Aufgebot und/oder Hinterlegung von Sparguthaben

  • Hallo,

    die Sparkasse hat einer Kundin wegen ungebührlichen Veraltens die Geschäftsbeziehungen gekündigt. Diese hat zwei Sparbücher mit ordentlich Guthaben.
    Die Kündigung konnte nicht zugestellt werden. Unter der Anschrift wohnt niemand und der Briefkasten ist zugeklebt.
    M.E. müsste die Kündigung zunächst öffentlich zugestellt werden. Aber jetzt hat die Sparkasse die Hinterlegung des Betrags beantragt und gleichzeitig das Aufgebot der beiden Sparbücher.
    Ist das ein Hinterlegungsgrund, wenn man von ordentlicher Kündigung ausgeht? Und wegen des Aufgebots: Die Kundin hat ja vermutlich die Sparbücher, man weiß also, wo sie sind.

    Liebe Grüße

  • Die Sparkasse sagt, dass sie weder die Kundin noch die Sparbücher auffinden kann. Aufgrund der Kündigung will sie das Geld hinterlegen. Allerdings finde ich fraglich, ob die Sparkasse überhaupt ein Antragsrecht hat, denn die Kundin weiß sicher, wo sie ihre Sparbücher hat und solange die Kündigung nicht öffentlich zugestellt ist, fehlt es an einem Antragsrecht.
    Und was käme nah wirksamer Zustellung zuerst? Das Aufgebot oder die Hinterlegung?
    Das alles fühlt sich seltsam an....

  • Hallo,

    die Sparkasse hat einer Kundin wegen ungebührlichen Veraltens die Geschäftsbeziehungen gekündigt. Diese hat zwei Sparbücher mit ordentlich Guthaben.
    Die Kündigung konnte nicht zugestellt werden. Unter der Anschrift wohnt niemand und der Briefkasten ist zugeklebt.
    ....

    Ist denn die Kundin unbekannt verzogen? Hat die Sparkasse diesbezüglich überhaupt ermittelt?

  • Stimmt, steht im Gesetz:oops:
    Ich schreibe jetzt der Bank, dass die Kündigung noch öff. zugestellt werden muss und dann der Betrag hinterlegt werden kann, weil sie nicht schuldbefreiend an die Kundin = Gläubigern zahlen kann.

    ABER: Die Kundin kann nicht über die Hinterlegung informiert werden. Kleiner Hinweis: Ich mache seit 4 Wochen Hinterlegung

  • Hallo,

    die Sparkasse hat einer Kundin wegen ungebührlichen Veraltens die Geschäftsbeziehungen gekündigt. Diese hat zwei Sparbücher mit ordentlich Guthaben.
    Die Kündigung konnte nicht zugestellt werden. Unter der Anschrift wohnt niemand und der Briefkasten ist zugeklebt.
    ....

    Ist denn die Kundin unbekannt verzogen? Hat die Sparkasse diesbezüglich überhaupt ermittelt?


    Ja hat sie

  • ABER: Die Kundin kann nicht über die Hinterlegung informiert werden. Kleiner Hinweis: Ich mache seit 4 Wochen Hinterlegung

    Die Benachrichtigung des Gläubigers muss nur erfolgen, soweit sie nicht untunlich ist, § 374 Abs. 2 S. 2 BGB. Wenn die öffentliche ZU der Kündigung durchgeführt wird und danach zeitnah eine Hinterlegung erfolgt, dürfte das der Fall sein.
    Und Hinterlegungssachen bleiben stets ein Quell ewiger Freude ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Stimmt, steht im Gesetz:oops:
    Ich schreibe jetzt der Bank, dass die Kündigung noch öff. zugestellt werden muss und dann der Betrag hinterlegt werden kann, weil sie nicht schuldbefreiend an die Kundin = Gläubigern zahlen kann.

    ABER: Die Kundin kann nicht über die Hinterlegung informiert werden. Kleiner Hinweis: Ich mache seit 4 Wochen Hinterlegung


    Dürfte auch meiner Einschätzung nach das richtige Vorgehen sein. Die Hinterlegung des Geldbetrags ist auch ohne das Sparbuch möglich, sofern nachher jemand mit dem Sparbuch die Auszahlung verlangen sollte, ist das ein Problem der Bank (die muss dann halt die Hinterlegung als Auszahlungsbeweis vorbringen).
    Ein voriges Aufgebot des Sparbuchs ist also für die Hinterlegung nicht notwendig. Ob das Aufgebot überhaupt möglich ist, kann ich nicht beurteilen, da kenne ich mich nicht aus :D
    Als Hinterlegungsstelle muss dir dann nur nachvollziehbar der Hinterlegungsgrund genannt werden, der fehlt hier (noch), da offensichtlich keine wirksame Kündigung des Sparbuchs erfolgt ist. Womit wir bei der öffentlichen Zustellung der Kündigung wären.

    Das Problem deiner Zustellung an die Gläubigerin wurde ja bereits beantwortet :)

    Ansonsten: viel Spaß mit der Hinterlegungsstelle, da kommen die Leute wirklich auf die tollsten Ideen. Musste ich in meiner auch noch nicht allzu langen Tätigkeit dort auch schon feststellen :wechlach:

  • Also da ich nur für die Hinterlegung zuständig bin, ist mir der Rest egal. Mich interessiert weder, ob wirksam gekündigt wurde, noch ob ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde.

    Wenn die Bank mir sagt Frau A hat einen Betrag in Höhe von XY Euro zu bekommen und reicht mir Schreiben ein, dass sie vergeblich kontaktiert wurde, ist das ein Hinterlegungsgrund und ich nehme das an.


  • Wenn die Bank mir sagt Frau A hat einen Betrag in Höhe von XY Euro zu bekommen und reicht mir Schreiben ein, dass sie vergeblich kontaktiert wurde, ist das ein Hinterlegungsgrund und ich nehme das an.

    Wenn die Bank nur das gesagt hätte, wäre ich grundsätzlich bei dir. Aber der Hinterlegungsgrund (hier Annahmeverzug) ist glaubhaft zu machen. Wenn sich aber aus dem Sachvortrag des Antragstellers insgesamt ("Ach übrigens, die Kündigung konnte nicht zugestellt werden, ist das schlimm?") ergibt, dass die Gläubigerin gar nicht im Annahmeverzug sein kann, habe ich keine Glaubhaftmachung des Hinterlegungsgrundes.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Wenn die Bank mir sagt Frau A hat einen Betrag in Höhe von XY Euro zu bekommen und reicht mir Schreiben ein, dass sie vergeblich kontaktiert wurde, ist das ein Hinterlegungsgrund und ich nehme das an.

    Wenn die Bank nur das gesagt hätte, wäre ich grundsätzlich bei dir. Aber der Hinterlegungsgrund (hier Annahmeverzug) ist glaubhaft zu machen. Wenn sich aber aus dem Sachvortrag des Antragstellers insgesamt ("Ach übrigens, die Kündigung konnte nicht zugestellt werden, ist das schlimm?") ergibt, dass die Gläubigerin gar nicht im Annahmeverzug sein kann, habe ich keine Glaubhaftmachung des Hinterlegungsgrundes.


    Sehe ich anders. Mit "die Kündigung konnte nicht zugestellt werden" ist ja gerade der Annahmeverzug nachgewiesen. Ob die tatsächlich wirksam ist oder was auch immer in deren AGB's steht wie zu kündigen ist, kann und darf ich überhaupt nicht prüfen. Dieser Fall kommt bei uns jährlich mehrere hundert Male vor. Wenn die Bank mir nachweist, dass der Gläubiger nicht zu erreichen war, ist der Annahmeverzug belegt. Was der Hintergrund der Geldleistung ist, tangiert mich nicht.

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