Pfandfreiheit Einmalzahlung Arbeitsamt

  • PfüB wurde im Juni 2021 erlassen. Nun teilet der Schuldner mit, dass er am 20.08.2021, zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld, eine Einmalzahlung von der Agentur für Arbeit erhalten habe und beantragt, diese Einmalzahlung für pfandfrei zu erklären. Nachweise werden vorgelegt.

    Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch, so dass es eventuell am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Wie würdet Ihr vorgehen?

  • Was wurde denn gepfändet? Das Konto?

    Wenn das so sein sollte, denn dürfte der Betrag schon an den Gläubiger ausgezahlt worden sein.
    Ein Rechtsschuztbedürfnis könnte ich deshalb nicht erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da es hier wohl um Kontenpfändung geht: Konnte im August bzw. September noch freigegeben werden- nun nicht mehr, dies gilt auch für normalerweise unpfändbare Beträge. (siehe Zöller, ZPO, 32. Auflage, Rn. 5, 7)

  • Da es hier wohl um Kontenpfändung geht: Konnte im August bzw. September noch freigegeben werden- nun nicht mehr, dies gilt auch für normalerweise unpfändbare Beträge. (siehe Zöller, ZPO, 32. Auflage, Rn. 5, 7)


    gegenteilige Ansicht:

    Solange der Pfändungsbetrag für den betreffenden Monat noch nicht an den Gläubiger abgeführt wurde, kann eine Beantragung und Entscheidung zu Gunsten des Schuldners erfolgen.

  • Da es hier wohl um Kontenpfändung geht: Konnte im August bzw. September noch freigegeben werden- nun nicht mehr, dies gilt auch für normalerweise unpfändbare Beträge. (siehe Zöller, ZPO, 32. Auflage, Rn. 5, 7)


    gegenteilige Ansicht:

    Solange der Pfändungsbetrag für den betreffenden Monat noch nicht an den Gläubiger abgeführt wurde, kann eine Beantragung und Entscheidung zu Gunsten des Schuldners erfolgen.

    :zustimm:

    Ich weiß, dass das hier aber auch schon mal an anderer Stelle sehr kontrovers diskutiert wurde.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Freigaben vom Glück bei der Bankwahl und der Bearbeitungsweise von Banken abhängig zu machen, halte ich nach wie vor für nicht vertretbar.

    Glaube auch nicht, dass dies im Sinne der Gesetzgebers ist:
    "Freigaben sind abhängig von der von den Banken jeweils willkürlich gewählten Verfahrensweise bzgl. der Auszahlung an den Drittschuldner und können binnen eines Zeitraumes von Monaten bis Jahren erfolgen- erfragen Sie die Möglichkeiten bei Ihrer Bank und wechseln Sie ggf. zu einer langsameren, um längstmögliche Freigaben zu ermöglichen"

  • Freigaben vom Glück bei der Bankwahl und der Bearbeitungsweise von Banken abhängig zu machen, halte ich nach wie vor für nicht vertretbar.

    Glaube auch nicht, dass dies im Sinne der Gesetzgebers ist:
    ....

    Dem Gesetzgeber dürfte das ziemlich egal sein. ;)

    Es ist sicher nicht im Sinne der Gläubiger, wenn manche Banken pfändbare Beträge erst viel später abführen als gesetzlich vorgesehen (oder eben gar nicht, wenn der Schuldner mit einem verspäteten Antrag Erfolg hat). Das bestreite ich auch gar nicht.
    Nur müssten dann eben die (Groß-)Gläubiger insoweit mal gegen die betreffenden Kreditinstitute vorgehen. Bis jetzt hat bei der Anhörung zu entsprechenden Anträgen in hiesigen Verfahren noch kein Gläubiger beanstandet, dass der Schuldner den Antrag zu spät gestellt habe und er deshalb zurückzuweisen sei.

    Mir fällt es jedenfalls schwer, das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag von z. B. Anfang Oktober zu verneinen, weil der pfändbare Betrag aus der Nachzahlung von Sozialleistungen eigentlich Ende September hätte schon abgeführt werden müssen, sich aber eben noch vollständig auf dem Konto des Schuldners befindet. Das Rechtsschutzbedürfnis dürfte doch eher am tatsächlichen Istzustand zu beurteilen sein als am Sollzustand (was wäre wenn die Bank rechtzeitig abgeführt hätte).

  • Wenn das Guthaben noch da ist, muss darüber entschieden werden.

    Das Verfahren nach § 850k Abs. 4 ZPO ist nicht der richtige Ort um zu prüfen, ob der Drittschuldner die Ansprüche des Gläubigers korrekt erfüllt.
    Hält der Drittschuldner Geld zugunsten des Schuldners zurück, obwohl dieses nach dem Gesetz ausgekehrt werden müsste, macht sich der Drittschuldner vermutlich haftbar. Das ist aber ein Problem, das im normalen Klageverfahren entschieden werden muss.

  • Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

  • Bleibe da weiter bei Frog, kann alles aus Beitrag 9 bestätigen. Insbesondere, dass es den Gläubigern in den gefühlt hunderten Verfahren bisher vollkommen egal war, wann der Antrag gestellt war.
    Auch Corypheus Einschätzung halte ich für richtig.

    In nahezu allen vollstreckungsrechtlichen Bereichen (bin für 850k gerade zu faul zum nachschauen) gilt: Rechtsschutzbedürfnis, so lange die Vollstreckung noch läuft und der Gläubiger nicht voll befriedigt ist.
    Sehe keinen Grund, davon abzuweichen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

    Normalerweise geht aber nicht nur die Nachzahlung von z. B. ALG II oder Erwerbsunfähigkeitsrenten auf dem P-Konto ein, sondern auch die entsprechende laufende Leistung. Der Freibetrag wird daher in den meisten Fällen überschritten.

  • Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

    Normalerweise geht aber nicht nur die Nachzahlung von z. B. ALG II oder Erwerbsunfähigkeitsrenten auf dem P-Konto ein, sondern auch die entsprechende laufende Leistung. Der Freibetrag wird daher in den meisten Fällen überschritten.

    Und? Bei lfd. Leistungen in Freibetragshöhe und einmaliger Zahlung unter Freibetrag fällt trotzdem nichts engültig Pfändbares an (es sei denn, es wird nichts verfügt).

  • Die Pfändung ist doch aber eigentlich längst durch

    Sofern die Einmalzahlung unter Freibetragshöhe liegt, kann die Übertragung dieses letztlich aus der Gutschrift der Einmalzahlung resultierenden Guthabens in den jeweiligen Folgemonat grundsätzlich bis zum Sankt Nimmerleinstag so weitergehen, auch ohne das auch nur irgendetwas an den Gläubiger geht.

    Normalerweise geht aber nicht nur die Nachzahlung von z. B. ALG II oder Erwerbsunfähigkeitsrenten auf dem P-Konto ein, sondern auch die entsprechende laufende Leistung. Der Freibetrag wird daher in den meisten Fällen überschritten.

    Und? Bei lfd. Leistungen in Freibetragshöhe und einmaliger Zahlung unter Freibetrag fällt trotzdem nichts engültig Pfändbares an (es sei denn, es wird nichts verfügt).

    Das musst du mir mal erklären. Eine einmalige Zahlung "unter Freibetrag" ist eher selten. Aber selbst wenn, überschreitet der Schuldner wegen dieser in der Summe im betreffenden Monat seinen unpfändbaren Betrag.

    Beispiel:

    Dem Schuldner wird nach erfolgreichem Widerspruch ab 01.10.2021 eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.000,- € gewährt. Diese geht erstmals im Oktober 2021 auf seinem Konto ein, genauso wie die Nachzahlung für die letzten sechs Monate (6.000,- €).

    Weshalb soll jetzt Ende November 2021 durch die Bank kein pfändbarer Betrag abzuführen sein, wenn der Schuldner nicht erfolgreich einen Antrag auf einmalige Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellt? :gruebel:

  • Eine Überschreitung des Freibetrages bedeutet nicht zwangsläufig, dass es einen abzuführenden Betrag gibt, da auch im Folgemonat in Freibetragshöhe auf das gesperrte Guthaben zugegriffen werden kann.
    In Deinem Beispiel sollte natürlich ein pfändbarer Betrag anfallen, sofern der Schuldner nicht gerade durch seine 10 Kinder einen durch das Gericht festgesetzten Betrag in entsprechender Höhe hatte.

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