Ich bin neu im Strafrecht und benötige mal schnelle Hilfe. In dem Beiordnungsbeschluss steht RA X , Dessau. Bei der Abrechnung der Reisekosten macht er nun die Fahrtkosten von der Zweigstelle seiner Kanzlei geltend. Sind diese (hier höheren Kosten) festzusetzen?
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