Im Insolvenzverfahren über X wurde durch Beschluss festgelegt, dass der Ehegatte des Schuldners bei der Berechnung der pfändbaren Anteile nicht zu berücksichtigen ist, da dieser über eigenes Einkommen verfügt. Der Beschluss gilt auch für die Wohlverhaltensphase.
Nun, in der Wohlverhaltensphase, teilt der Treuhänder mit, dass der Ehegatte des Schuldners arbeitslos sei und beantragt, den vorgenannten Beschluss aufzuheben.
Ist der Treuhänder zur Stellung dieses Antrags berechtigt?