Abänderung Hinterlegungsgrund

  • Guten Morgen an alle da draußen;

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Zunächst hat der Vollstreckungsschuldner Sicherheitsleistung (SHL) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (ZV) aus dem Versäumnisurteil wegen Räumung gezahlt. Im gegen SHL vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Verhandlung des Einspruches wurde das VU aufrechterhalten und der Gläubiger hat die SHL hinterlegt.

    Nun geht es in die Berufung und das Landgericht hat die einstweilige Einstellung der ZV aus dem Urteil gegen SHL des Schuldners bekannt gegeben.

    Mir liegt nun ein Antrag vor die schuldnerseits bereits hinterlegte SHL für den neuen Hinterlegungsgrund als SHL zu verwenden.

    Meine Frage ist: kann ich den Hinterlegungsgrund einfach abändern? Muss ich es Herausgeben und neu annehmen?? Oder muss gar einen neue - weitere - SHL gezahlt werden (was in meinen Augen absurd wäre, weil die erste mit dem Urteil hinfällig geworden ist). Es eilt, weil für morgen die Zwangsräumung angekündigt ist....

    Danke an alle die mitdenken! Und einen schönen Tag!!

  • Der Hinterlegungsgrund kann nicht einfach abgeändert werden. Ein neuer Antrag muss her. Ob du das Geld aus der "ersten" Hinterlegung nehmen kannst, kann ich anhand des SV nicht sagen. Liegen die Voraussetzungen zur Auszahlung an den Schuldner nach dem HintG vor? Dann kann eine Umbuchung erfolgen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist.

  • Der Hinterlegungsgrund kann nicht einfach abgeändert werden. Ein neuer Antrag muss her. Ob du das Geld aus der "ersten" Hinterlegung nehmen kannst, kann ich anhand des SV nicht sagen. Liegen die Voraussetzungen zur Auszahlung an den Schuldner nach dem HintG vor? Dann kann eine Umbuchung erfolgen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist.

    Grundsätzlich sehe ich das genauso.

    Vorliegend hat sich m.E. aber der Hinterlegungsgrund gar nicht richtig geändert. Die Sicherheitsleistung dient weiterhin dem selben Zweck nämlich der Abwendung der ZV aus dem VU. Das nunmehr eine andere Grundlage für die Abwendungsbefugnis besteht kann m.E. keinen relevanten Unterschied machen, da immer noch das selbe Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bedient wird.

    Sofern das für erforderlich gehalten wird, würde ich eine Klarstellung des Hinterlegungsscheines in Betracht ziehen, dahingehend dass sich die Sicherheitsleistung nunmehr (auch) auf den Einstellungsbeschluss des LG bezieht.
    Es wäre unbillig dem Schuldner eine neue SL abzuverlangen, da dann derselbe Anspruch des Gläubigers doppelt abgesichert werden müsste.
    Ob die SL der Höhe nach noch ausreicht kann der Hinterlegungsstelle egal sein, da dies das Vollstreckungsorgan zu prüfen hat.
    Ich denke aber, dass die erbrachte SL vor den vorgenannten Hintergründen auch ohne Klarstellung des HL-Scheines zu berücksichtigen sein dürfte.

  • Es mag sein, dass die SL noch den gleichen Zweck erfüllt. Ob sie das tatsächlich tut, ist aber ebenfalls nicht von der HL-Stelle zu prüfen. Dies kann der Schuldner ja geltend machen (z.B. ggü. dem Vollstreckungsorgan). Im streng formellen HL-Verfahren nehme ich solche Abänderungen nicht vor, da sie nicht vorgesehen sind.

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