Elektronische Akte

  • Mich würde interessieren, wieviele Insolvenzgerichte zum 01.01.2022 die elektronische Akte einführen. Für die meisten Insolvenzverwalter als Anwälte ist ja dann beA verpflichtend. Wie soll das dann gehandhabt werden bei den Gerichten, die keine elektronische Akte haben, nach wie vor in Papierform oder?

  • Es werden die Drucker heißlaufen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So wird es werden. Elektronische Akte ist Wunschdenken...
    Aber ist beA in Insolvenzsachen tatsächlich verpflichtend? Die Frage kam hier letztens auf. Ich hab mich damit nicht intensiver befasst und dann hieß es "Ach nee, nur Zivilsachen." Also in InsO wie bisher. Wie ist denn die tatsächliche Rechtslage?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aber gilt denn der Rechtsanwalt als Rechtsanwalt wenn er als Insolvenzverwalter handelt?

    Oder anders wenn der Rechtsanwalt privat bei Gericht einen Antrag stellt, muss er dann elektronisch oder kann er dann wie jede natürliche Person in Papier?

  • Na ja wenn er wirklich ganz privat als Herr Müller irgendwo einen Antrag stellt kann er sicher das in Papierform einreichen ,aber wann ist das schon der Fall.
    Als Insolvenzverwalter ganz sicher nicht und wenn er nach RVG abrechnen will auch nicht.
    Auch der MDR und die Landesjustizkasse müssen ab nächsten Jahr , z. B. Vollstreckunsgaufträge, elektronisch einreichen, wird sicher lustig das ganze.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der § 130d ZPO spricht ja unter anderem von Anträgen und Erklärungen. Was versteht man darunter? Ich würde mal sagen, Forderungsanmeldungen bitte nach wie vor in Papierform, ebenso natürlich Rechnungslegungsunterlagen. Selbst ein Bericht könnte noch in Papier, zumindest solange nichts drin beantragt wird :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo,
    zunächst lassen sich BEA und "elektronische Akte" einmal getrennt betrachten.
    Das BEA gibt es ja schon eine Weile. Bei unserem Gericht (keine "elektronische Akte") ist es unseren Verwaltern zur Auflage gemacht worden, grds. per BEA zu übermitteln. (ich lasse jetzt einmal nicht-anwaltliche Verwalter außen und damit im Zusammenhang EGVP).

    Grds. soll alles (ausgenommen der Forderungsanmeldungen und der Belege zur Rechnungslegung) per BEA übermittelt werden. Dies wird auch weitgehend (hierzu noch sogleich) umgesetzt.

    Das erste Prob mit BEA und Abarbeitung besteht darin, dass die Eingänge nicht immer zeitnah ausgedruckt werden (können). (für die E-Akte: ob sie zeitnah dem jeweiligen Verfahren zugeordnet werden).
    Daher wird bei eiligen Eröffnungen oder Anregung von Sicherungsmaßnahmen "dual" verfahren und dies ist auch richtig so.

    Das zweite Prob ist, dass mal Belege eingereicht werden, aber der BEA Eingang sich noch nicht verkörpert in der Akte befindet oder umgekehrt. Dies ist für die Geschäftsstellen doof, aber dies lässt sich organisieren.

    Zum 130d ZPO: der ist für die InsO umzulesen (analoge Anwendung); aber 130d ZPO interessiert uns nicht, der ist noch nicht in Kraft und BEA funzt.

    Hinsichlich der Forderungsanmeldung wird sich noch rücksichtlich des § 174 IV (n.F.) noch zu befassen sein. In größeren Verfahren (davon hatte ich zeitweilig jede Menge) habe ich mir die Anmeldungen per Datenträgerübermitteln lassen, um die entsprechende Einsicht durch Verfahrensbeteiligte zu ermöglichen und nicht bei der Verwaltung einen Anbau zu beantragen, um die Anmeldungen körperlich vorzuhalten. Bisher immer ohne probs (ja auch mit dem Abquittieren auf den Titeln kriegt man dennoch hin).

    Bei uns läuft das schon seit geraumer Zeit (relativ) rund.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zum 130d ZPO: der ist für die InsO umzulesen (analoge Anwendung); aber 130d ZPO interessiert uns nicht, der ist noch nicht in Kraft und BEA funzt.

    Aber das ist doch gerade hier die Frage, was muss mit 130 d ab 1.1.22


    Grds. "Alles" mit Ausnahme der von mir dargestellten Unterlagen. Wo ist das Prob ?

    Zu der von Dir in '6 aufgeworfenen Frage:
    Aber gilt denn der Rechtsanwalt als Rechtsanwalt wenn er als Insolvenzverwalter handelt?
    Oder anders wenn der Rechtsanwalt privat bei Gericht einen Antrag stellt, muss er dann elektronisch oder kann er dann wie jede natürliche Person in Papier?

    s. hierzu:BGH, Urteil vom 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

    (nicht dass ich diese Entscheidung so dolle finde).
    Diskutabel - wer es denn spitzfindig mag - ist die Stellung von Vergütungsanträgen. Die stellt nicht der Insolvenzverwalter (auch wenn das Gesetz dies so naheliegen würde), sondern Herr/Frau soundso als weitere(r) Beteiligte(r) als Privatmensch, der mit der Aufgabe der Insolvenzverwaltung betraut wurde.... ich stelle entsprechende Differenzierung anheim.
    Wir brauchen den 130d ZPo nicht um das umzusetzten, was bei uns umgesetzt wurde..... wir sind hald progressiv :D

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  • wohl a.A.Beth, ZInsO 2021, 2652 mit deutlicher Kritik am Rechtszustand.

    M.E. is § 130d ZPO auf Insolvenzverwalter nicht anwendbar.
    Zwar gibt es die Entscheidung des BGH, dass der Insolvenzverwalter, der auch Rechtsanwalt ist, berufsständische Regularien einzuhalten hat (vgl. https://openjur.de/u/830722.html).
    Dies ist aber für die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 130d ZPO irrlevant, da diese Entscheidung nicht das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Gericht berührt.
    Eingesetzt wird eine natürliche Person, die für die Amswaltung für das jeweilige Verfahren am geeignesten erscheint.
    Sollte diese natürliche Person Rechtsanwalt sein, ist dies ganz nett, aber die Person wird nicht als Rechtsanwalt eingesetzt (es ist eben keine Pflichtverteidigerbestellung !).
    Von daher bedarf es auch nicht irgendwelcher subsumptionsmäßiger Verrenkungen , was denn nun uner § 130d ZPO nun alles zu passen hat oder nicht.
    Die Lösung ist eine ganz simpel praktische - die schon lange bei uns so funzt - wer bestellt werden will, hat sein Zeugs grds. "elektronisch" zu übermitten (bei Sofortsachen aber auch per Fax vorab etc.). Also wird sich bei uns nix ändern.....

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  • Hier stellt sich in der M-Abteilung gerade die Frage hinsichtlich der Vorlage vollstreckbarer Ausfertigungen.

    Gibt es da Sonderregelungen?

    Ich hänge mich mal an die Frage ran. (Habe hierzu auch noch keine Antwort.)

    Äh, wie soll das gehen ? i.Ü. falsche Abteilung im Forum,
    aber ich frag mich das auch grad bei der Übermittlung von Vollsreckungstiteln im Anmeldeverfahren = geht m.E. nicht, ich bestehe auf Ausfertigungen :D

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  • Hier stellt sich in der M-Abteilung gerade die Frage hinsichtlich der Vorlage vollstreckbarer Ausfertigungen.

    Gibt es da Sonderregelungen?

    Ich hänge mich mal an die Frage ran. (Habe hierzu auch noch keine Antwort.)

    Die müssen nachgereicht werden. Das Formular für den Gerichtsvollzieher z. B. soll dahingehend ergänzt werden, dass der Gläubiger ankreuzen kann ob er das über die Verteilerstelle tun will/schon getan hat oder ob er auf eine Nachricht des GV warten will mit DR Nummer, um dann direkt zu schicken. (oder eben die Angabe VB unter 5000 Euro und die Versicherung)

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