann dies nur im Verfahren nach § 766 ZPO gerügt werden und die Begründetheit des Widerspruchs wäre abhängig vom Ausgang des Erinnerungsverfahrens.
    Insoweit würde sich eine einheitliche Bearbeitung durch den Richter anbieten, § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.

    M.E. ist der Rechtpfleger bei der Bescheidung des Widerspruchs nicht gehalten, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Ordnungsgemäßheit der Gerichtsvollzieherverfahrens zu prüfen.
    ....


    Forderst du beim Vorliegen eines Widerspruchs überhaupt die Akte des Gerichtsvollziehers an, wenn nach deiner Auffassung hinsichtlich dessen Vorgehens (und der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) ohnehin nichts zu prüfen ist? :gruebel:
    (Am hiesigen Gericht ist eben gerade anders, da wird die GVZ-Akte jeweils auf Einhaltung der Fristen durch den GVZ usw. geprüft.)


    zum Sachverhalt:

    § 765a ZPO halte ich jedenfalls nicht für anwendbar.

    Über die Prüfung des Einwands im Rahmen von § 766 ZPO oder § 882d ZPO kann man - je nach Auffassung - streiten.


  • Forderst du beim Vorliegen eines Widerspruchs überhaupt die Akte des Gerichtsvollziehers an, wenn nach deiner Auffassung hinsichtlich dessen Vorgehens (und der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) ohnehin nichts zu prüfen ist? :gruebel:
    (Am hiesigen Gericht ist eben gerade anders, da wird die GVZ-Akte jeweils auf Einhaltung der Fristen durch den GVZ usw. geprüft.)

    Klar. Je nach Eintragungsgrund auch das Vermögensverzeichnis. Mussja schauen, ob sich aus der Akte etwas, dem Eintragungsgrund entgegen stehendes, ergibt.

    Frog: und wenn du aus der Sonderakte feststellst, dass das GV-Verfahren mit formalen Mängeln behaftet ist, erkennst du daraus einen Entschuldigungsgrund für die Nichtabgabe der Vermögensauskunft?

    Mängel führen i.d.R. (wie auch bei deinen PfÜBsen) nicht zur Unwirksamkeit der Handlung, sondern macht diese nur angreifbar.
    Angreifen kann man diese sodann mit dem jeweils zulässigen Rechtsbehelf, hier § 766 ZPO.

    Mir ist aber durchaus bewusst, dass so einige veröffentlichte LG-Entscheidungen die ehemaligen Prüfungskompetenzen des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts nach § 899 ZPO, wo die Voraussetzungen der ZV und die besonderen Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen waren, einfach (unreflektiert) auf das Widerspruchsverfahren übertragen haben.....


  • Forderst du beim Vorliegen eines Widerspruchs überhaupt die Akte des Gerichtsvollziehers an, wenn nach deiner Auffassung hinsichtlich dessen Vorgehens (und der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) ohnehin nichts zu prüfen ist? :gruebel:
    (Am hiesigen Gericht ist eben gerade anders, da wird die GVZ-Akte jeweils auf Einhaltung der Fristen durch den GVZ usw. geprüft.)

    Klar. Je nach Eintragungsgrund auch das Vermögensverzeichnis. Mussja schauen, ob sich aus der Akte etwas, dem Eintragungsgrund entgegen stehendes, ergibt.

    Ich hatte bei meiner Frage den häufigsten Fall im Kopf, nämlich das Nichterscheinen zum Termin als Eintragungsgrund. Lässt du dir da die Gerichtsvollzieherakte kommen?

    Frog: und wenn du aus der Sonderakte feststellst, dass das GV-Verfahren mit formalen Mängeln behaftet ist, erkennst du daraus einen Entschuldigungsgrund für die Nichtabgabe der Vermögensauskunft?

    ...

    An hiesigen Gerichten wird das überwiegend so gesehen, ja.


    Bilden wir doch mal einen (wohl eher selten vorkommenden) Beispielfall, um die verschiedenen Auffassungen zu vergleichen:

    Schulder soll eingetragen werden, weil Nichterscheinen zum Termin.

    Im Widerspruch (fristgemäß laut beigefügter Eintragungsanordnung nebst Kopie der ZU) wendet der Schuldner ein, dass er vor drei Tagen die Forderung des Gläubigers beglichen habe (alternativ mit diesem eine Ratenzahlung vereinbart wurde). Einen Nachweis dafür reicht er trotz Aufforderung nicht ein. (Sofern du eine Anhörung des Gläubigers durchführst: Der Gläubiger bestreitet die vollständige Erfüllung der Forderung/alternativ den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung)

    Außerdem verstehe er den Vorwurf des Nichterscheinens zum Termin und damit die Eintragungsanordnung nicht, da er gar keine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten habe.

    Der Schuldner hat zudem die einstweilige Aussetzung der Eintragung beantragt.

    Am hiesigen Gericht würde wegen des Einwands zur Ladung die Akte des Gerichtsvollziehers angefordert werden. Dabei stellt man in diesem fiktiven Fall fest, dass die Zustellung der Terminsladung wegen Umzugs des Schuldners gescheitert war. Der Gerichtsvollziehers hat das jedoch übersehen und nach zwei Wochen die Eintragungsanordnung wie üblich veranlasst.


    Dem Widerspruch des Schuldners würde bereits deshalb entsprochen werden. Auf die behauptete Erfüllung der Forderung bzw. Ratenzahlungsvereinbarung käme es gar nicht an.

    Nach deiner Auffassung wäre der Widerspruch zurückzuweisen, da du die Ladung zum Termin nicht prüfst und eine Erfüllung/Ratenzahlungsvereinbarung durch den Schuldne nicht nachgewiesen wurde?

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