Widerruf Vollmacht Urkundsnotarin- Abwicklung Kaufvertrag?

  • Ich habe folgendes Problem:
    Am 04.08. wurde der Kaufvertrag beurkundet. Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung ist hier am 01.09.2021 eingegangen , AV ist am 03.09.2021 eingetragen worden. Am 06.09.2021 ist hier ein Fax der Verkäuferin eingegangen. Sie teilt mit, dass alle Vorgänge in Bezug auf das veräußerte Grundstück umgehend eingestellt werden sollen. Grund sei ein Betrugsverdacht bei der Kaufabwicklung. Der zuständigen Notarin sei die Vollmacht entzogen worden.
    Unter dem 19.10.2021 ist nun der Antrag auf Löschung der AV und EigU eingegangen.
    Habe die Notarin angerufen. Sie teilte mit, dass die Verkäuferin die Vollmacht zwar widerrufen habe, diese aber nicht wirksam sei- also der Widerruf. Dieser erfolgte nicht mit öffentlicher Beglaubigung, sondern erst durch die Verkäuferin selbst und dann durch einen Anwalt. Da der Widerruf nicht formwirksam erfolgt sei, ist seitens der Notarin der Kaufvertrag abzuwickeln.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?
    Der Verkäuferin rechtliches Gehör gewähren?
    Einfach eintragen werde ich auf keinen Fall. Ich bin allerdings etwas ratlos, wie ich vorzugehen habe.

    Kann bitte jemand weiterhelfen?

    Liebe Grüße und Danke.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Der Widerruf kann nach Angabe der Notarin nur erfolgen, wenn der Widerruf- d.h. viel mehr die Unterschrift beglaubigt ist.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Auf die Schnelle:

    Falls nichts anderes vereinbart wurde, bedarf der Widerruf keiner besonderen Form.

    Das OLG München führt im Beschluss vom v. 15.01.2019, 34 Wx 367/18,
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…9-N-184?hl=true
    in Rz. 25 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die hierfür nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung vorliegt. Hat der Bewilligungsbefugte die Bewilligung nicht selbst erklärt, sondern über einen Vertreter (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GBO), so kann die Bewilligung im Eintragungsverfahren nur verwendet werden, wenn der Bestand der vom Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfenden Vollmacht in dem für den Grundbuchvollzug maßgeblichen Zeitpunkt nachgewiesen ist (vgl. Kössinger in Bauer/Schaub § 19 Rn. 288).
    Vom Fortbestand einer erteilten Vollmacht ist auszugehen, wenn im Grundbuchverfahren keine auf Tatsachen gestützten Zweifel hieran zu Tage treten. Auch die Rechtsscheintatbestände des materiellen Rechts (§§ 170 bis 173 BGB) sind im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen, solange keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie - etwa wegen Bösgläubigkeit des Geschäftspartners - nicht greifen (Schaub in Bauer/Schaub AT G Rn. 175). Ist - wie hier - ein Widerruf bekannt geworden, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, den dadurch bedingten Zweifeln am Bestand der Vollmacht nachzugehen. Es hat unter Berücksichtigung der ihm bekannten Tatsachen und Umstände in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob die Vollmacht im maßgeblichen Zeitpunkt widerrufen war oder fortbestanden hat (vgl. Schaub in Bauer/Schaub AT G Rn. 172 f.). Bleiben Zweifel, die nicht zerstreut werden können, ist die Grundbucheintragung abzulehnen (OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 102; Schaub in Bauer/Schaub AT G Rn. 176; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 29 Rn. 158 a. E.)….“

    Allerdings beseitigt der Widerruf der Vollmacht nicht die Bindungswirkung der Auflassung und der abgegebenen Bewilligung; siehe das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 19/2019, 153 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…92019_light.pdf
    Das DNotI geht davon aus, dass aus dem wirksamen Kaufvertrag stets ein Anspruch auf (erneute) Abgabe der Bewilligungserklärung erwachsen dürfte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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