• Ich habe einen etwas merkwürdigen Fall:

    Zunächst wurde Räumungsklage gegen Bekl 1) und 2) erhoben.
    Diese sind sodann ausgezogen.
    Es wurde die Klage sodann umgestellt:
    Eingeklagt wurden sodann ,,die Kosten für den Räumungsrechtstreit'' aus dem Streitwert des ursprünglichen Verfahrens:
    1,3 Verfahrensgebühr xx €
    Nebenkostenpauschale 20,00 €
    Mehrwertsteuer
    1 Gerichtsgebühr
    Summe 701,50 €
    Es erging entsprechendes VU.

    Jetzt kommt ein KFA, indem aus einem Wert von 701,50 € (= Wert der im Urteil titulierten Verfahrenskosten für das Verfahren) 1,3 Verfahrensgebühr, 0,5 TG, AP, Fahrtkosten für den Termin in dem VU erging, Ust + Gerichtskosten beantragt ist.

    Im Urteil wurden quasi die Kosten des Verfahrens tituliert?!
    Ich bin etwas irritiert. :gruebel:

    Gegenseite moniert, dass keine zwei Verfahrensgebühren geltend gemacht werden können. Sondern nur eine aus dem zusammengerechneten Wert.

    Müsste man dann ja wenn überhaupt abzüglich der Titulierten Gebühr dann machen.
    Und 2 x AP hier ?!

    LG

  • "Merkwürdig" ist das in der Tat.

    Aber wie dem auch sei, würde ich nach den allgemeinen Grundsätzen des KFV verfahren, wonach es ja am Ende nur auf eine betragsmäßige Festsetzung der Kosten des Rechtsstreites ankommt, Gebühren deshalb vom/von dem/der Rpfleger/in auch "ausgetauscht" werden können. Legst Du also den ursprünglichen Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr und den - nach Klageänderung ja eintretende Wertänderung => Kostenwert für die Terminsgebühr sowie Auslagen + USt zugrunde, ergibt sich zzgl. des verrechneten Gerichtskostenvorschusses ein Erstattungsbetrag X, von dem Du dann den bereits mit dem VU titulierten Betrag abziehst. Denn andernfalls würden ja Kosten des Rechtsstreites "sehenden Auges" doppelt tituliert werden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich würde das verneinen. Bei der Wertermittlung bleiben Nebenforderungen wie die Prozesskosten außen vor.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Möglicherweise ist das Ganze eine unglückliche Bezeichnung für eine Erledigung der Hauptsache. Mit dem Auszug der Mieter besteht ein Erledigungsgrund. Fraglich ist, ob die Klage zuvor zulässig und begründet war.

    Ein gut beratener Vermieter erklärt in dieser Situation die Erledigung der Hauptsache, der der Mieter widersprechen wird. Daraufhin wird die Erledigungserklärung des Vermieters von Amts wegen umgedeutet in die Feststellungsklage, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Streitwert dieses Anspruchs sind die Kosten des bis dahin geführten Rechtsstreits. Und das stimmt mit der Schilderung in Nr. 1 überein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Möglicherweise ist das Ganze eine unglückliche Bezeichnung für eine Erledigung der Hauptsache. Mit dem Auszug der Mieter besteht ein Erledigungsgrund. Fraglich ist, ob die Klage zuvor zulässig und begründet war.

    Ein gut beratener Vermieter erklärt in dieser Situation die Erledigung der Hauptsache, der der Mieter widersprechen wird. Daraufhin wird die Erledigungserklärung des Vermieters von Amts wegen umgedeutet in die Feststellungsklage, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Streitwert dieses Anspruchs sind die Kosten des bis dahin geführten Rechtsstreits. Und das stimmt mit der Schilderung in Nr. 1 überein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :daumenrau

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