Hallo liebes Forum,
nachdem ich schon viele viele Beiträge interessiert und passiv verfolgt habe, zwingt mich folgender Fehler dann doch zur aktiven Teilnahme und Ratsuche:
2019 wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die übliche Sicherungshypothek zum Höchstbetrag sowie ein Veräußerungsverbot eingetragen.
Als neuer Bearbeiter dieser Gemarkung habe ich mir das Grundbuch 2020 wahrscheinlich nicht gut genug angeschaut oder sonstwie keine Gedanken gemacht und eine Sicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamtes und etwas später auch eine auf Ersuchen des NLBV wegen der vorherigen Gerichtskosten eingetragen.
Dass ich diese beiden Rechte nicht hätte eintragen dürfen, weil § 111h Abs. 2 StPO die weitere Vollstreckung für die Dauer der Arrestvollziehung (Ja, die läuft auch heute noch) unzulässig macht, ist mir erst später bekannt geworden und im Übrigen für dieses Grundbuch wieder relevant, weil vor kurzem auch die Gemeinde die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek beantragt hat. Nach Rn. 2236d vom Schöner/Stöber sind solche Anträge konsequenterweise als unzulässig zurückzuweisen.
(Das Finanzamt vollstreckt "normal" und nicht nach § 324 AO)
Bevor ich mit einem unberechtigten Amtswiderspruch alles noch schlimmer mache, möchte ich mich hier einmal absichern, ob dieser erforderlich ist.
Über die übrigen Tatbestände des § 53 GBO besteht hier kein Zweifel, jedoch bin ich durch § 111h Abs. 1 StPO verunsichert, ob langfristig ein gutgläubiger Erwerb der Sicherungshypotheken/Eigentümergrundschulden möglich wäre.
Nach Absatz 1 hat das Veräußerungsverbot eine Wirkung im Sinne des § 136 BGB. Laut dem Münchener Kommentar zu § 135 BGB, Rn. 50 besteht der gute Glaube in der Annahme, dass ein Verfügungsverbot nicht existiert, dies würde durch Eintragung des Verfügungsverbot ausgeschlossen werden.
Verhindert das zuletzt genannte also die Eintragung eines Amtswiderspruchs? Die Beteiligten habe ich mittlerweile über den Grundbuchstand in Kenntnis gesetzt, an einer Löschung "auf dem Dienstweg" wollten das Finanzamt und das NLBV jedoch nicht freiwillig mitwirken.
Vielen Dank!