LVwVG Sicherungshypothek

  • Hilfe:

    Ich habe ein Ersuchen einer Stadt in Rheinland-Pfalz vorliegen auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen eines gewährten Sozialhilfedarlehens gemäß § 59 LVwVG. Hatte das schonmal jemand, da mir die Vorschrift so nicht geläufig ist? Jedes Bundesland hat da ja seine eigenen Verwaltungsvorschriften. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung bescheinigt werden, dann kann ich eine Sicherungshypothek eintragen lassen? Nach § 59 Abs. 1 LVwVG finden die Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen bei Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen Anwendung. Müsste dann nicht doch der Weg der "normalen" Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO gewählt werden? Stehe gerade auf dem Schlauch.

    Vielleicht kann mir jemand aus Rheinland-Pfalz weiterhelfen, der häufig mit solchen Ersuchen zu tun hat???

  • Ich gehöre zwar nicht zu dem explizit angesprochenen Personenkreis, möchte aber trotzdem gern meinen Beitrag zur Hilfe leisten.
    Ersuchen bedeutet doch zunächst, daß Du von sehr viel Prüfung und Verantwortung entbunden bist.;) Du prüfst grundsätzlich nur noch, ob die ersuchende Stelle abstrakt befugt ist, Ersuchen dieser Art zu stellen. Das dürfte hier vermutlich der Fall sein.
    Die ersuchende Behörde bescheinigt das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, was Dich nur bei ganz offensichtlichem Unfug weiter beschäftigen sollte, da die Vollstreckbarkeit der Forderung ja ausdrücklich nicht Deiner Beurteilung unterliegt.
    Der Verweis auf die Vorschriften der gerichtlichen Zwangsvollstreckung besagt nur, welche Maßnahmen überhaupt möglich sind (Zwasihyp, Versteigerung etc.), nicht jedoch, was im Detail dafür erforderlich ist. Der "Ersatz" für Titel, Klausel, Zustellung ist ja ausdrücklich anderweitig geregelt. Es handelt sich hier also quasi um die "normale" Zwangshypothek.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (28. Oktober 2021 um 13:29) aus folgendem Grund: nach dem Speichern fehlten einige Worte...

  • Sehe ich auch so.

    Absatz 4 des § 59 LVwVG lautet:
    „Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts“.

    § 59 setzt allerdings einen vorangegangenen Verwaltungsakt voraus. Das OLG Koblenz führt im Urteil vom 12.09.2019, 1 U 135/19 = ZfIR 2020, 865, aus:

    „§ 59 LVwVG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus der Systematik des LVwVG. Die §§ 19 - 60 LVwVG betreffen ausschließlich die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (vgl. Beckmann/Stollenwerk, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: August 2012, A 19 RhPf, unter I. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften). Im vorliegenden Fall ist aber gerade kein Verwaltungsakt erlassen worden; die Vollstreckung wurde vielmehr allein auf der Grundlage der Rechnung vom 17.12.2013 betrieben“.

    Vom GBA können die Vollstreckungsvoraussetzungen (zuvor ergangener Verwaltungsakt) aber nicht überprüft werden (Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 38 RN 15a).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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