britisches Insolvenzverfahren

  • Hallo zusammen, ich bin etwas verwirrt!

    Eingetragener Grundstückseigentümer ist Herr A.

    In vorliegender Urkunde handelt als Veräußerer ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herr X (als britischen Insolvenzverwalter des Herrn A) .
    Er verkauft das Grundstück an den Erwerber Herr B. und bewilligt und beantragt vorerst die Eintragung einer Vormerkung und die Löschung der Eigentümergrundschuld des Herrn A.

    Im Hinblick darauf, dass im Grundbuch kein Insolvenzvermerk eingetragen ist, handelt in der Urkunde auch der Grundstückseigentümer Herr A mit und stimmt allen Erklärungen des Insolvenzverwalter Herrn X zu und bewilligt und beantragt die Löschung seiner Eigentümergrundschuld.

    Die eingereichte Genehmigung des britischen Insolvenzverwalters Herr X ist nicht formgerecht und es mangelt an einer formgerechten Bescheinigung des britischen Insolvenzgerichtes,
    dass das hiesige Grundstück zur Insolvenzmasse gehört und das der Vertretene Herr X auch zum heutigen Tage noch immer als Insolvenzverwalter bestellt ist.

    Auf meine Zwischenverfügung, dass (aufgrund der mangelhaften Genehmigungen und der fehlenden Verfügungsbefugnis) den Anträgen nicht entsprochen werden kann, erklärt der Notar das:

    …ein ausländisches Insolvenzverfahren gemäß § 341 InsO nur unter bestimmten Voraussetzungen im Inland anzuerkennen ist und über die Anerkennung allein das inländische Insolvenzgericht entscheidet…,
    …solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt ist das ausländische Insolvenzverfahren im Grundbuchverfahren nicht zu beachten…,
    …deshalb hätte ja auch der eingetragene Grundstückseigentümer Herr A in der Kaufvertragsurkunde mitgewirkt und allen Erklärungen, Bewilligungen und der Auflassung zugestimmt… ,
    …die Anträge sind mithin ohne weiteres zu vollziehen…!

    Es wird eine Entscheidung vom 02.03.2012 – I-3 WX 329/11 des OLG Düsseldorf zitiert, in der es allerdings um die Eintragung eines Insolvenzvermerkes (aufgrund Ersuchen eines britischen Insolvenzverwalters) geht. ???

    :gruebel:Was ist mit § 343 InsO, ich bin eigentlich der Ansicht, dass auch eine ausländische Insolvenzeröffnung (auch ohne einem im Grundbuch eingetragenem Insolvenzvermerk) wirkt und ein absolutes Verfügungsverbot des Grundstückseigentümers besteht:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • ... Entscheidung vom 02.03.2012 – I-3 WX 329/11 des OLG Düsseldorf ...

    "Dies hat zur Folge, dass vor dessen Entscheidung (und anschließender Eintragung durch das Grundbuchamt) die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht anerkannt (§ 343 InsO) und daher vom Grundbuchamt nicht berücksichtigt werden kann."

    -> Das Grundbuchamt prüft erst ab der Anerkennung durch das inländische InsO-Gericht (§§ 343 ff InsO). Samt entsprechendem Vermerk im Grundbuch (§ 346 insO).

  • Doch wieder gefunden.

    OLG Bamberg Beschl. v. 12.2.2015 – 8 W 2/15:

    "Wird sie [die Anerkennung] - wie hier - nicht beantragt, verbleibt es bei dem oben wiedergegebenen Grundsatz, wonach die Anerkennung als Vorfrage für einzelne Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland von der jeweils damit befassten Stelle selbst zu prüfen ist."

    Laut OLG ggf. Vorlage an den GB-Richter. :)

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