Hallo,
ich brauche mal dringend Hilfe in einer Zivilsache.
Es ist ein Vergleich zu Stande gekommen.
Die Kostengrundentscheidung lautet: "Die Kosten des Anerkenntnisses trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Die Klagepartei reichte nun einen KFA ein, in dem Sie die Verfahrensgebühr VV 3100 geltend macht. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) moniert, dass die Verfahrensgebühr bereits vor Anerkenntnis entstanden wäre und daher nicht Kosten des Anerkenntnisses sind.
Ich bin mir nun nicht sicher, welche Kosten unter die Kosten des Anerkenntnisses fallen.
Eigentlich entsteht die Verfahrensgebühr ja sofort bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens. Aber wenn diese nicht als Kosten des Anerkenntnis festsetzbar ist, welche Gebühr denn dann?
Ich hoffe auf Hilfe, lieben Dank!