Kosten des Anerkenntnis

  • Hallo,
    ich brauche mal dringend Hilfe in einer Zivilsache.

    Es ist ein Vergleich zu Stande gekommen.
    Die Kostengrundentscheidung lautet: "Die Kosten des Anerkenntnisses trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben."

    Die Klagepartei reichte nun einen KFA ein, in dem Sie die Verfahrensgebühr VV 3100 geltend macht. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

    Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) moniert, dass die Verfahrensgebühr bereits vor Anerkenntnis entstanden wäre und daher nicht Kosten des Anerkenntnisses sind.

    Ich bin mir nun nicht sicher, welche Kosten unter die Kosten des Anerkenntnisses fallen.
    Eigentlich entsteht die Verfahrensgebühr ja sofort bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens. Aber wenn diese nicht als Kosten des Anerkenntnis festsetzbar ist, welche Gebühr denn dann?

    Ich hoffe auf Hilfe, lieben Dank!

  • Mich verwirrt der Sachverhalt wie beschrieben etwas:
    Ist nun ein Vergleich zu Stande gekommen oder ein Anerkenntnis erfolgt?

    Ansonsten:
    Kosten für einen Vergleich wäre die Einigungsgebühr, (zusätzliche) Gebühren für ein Anerkenntnis gibt es meines Wissens nach nur in der Sozialgerichtbarkeit (Terminsgebühr Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG). Die Verfahrensgebühr fällt da aber keinesfalls darunter, da diese unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht.

    Erinnert mich an diese tolle Regelung bei der Kostenfestsetzung in § 106 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass bei einer Nachfestsetzung derjenige, der sie verschuldet, die Kosten davon tragen muss... obwohl dafür keine extra Kosten anfallen.

  • Zitat

    Gebühren für ein Anerkenntnis gibt es meines Wissens nach nur in der Sozialgerichtbarkeit (Terminsgebühr Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG)


    In Zivilsachen entsteht bei Anerkenntnisurteil eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
    Es sollte sich ja aus dem Titel ergeben, ob ein Anerkenntnisurteil oder ein Vergleich vorliegt.

  • Zitat

    Gebühren für ein Anerkenntnis gibt es meines Wissens nach nur in der Sozialgerichtbarkeit (Terminsgebühr Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG)


    In Zivilsachen entsteht bei Anerkenntnisurteil eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

    Stimmt, was hatte ich denn da für einen Knoten? :gruebel:
    Aber an meiner Aussage zur Verfahrensgebühr ändert sich damit nichts :D

  • Also es ist ein Teil-Anerkenntnis ergangen und danach über den Rest ein Vergleich. Normalerweise machen unsere Richter dann eine Kostenquotelung - außer eine, die im vorliegenden Fall entschieden hat :D

    Der Rechtsanwalt macht im vorliegenden Verfahren als "Kosten des Anerkenntnisses" nur eine 1,3 Verfahrensgebühr geltend - mehr nicht.

    Ich gehe davon aus, dass ich den Kostenfestsetzungsantrag nun, wie von Puqepy beschrieben zurückweisen müsste, da die Verfahrensgebühr keine Gebühr des Anerkenntisses ist.

    Ich sehe es auch so, dass eine Terminsgebühr für das Anerkenntis entsteht - allerdings wird diese hier nicht geltend gemacht.

  • Frage ist hier, wie die vergleichsweise Regelung auszulegen ist: Sind mit "Kosten des Anerkenntnisses" diejenigen Kosten gemeint, die aufgrund des Anerkenntnisses (bis zu diesem Zeitpunkt also) entstanden sind (1,0 Gerichts- und 2,5 Anwaltsgebühren + Auslagen) oder sind damit nur vermeintliche Mehrkosten gemeint (die es hier wohl gar nicht gibt)?

    Wäre die Formulierung "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten des Anerkenntnisses, die die Beklagte trägt." würde man darunter wohl die Mehrkostenregelung verstehen (vergleichbar mit den Säumniskosten im Endurteil nach Erlaß eines VU und Einspruch). Hier ist die Formulierung aber genau gegenteilig gewählt, indem nur "Die übrigen Kosten" gegeneinander aufgehoben werden.

    Insofern spricht die Formulierung m. E. eher für die o. g. erste Auslegungsvariante, daß also mit "Die übrigen Kosten" die (vermeintlichen) Mehrkosten gemeint sind, die über das Anerkenntnis hinaus noch entstanden sein könnten (wie z. B. die Einigungsgebühr der RAe wegen des Rest-Vergleiches).

    Ich sehe es auch so, dass eine Terminsgebühr für das Anerkenntis entsteht - allerdings wird diese hier nicht geltend gemacht.


    Für die Festsetzung wäre das unschädlich, weil der/die Rpfleger/in zum Austausch von Gebühren (beantragte, aber nicht erstattungsfähige durch eine nicht beantragte, aber erstattungsfähige) berechtigt ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 966), solange der verlangte Gesamtbetrag damit nicht überschritten wird. Insoweit bezieht sich die Bindung an den Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) nur auf den verlangten Gesamtbetrag (Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 24. Aufl. 2021, Kap. 2 Rn. 71).

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  • Bei der - nicht nur missglückten, sondern schlicht falschen - KGE würde ich auch davon ausgehen, dass eine rein zeitliche Differenzierung vorzunehmen ist. Damit wären die "Kosten des Anerkenntnisses" alles, was bis dahin entstanden ist und die Kosten des Vergleichs alles, was nach dem Anerkenntnis entstanden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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