Hilfe, Drittschuldner legt Erinnerung wegen Zusammenrechnung ein

  • Hilfe, da brauch ich euch einmal:

    PfÜB erlassen, Drittschulder: Rentenversicherung A (Altersrente), Rentenversicherung B (Witwenrente), Lebensversicherung Klug, VBL Wunschhausen
    Anordnung der Zusammenrechnung aller Einkünfte der Drittschuldner mit der Maßgabe, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der Witwenrente zu entnehmen ist.

    Jetzt legt die Rentenversicherung der Witwenrente Erinnerung ein, mit Antrag auf Einstellung nach § 732 Abs 2 ZPO.

    Es wird beantragt abzuändern dergestalt, dass der unpfändbare Betrag der Rentenleistung der Rentenversicherung A und der Rentenversicherung B zu entnehmen ist.
    Es wird vorgetragen, es sei unklar wer den PfÜB ausführen soll und mitgeteilt Klug und Wunschhausen hätten den PfÜb noch nicht zugestellt bekommen.


    Ich weiß nun ehrlich gesagt nicht so richtig, wie damit umzugehen ist- ist selten, dass ein Drittschuldner überhaupt mal Erinnerung einlegt und irgendwie verstehe ich den Drittschuldner auch nicht...

    Kann mich jemand erleuchten- vielleicht hab ich heute ja nur nen schlechten Tag.


    Danke schon einmal

  • Hilfe, da brauch ich euch einmal:

    PfÜB erlassen, Drittschulder: Rentenversicherung A (Altersrente), Rentenversicherung B (Witwenrente), Lebensversicherung Klug, VBL Wunschhausen
    Anordnung der Zusammenrechnung aller Einkünfte der Drittschuldner mit der Maßgabe, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der Witwenrente zu entnehmen ist.

    Jetzt legt die Rentenversicherung der Witwenrente Erinnerung ein, mit Antrag auf Einstellung nach § 732 Abs 2 ZPO.

    Es wird beantragt abzuändern dergestalt, dass der unpfändbare Betrag der Rentenleistung der Rentenversicherung A und der Rentenversicherung B zu entnehmen ist.
    Es wird vorgetragen, es sei unklar wer den PfÜB ausführen soll und mitgeteilt Klug und Wunschhausen hätten den PfÜb noch nicht zugestellt bekommen.

    ...

    Die Erinnerung kann ich nicht nachvollziehen. :(

    Es steht doch offenbar klar im Pfüb, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie der Witwenrente zu entnehmen ist. Also muss die für die Witwenrente zuständige Rentenversicherung den Pfüb auch ausführen. Wer auch sonst? :gruebel:
    Scheut man vielleicht den Kontakt mit den anderen Drittschuldnern bzw. die Berechnung des unpfändbaren Betrages?

    Unabhängig davon, wenn man - wie gewünscht - anordnen würde, dass "der unpfändbare Betrag der Rentenleistung der Rentenversicherung A und der Rentenversicherung B zu entnehmen ist", soll dann der Schuldner hinsichtlich jeder Rentenart jeweils seinen (vollen) unpfändbaren Betrag erhalten oder wie soll das (ohne Absprache zwischen den Rentenversicherungen) funktionieren?

    Sofern ich es richtig im Kopf habe, kann eine Zusammenrechnung zudem auch hinsichtlich Einkommen von weiteren Drittschuldnern angeordnet werden, bei denen überhaupt keine Pfändung vorliegt.

    • Sollte der Vordruck auf Seite 7 wirklich nur enthalten, wem nicht der pfändbare Betrag zu entnehmen ist, mangelt es an einer eindeutigen Regelung, wer ihn denn zu entnehmen hat.
    • Die Bestimmung des zunächst unpfändbaren Einkommens folgt aus dem Gesetzeswortlaut: § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO

    Man kann sich fragen, ob B erinnerungsbefugt ist, da nicht beschwert. Aber um die Arbeit wird man nicht drumherum kommen, da einer sich sowieso melden wird.

    Rentenversicherung A und B sind verschiedene Stellen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Davon ausgehend, dass alle Drittschuldner wiederkehrende Leistungen schulden wäre m.E. zu bestimmen, dass der unpfändbare Betrag
    in erster Linie den Leistungen von B,
    in zweiter Linie den Leisungen von A,
    in 3. Linie den Leistungen von Klug und
    im Übrigen den Leistungen von Wunschhausen
    zu entnehmen ist.

    Diese Bestimmung wäre nur dann entbehrlich, wenn die Leistungen von B dauerhaft der Höhe nach ausreichend sind, um den vollständigen unpfändbaren Betrag auszukehren.

  • Davon ausgehend, dass alle Drittschuldner wiederkehrende Leistungen schulden wäre m.E. zu bestimmen, dass der unpfändbare Betrag
    in erster Linie den Leistungen von B,
    in zweiter Linie den Leisungen von A,
    in 3. Linie den Leistungen von Klug und
    im Übrigen den Leistungen von Wunschhausen
    zu entnehmen ist.

    Diese Bestimmung wäre nur dann entbehrlich, wenn die Leistungen von B dauerhaft der Höhe nach ausreichend sind, um den vollständigen unpfändbaren Betrag auszukehren.

    Diese Reihenfolge halte ich nicht für zwingend. Man müsste zunächst die Höhe der einzelnen Renten kennen.

    (Meist dürfte die Witwenrente auch niedriger sein als die eigene Altersrente. Da wäre wohl eher anzuordnen (gewesen), dass der unpfändbare Betrag aus den Leistungen von A zu entnehmen ist.)

    Wie auch immer, jedenfalls ist es (derzeit) nicht verständlich, was der Drittschuldner B mit seiner Erinnerung bezwecken möchte.

  • Dass die Reihenfolge nicht zwingend ist, ist unbestritten. Ggfls. wäre die Reihenfolge oder die Tatsachen zur Bestimmung der Reihenfolge vom Gl. vorzutragen.

    Verdeutlichen wollte ich lediglich, dass bei der Zusammenrechnung von mehr als 2 Leistungen, es nicht ausreichend ist, lediglich einen Drittschuldner zu benennen, aus dem der unpfändbare Teil in erster Linie zu entnehmen ist.

    Und ich vermute, dies will der DS mit seiner Erinnerung bezwecken.

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