Verein alten Rechts verkauft - Genehmigung notwendig?

  • Guten Morgen,

    ich habe gerade zum ersten Mal die Eintragung eines "Vereins alten Rechts" gesehen. Eingetragen ist der "Evangelische Verein für (darf ich das hier sagen!?!) in Nassau". Eine Vertretungsbescheinigung für die handelnden Personen liegt mir vor. Ich habe mich jetzt allerdings gefragt, ob ich noch eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung oder ähnliches benötige?? Kann jemand helfen? :gruebel:

  • Das Erfordernis der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung wird sich wohl kaum daraus ergeben, dass der Verein vor 1900 durch staatliche Verleihung entstanden ist (= altrechtlicher rechtsfähigen Verein) s. dazu diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1060279

    Für einen kirchlichen Verein, der sich als Teilgliederung einer Religionsgemeinschaft versteht, ergeben sich mit der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsausübung und auf Grund des Art. 137 der Weimarer Verfassung v. 11.8.1919 (dessen Bestimmungen nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind) Besonderheiten. Nach herrschender Ansicht soll § 25 BGB hier generell durch ein originäres Selbstorganisationsrecht der Religionsgemeinschaft überlagert sein (D. U. Otto im jurisPK-BGB Band 1, 9. Auflage 2020 (Werksstand), Stand 08.02.2021, § 21 BGB RN 38 mwN in Fußnote 97). Schockenhoff führt dazu in seiner Abhandlung, Vereinsautonomie und Autonomie kirchlicher Vereine“, NJW 1992, 1013 ff. aus: „Die geschilderten Mitwirkungsbefugnisse kirchlicher Behörden wurden überwiegend für zulässig gehalten, von einer beachtlichen Minderheit aber abgelehnt. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat sich in der Literatur eine lebhafte Diskussion entwickelt, wobei die überwiegende Auffassung ebenfalls für die Zulässigkeit der kirchlichen Mitwirkungsbefugnisse eintritt. Das BVerfG hat dies bestätigt. Damit ist für die Zukunft geklärt, dass die geschilderten Zustimmungsbefugnisse zulässig sind“

    Bei der Entscheidung des BVerfG handelt es sich um diejenige vom 05.02.1991, 2 BvR 263/86, BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623 (für Örtlichen Geistigen Rat der Bahá’í-Religionsgemeinschaft).

    Demnach kann der Grundsatz der Vereinsautonomie für kirchliche Vereine aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gelten. Aufgrund der religiösen Vereinigungsfreiheit (Art. 137 II und IV WRV) i. V. mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 III WRV) können kirchliche Vereine ihre innere Ordnung und ihr Verhältnis zu kirchlichen Aufsichtbehörden frei regeln (Schockenhoff, NJW 1992, 1018).

    Allerdings sind auch von einem religiösen Verein zwingende vereinsrechtliche Vorschriften (§ 40 BGB) und Bestimmungen über die nach außen wirkenden Rechtsverhältnisse u wahren. Das BVerfG fasst darunter „diejenigen Bestimmungen des Vereinsrechts, die im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs die nach außen wirkenden Angelegenheiten und Rechtsverhältnisse regeln (Bestellung und Abberufung des Vorstands, dessen Vertretungsmacht, Haftung des Vereinsvermögens, Liquidation bei Auflösung des Vereins u.a.m.). Nur für innere Angelegenheiten ohne Außenbedeutung besteht keine Bindung des kirchlichen Vereins an vereinsrechtliche Vorschriften (Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, IV. Die Satzung des Vereins, RN 46).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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