Anhörung zur RSB oder nicht?

  • Leider ist mir kein griffigerer Titel eingefallen... Ich habe folgendes Verfahren: letztes Jahr war Schlusstermin, ein Versagungsantrag wurde gestellt. Bis zur richterlichen Zurückweisung des Antrag hat es leider gut ein Jahr gedauert und jetzt hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt. Inzwischen ist die Wohlverhaltensperiode schon vor einigen Monaten abgelaufen, das Verfahren ist (da noch nicht rechtskräftig über den Versagungsantrag entschieden wurde) noch nicht aufgehoben.

    Mein Problem: Muss ich die Gläubiger jetzt nochmal zur RSB anhören? Es gelten ja weiter die Versagungsgründe nach § 290 InsO, weil das Verfahren noch läuft. Dazu habe ich schon zum Schlusstermin angehört. Andererseits spricht für eine nochmalige Anhörung, dass der Schuldner in der Zeit seit dem Schlusstermin neu einen Versagungsgrund erfüllt haben könnte. Bedenken habe ich aber, weil der antragstellende Gläubiger - sagen wir mal: eifrig - ist. Ich vermute, er würde bei einer weiteren Anhörung wieder umfangreich aber (so zumindest bisher) unsubstantiiert Versagung beantragen und die Entscheidung könnte sich wieder lange hinziehen, so dass der Schuldner im schlimmsten Fall noch Monate auf die Restschuldbefreiung warten muss.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich würde das bis zur Entscheidung des Landgerichts zurückstellen. Erst wenn der Versagungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist bekannt, dass jetzt eine erneute Anhörung erfolgen muss. Wenn das LG die RSB versagt, kannst du sie nicht mehr erteilen. Im diesem Fall kann man sich und den Beteiligten den Aufwand einer weiteren Anhörung ersparen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nach dem Schlusstermin kann doch gar kein Versagungsantrag mehr gestellt werden, oder bin ich jetzt falsch?

    Bis zur endgültigen Entscheidung über die RSB nach Ablauf der Abtretungsfrist (oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entscheidung) können Versagungsanträge gestellt werden. Abhängig davon, ob das Verfahren aufgehoben wurde oder noch nicht, ist entweder § 290 InsO oder § 295 InsO einschlägig.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Entscheidung des Landgerichts wollte ich natürlich schon abwarten, ich denke nur schon mal voraus, wie es weitergehen müsste, wenn sie die Zurückweisung halten. Also komme ich um die Anhörung wohl nicht rum... Danke für Euren Input.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • ein sehr verquerer Fall !
    Nach altem Recht war nach § 289 das Verfahren erst nach Rechtskraft des Beschusses über den Akündigungsbeschluss aufzuheben.Dies ist mit der 2014'er Änderung weggefallen.
    Eine Aufhebungssperre ist m.E. nicht vorgesehen. (bitte auch noch mal nachprüfen).
    Einmal unterstellt, es handelt sich um einen Fall nach "neuem Recht" (=2014'er), gibt es keinen Grund, das Verfahren nicht aufzuheben. Der Schlusstermin war bereits ewig bestimmt, es gibt keinen Grund, den Schuldner weiter im Verfahren zu lassen. Einmal jenseits der verfassungsrechtlichen Eingriffsintensität des eröffneten Verfahrens, man stelle sich vor, der Schuldner würde noch erben....
    Sofern sich keine neuerlichen Erkenntnisse über Insolvenzmasse ergeben und die Verteilung erfolgt ist, ist das Verfahren aufzuhben !
    Jetzt kommt allerdins noch der lustige Spass des asymmetrischen Verfahrens hinzu.
    Wobei in diesen Verfahren auch nur die Versagungsgründe des § 290 geltend gemacht werden dürften.
    Vorschlag:
    Anhörung zur Erteilung der Restschuldbefreiung - asymmetrisch - mit Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensaufhebung.

    Der Schuldner hat einen Anspruch auf Verfahrensaufhebung.
    Bevor jetzt Klauselprobleme geltend gemacht werden : ist ne andere Party

    lg an ec

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nochmal zu Def und Entschuldigung für die späte Antwort (jetzt habe ich erst die Akte mit der Entscheidung des LG: Zurückweisung der Versagung wurde gehalten): Ich konnte nicht vorher aufheben, weil wir im Fall der Versagung der RSB zur Einstellung mangels Masse gekommen wären. Also werde ich jetzt aufheben und parallel mit den Gründen § 290 für die Zeit zwischen ST und Ende WVP zur RSB anhören. Nochmal danke für Euren Input.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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