Hilfe:
Ich habe ein Ersuchen einer Stadt in Rheinland-Pfalz vorliegen auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen eines gewährten Sozialhilfedarlehens gemäß § 59 LVwVG. Hatte das schonmal jemand, da mir die Vorschrift so nicht geläufig ist? Jedes Bundesland hat da ja seine eigenen Verwaltungsvorschriften. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung bescheinigt werden, dann kann ich eine Sicherungshypothek eintragen lassen? Nach § 59 Abs. 1 LVwVG finden die Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen bei Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen Anwendung. Müsste dann nicht doch der Weg der "normalen" Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO gewählt werden? Stehe gerade auf dem Schlauch.
Vielleicht kann mir jemand aus Rheinland-Pfalz weiterhelfen, der häufig mit solchen Ersuchen zu tun hat???