Ab 01.01.2022 zwingend elektronische Form für Grundbuchbeschwerden

  • Zum 01.01.2022 tritt § 14 b FamFG in Kraft. Danach sind Behörden, Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, nur noch elektronisch einzureichen. In meinem Bundesland wird bislang nur mit Papier(urkunden) gearbeitet. Normalerweise gibt es keine elektronischen Posteingänge.

    Nach § 135 Abs. 1 GBO bestimmt die Landesjustizverwaltung, wann der elektronische Rechtsverkehr eingeführt wird. Allerdings bleiben die Vorschriften über den elektronischen Eingang im Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 4 S. 2 GBOunberührt. Dem entsprechend ist auch schon jetzt nach
    § 73 Abs. 2 S. 2 GBO möglich Grundbuchbeschwerden elektronisch einzureichen. So steht es auch in unseren üblichen Standardgrundbuchrechtsmittelbelehrungen. Laut Kommentierung zu § 73 GBO ist es wohl tatsächlich so, dass ab 01.01.2022 Grundbuchbeschwerden im Hinblick auf den 14 b FamFG von Notaren, Rechtsanwälten und Behörden nur noch elektronisch eingereicht werden können.

    Wenn man das weiter denkt, hiese dass dann ja, dass Grundbuchbeschwerden wegen der Rückausnahme (§ 135 Abs. 4 S. 2 GBO) elektronisch gereicht werden müssen, gleichzeitig aber weiter die Urkunden auf dem Postweg verschickt werden müssen, weil der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen allgemein noch nicht eröffnet wurde (vgl. § 135 Abs. 1 GBO. Irgendwie seltsamer Gedankengang...

    Wie wird das gesehen, auch im Hinblick auf die etwa erforderliche Anpassung von Rechtsmittelbelehrungen?

  • Ja, so soll es sein: "Für die Einlegung der Beschwerde durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte und das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Abs. 1–3 FamFG, so die explizite Regelung in § 73 Abs. 2 S. 2 GBO. Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde, vgl. § 78 Abs. 3 GBO iVm § 73 Abs. 2 S. 2 GBO." BeckOK GBO/Wilsch, 44. Auflage § 135 Rn. 26.

    Wenn man das mal weiterdiskutiert haben die Beschwerdeinstanzen eher Zugang zur Führung einer E-Akte, als dass das GBA noch immer händisch ihre Grundakten führt. Ob das GBA als einzige Ausnahme am Ende der Kette auch die Entscheidungen der Beschwerdegerichte auf Schiefertafel aufgrund papierloser Aktenführung übermittelt bekommt?!:teufel:

    Interessanterweise hat uns jetzt folgende Auffassung unserer IT-Stelle dazu erreicht:

    Gemäß § 135 GBO bedarf es hierzu des Erlasses einer Rechtsverordnung der Landesregierung (MJ) über die Form und Anforderungen an die Einreichung sowie der Einrichtung eines eigenen separaten elektronischen Postfachs für das Grundbuchamt.
    Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde durch die Landesregierung bisher nicht erlassen. Demnach wurden auch
    keine notwendigen eigenen elektronischen Postfächer für die Grundbuchämter eingerichtet.
    Dies hat zur Folge, dass das Einreichen von Anträgen an das Grundbuchamt in elektronischer Form weiterhin nicht zulässig ist. Dies gilt demnach auch für Rechtsmittel und für Nebenentscheidungen wie z.B. Erinnerungen gegen Kostenrechnungen. Eine „Ersatzeinreichung“ über das elektronische Postfach des Amtsgerichtes ist damit auch ausgeschlossen, da der Antrag ausschließlich an das Postfach des Grundbuchamtes zu richten ist und zusätzlich eine entsprechende Rechtsverordnung notwendig ist.

    Angeblich sehen das alle Bundesländer in den zuständigen Referaten so, dass es darauf ankommen mag, dass das "Kind" Grundbuchamt heißt und nicht Amtsgericht.

    Das überzeugt mich m.E. nicht so, als das Grundbuchamt kein sachlich „eigenständiges“ Gericht , sondern Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts ist, vgl. schon allein § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 8 GVG, so dass die „Spielregeln“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs das FamFG Vorrang vor denen der GBO hat. Ich konnte jedenfalls noch keiner Literatur entnehmen, dass es bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankomme, ob das Grundbuchamt schon im elektronischen Zeitalter angekommen ist oder nicht, sondern lediglich darauf, dass das Amtsgericht elektronisch empfangsbereit ist.

    Noch viel „spannender“ sind die Fragen, wenn die Vorschriften über Erinnerungen und Beschwerden außerhalb der GBO Anwendung finden (z.B. Kostenerinnerungen, -beschwerden oder Verfahren nach der StPO, § 111k Abs. 3 StPO (BGH, FGPrax 2020, 7 „infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO)“). Dann greift noch viel weniger der Ansatz, dass es darauf ankommen möge, ob die Zulässigkeit der Einlegung von elektronischen Rechtsbhelfen beim Amtsgericht davon abhänge, dass das „Kind“ den Namen „Grundbuchamt“ trägt.

    Was meint Ihr?:gruebel:

  • Wegen der Besonderheit, daß es in Grundbuchsachen auf den Eingang im GBA und nicht auf den im Gericht ankommt, gibt es diesen Sonderweg.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das überzeugt mich m.E. nicht so, als das Grundbuchamt kein sachlich „eigenständiges“ Gericht , sondern Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit des Amtsgerichts ist, vgl. schon allein § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 8 GVG, so dass die „Spielregeln“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs das FamFG Vorrang vor denen der GBO hat. Ich konnte jedenfalls noch keiner Literatur entnehmen, dass es bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankomme, ob das Grundbuchamt schon im elektronischen Zeitalter angekommen ist oder nicht, sondern lediglich darauf, dass das Amtsgericht elektronisch empfangsbereit ist.

    Noch viel „spannender“ sind die Fragen, wenn die Vorschriften über Erinnerungen und Beschwerden außerhalb der GBO Anwendung finden (z.B. Kostenerinnerungen, -beschwerden oder Verfahren nach der StPO, § 111k Abs. 3 StPO (BGH, FGPrax 2020, 7 „infolgedessen sind insoweit nur strafprozessuale Rechtsbehelfe gegeben (§ 111k Abs. 3, § 304 StPO)“). Dann greift noch viel weniger der Ansatz, dass es darauf ankommen möge, ob die Zulässigkeit der Einlegung von elektronischen Rechtsbhelfen beim Amtsgericht davon abhänge, dass das „Kind“ den Namen „Grundbuchamt“ trägt.

    Was meint Ihr?:gruebel:

    Sehe ich auch so.

    Das kommt davon, wenn man sich als Gesetzgeber mit den Folgen einer Normgebung nicht beschäftigt.

    Irgendwelche "Auffassungen" von Mitarbeitern der IT-Stelle ändern daran auch nichts. Man will jetzt offensichtlich etwas herbeireden (oder auch aus den Fingern saugen), um ein Ergebnis zu korrigieren, das einem nicht gefällt.

    Dafür besteht aber kein Anlaß.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich dachte, dass inzwischen in allen Bundesländern die Notare elektronisch einreichen.

    Das funktioniert bei uns eigentlich ganz gut, auch wenn es ohne die elektronische Akte zu einem sehr hohen Papierverbrauch geführt hat.

  • In Brandenburg ist der elektronische Rechtsverkehr für Grundbuchsachen noch nicht eröffnet.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich dachte, dass inzwischen in allen Bundesländern die Notare elektronisch einreichen. Das funktioniert bei uns eigentlich ganz gut, auch wenn es ohne die elektronische Akte zu einem sehr hohen Papierverbrauch geführt hat.



    Den vorher die Einreicher hatten, insofern müssen also nicht mehr Bäume sterben als vorher.

    Da Notare die Angewohnheit haben oft besonders weißes, dickes Papier zu nutzen und bei Gericht meist runderneuertes Umweltschutzpapier verwendet wird ist das also schon mal ein Schritt in die richtige Richtung.

    Wenn man aber sieht, dass fast alle Banken heute papierlose Akten führen dann ist es etwas erstaunlich, dass die papierlose Grundakte noch auf sich warten lässt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich dachte, dass inzwischen in allen Bundesländern die Notare elektronisch einreichen. Das funktioniert bei uns eigentlich ganz gut, auch wenn es ohne die elektronische Akte zu einem sehr hohen Papierverbrauch geführt hat.



    Wenn man aber sieht, dass fast alle Banken heute papierlose Akten führen dann ist es etwas erstaunlich, dass die papierlose Grundakte noch auf sich warten lässt.

    BaWü: Wir können alles - auch elektronische Grundakte

  • Wir in Bayern sind auch noch bei Papier. Bei uns pilotiert gerade mal das erste AG elektronische Eingänge. Wird also noch dauern bis das bei allen ankommt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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