Leider ist mir kein griffigerer Titel eingefallen... Ich habe folgendes Verfahren: letztes Jahr war Schlusstermin, ein Versagungsantrag wurde gestellt. Bis zur richterlichen Zurückweisung des Antrag hat es leider gut ein Jahr gedauert und jetzt hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt. Inzwischen ist die Wohlverhaltensperiode schon vor einigen Monaten abgelaufen, das Verfahren ist (da noch nicht rechtskräftig über den Versagungsantrag entschieden wurde) noch nicht aufgehoben.
Mein Problem: Muss ich die Gläubiger jetzt nochmal zur RSB anhören? Es gelten ja weiter die Versagungsgründe nach § 290 InsO, weil das Verfahren noch läuft. Dazu habe ich schon zum Schlusstermin angehört. Andererseits spricht für eine nochmalige Anhörung, dass der Schuldner in der Zeit seit dem Schlusstermin neu einen Versagungsgrund erfüllt haben könnte. Bedenken habe ich aber, weil der antragstellende Gläubiger - sagen wir mal: eifrig - ist. Ich vermute, er würde bei einer weiteren Anhörung wieder umfangreich aber (so zumindest bisher) unsubstantiiert Versagung beantragen und die Entscheidung könnte sich wieder lange hinziehen, so dass der Schuldner im schlimmsten Fall noch Monate auf die Restschuldbefreiung warten muss.