Berichtigung Berechtigter einer Grunddienstbarkeit

  • Hallo zusammen!

    Vor Jahrzehnten wurde eine Grunddienstbarkeit für "den jeweiligen Eigentümer von Gebäude 12, Gemarkung ..." eingetragen.

    Im Grundbuch des berechtigten Grundstücks wurden dem berechtigten Grundstück einige Jahre später 500 m² zugeschrieben, außerdem wurde die Bezeichnung umgeändert von "Gebäude 12" zu "Flurstück 34".

    Die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks sind inzwischen zerstritten. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks beantragt, die Dienstbarkeit im dienenden Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass als Berechtigter nicht mehr der jeweilige Eigentümer von Gebäude 12, sondern der jeweilige Eigentümer von Flurstück 34 eingetragen ist.

    Geht das? Kann/darf/muss ich das eintragen - gegen den Willen des Eigentümers des belasteten Grundstücks?
    Und wie trage ich es ein? Ursprünglich berechtigt war ja ein deutlich kleineres Grundstück.

    Liebe Grüße
    Kamillentee

  • Schöner/Stöber Rn. 639a - wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstück da so will, muss das Recht entsprechend erweitert werden (also unter Mitwirkung des belasteten Grundstückseigentümers).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Der Eigentümer des dienenden Grundstücks wird da nicht mitmachen, die Eigentümer sind zerstritten.
    Dem Antragsteller geht es auch nicht um eine Erweiterung des Rechts, sondern darum, dass die aktuelle Flurstücksnummer genannt wird - damit der Nachweis, dass er aufgrund dieser Grunddienstbarkeit zur Ausübung des Rechts berechtigt ist, leichter geführt werden kann.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, ist jetzt ja formal das gesamte Flurstück 34 berechtigt, aber die Ausübung ist zugunsten des ehemaligen Gebäudes 34 beschränkt.
    Könnte ich das berichtigend in das Grundbuch schreiben?
    Oder wenn ich es nicht berichtigen kann - was schreibe ich als Begründung in den Zurückweisungsbeschluss?

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