Termin zur Vorlage GS Briefe

  • Ich habe hier ein Aufgebot in dem ein Gläubiger angibt die "gesuchten" Briefe zu haben. Ich muss - um Klarheit zu haben - die Abtretungsvereinbarung und auch die Briefe in Augenschein nehmen.

    Hat jemand schon einmal einen entsprechende Ladung im Aufgebotsverfahren gemacht (öffentlich / nicht öffentlich; Ladungsfrist; OGeld möglich im Fall des Nichterscheinens)? Darf ich die Briefe zur Akten nehmen, damit der Ast diese auch einsehen kann? Oder mache ich eine beglaubigte Kopie?

    Danke an alle die Mitdenke

  • Ich hatte einen ähnlichen Fall, da habe ich mir die Briefe zuschicken lassen. Wenn ich es recht in Erinnerung habe, muss dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, die Briefe einzusehen. Deshalb macht es auf jeden Fall Sinn, wenn man die Briefe für einige Zeit in der Akte behält (ggf. in Büroverwahr nehmen!).

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich verstehe das Problem nicht?
    Ist das der Sachverhalt: Antrag Aufgebot Brief, weil abhanden gekommen. Gläubiger sagt, ich habe Brief.

    Dann wäre meine Reaktion:
    Durchschrift der Gl. Behauptung an Antragsteller mit der Bitte um Prüfung und Antragsrücknahme oder bei Weiterverfolgung des Begehrens: ausführliche(!) Begründung. Ich prüfe doch keine "Abtretungsvereinbarung" oder nehme was in Augenschein? Mir ist doch egal, wer die Briefe haben DARF, wenn es sie GIBT, ist das Aufgebotsverfahren doch nicht mehr durchzuführen?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Nach § 469 FamFG muss der Grundschuldbrief dem Gericht vorgelegt werden.

    Nach § 477 FamFG muss der Antragsteller von einer Anmeldung benachrichtigt werden und ihm muss Gelegenheit gegeben werden Einsicht in die Urkunde zu nehmen.

    Praktisch habe ich das bisher noch nicht gehabt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das Problem ist, dass ich noch nicht einmal bis zum Aufgebot gekommen bin. Deshalb gibt es auch kein Recht gegen den Gläubiger auf Vorlage des Briefes. Die Antragstellerseite behauptet, dass die Gäubiger das Aufgebot nur verzögern wollen und deshalb behaupten sie hätten plötzlich (die Akte läuft seit 2 Jahren!) die Briefe.

    Aber ich sehe es auch so, dass ich nicht die Prüfstelle bin. Der Antragsteller soll darlegen und beweisen, dass die Briefe verloren gegangen sind.... Er kann sich ja an die neuen Gläubiger wenden und dort weitergraben. Ich sehe mich da - ehrlich gesagt - auch nicht in der Pflicht....

  • Das Problem ist, dass ich noch nicht einmal bis zum Aufgebot gekommen bin. Deshalb gibt es auch kein Recht gegen den Gläubiger auf Vorlage des Briefes. Die Antragstellerseite behauptet, dass die Gäubiger das Aufgebot nur verzögern wollen und deshalb behaupten sie hätten plötzlich (die Akte läuft seit 2 Jahren!) die Briefe.

    Aber ich sehe es auch so, dass ich nicht die Prüfstelle bin. Der Antragsteller soll darlegen und beweisen, dass die Briefe verloren gegangen sind.... Er kann sich ja an die neuen Gläubiger wenden und dort weitergraben. Ich sehe mich da - ehrlich gesagt - auch nicht in der Pflicht....

    Du wirst jetzt wohl entscheiden müssen, ob das Aufgebot erlassen wird oder der Antrag zurückgewiesen wird. Wie man entscheidet hängt davon ab, ob man die in § 468 FamFG genannten Voraussetzungen für erfüllt hält oder nicht. Nachdem ich den genauen Inhalt deiner Akte nicht kenne, kan ich mir keine eigene Meinung dazu bilden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das Problem ist, dass ich noch nicht einmal bis zum Aufgebot gekommen bin. Deshalb gibt es auch kein Recht gegen den Gläubiger auf Vorlage des Briefes. Die Antragstellerseite behauptet, dass die Gäubiger das Aufgebot nur verzögern wollen und deshalb behaupten sie hätten plötzlich (die Akte läuft seit 2 Jahren!) die Briefe.


    Was sollten die Gläubiger von einer Verzögerung des Aufgebots der Briefe durch wahrheitswidrige Behauptung, die Briefe seien in ihrem Besitz, auch groß haben?

    Wenn sie das verbrifte Recht geltend machen wollen, dann müssen die Briefe ohnehin vorlegen. Und solange das nicht erfolgt, kann dem Antragsteller doch erst einmal egal sein, wo die Briefe liegen.

  • Das Problem ist, dass ich noch nicht einmal bis zum Aufgebot gekommen bin. Deshalb gibt es auch kein Recht gegen den Gläubiger auf Vorlage des Briefes. Die Antragstellerseite behauptet, dass die Gäubiger das Aufgebot nur verzögern wollen und deshalb behaupten sie hätten plötzlich (die Akte läuft seit 2 Jahren!) die Briefe.


    Was sollten die Gläubiger von einer Verzögerung des Aufgebots der Briefe durch wahrheitswidrige Behauptung, die Briefe seien in ihrem Besitz, auch groß haben?

    Wenn sie das verbrifte Recht geltend machen wollen, dann müssen die Briefe ohnehin vorlegen. Und solange das nicht erfolgt, kann dem Antragsteller doch erst einmal egal sein, wo die Briefe liegen.

    Es könnte aber auch sein, dass der Antragsteller über das Recht verfügen will, wofür er den Brief vorlegen müsste und deshalb den Brief für kraftlos erklären lassen will. Ich hatte bisher nur Aufgebotsverfahren über Grundpfandrechtsbriefe, wenn die Rechte gelöscht werden sollten.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Angefangen hatte das Ganze so (ich war zuvor zuständig ;)):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ungsbewilligung

    Nachdem Gläubiger X angeblich nicht mehr wusste, an wen er die Grundschuld abgetreten hatte und ich aufgrund der einfachen Behauptung, die nicht näher glaubhaft gemacht wurde, den Erlass des Aufgebots beabsichtigt hatte, ist -nach Zuständigkeitsverschiebung :D - nunmehr der angebliche Besitzer und neue Gläubiger der Briefe aufgetaucht.
    X wurde schon wegen Prozessbetrugs verurteilt. Der neue Gläubiger und angebliche Briefinhaber steht wohl in einem näheren Verhältnis mit X. Der ganze Sachverhalt ist äußerst merkwürdig, es wurde ständig durch neue Behauptungen versucht das Verfahren zu verzögern.
    Es bestehen also nicht ganz unbegründete Zweifel an der Behauptung, dass der Brief vorliegt.

    Interesse daran einen Besitz am Brief zu behaupten? Schikane der Eigentümerin.
    Die Beteiligten haben ganz merkwürdige Verstrickungen untereinander und verklagen sich gegenseitig hoch und runter.

    Die Grundstückseigentümerin und Antragstellerin möchte einen neuen Darlehen aufnehmen und die Bank will wohl einen besseren Rang für das Grundpfandrecht.

  • Dann sehe ich wirklich nicht warum das Aufgebot nicht erlassen werden sollte. Für solche Fälle (niemand weiß wo der Brief ist) ist es da.

    Nun behauptet hier aber ja gerade jemand, dass er den Brief in Besitz habe. Damit wäre der Brief nicht mehr "in Verlust", sondern der - vermeintlich - zum Besitz Berechtigte kommt nur nicht dran. Der Antragsteller müsste für ein Aufgebot m. E. also glaubhaft machen, dass der aktuelle angebliche Besitzer der Briefe diese tatsächlich nicht in Besitz hat. Und wie das gelingen soll...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn der angebliche Gläubiger tatsächlich im Besitz der Briefe sein sollte, könnte er das ja durch Vorlage der Briefe beweisen.

    Wie man das jetzt im Aufgebotsverfahren richtig auflöst muss ich erstmal selbst durchdenken. :gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ... Und wie das gelingen soll...

    Ich werfe einmal OLG München, B. v.. 5. 1. 2012 -34 Wx 369/11- in den Ring.

    Interessante Entscheidung. Ich denke mal ins Unreine... angenommen, man würde den angeblichen Besitzer auffordern, die Briefe zwecks Prüfung bis zum ... dem Gericht vorzulegen, da man andernfalls aufgrund des substantiierten Sachvortrags des Antragstellers (im Gegensatz zur der lediglich unsubstantiierten Behauptung des angeblichen Besitzers) die Voraussetzungen für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens als gegeben ansieht.
    Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    Die Briefe werden vorgelegt. Fein, also kein Aufgebotsverfahren, begl. Kopie der Briefe fertigen und Originale zurück an Einsender, der Antragsteller muss sehen, wie er auf dem Klagewege rankommt. Alternativ: Antragsteller bekommt kurzfristig Gelegenheit sogar die Originale in Augenschein zu nehmen (quasi als Ausfluss des rechtlichen Gehörs) aber keinesfalls - anderslautende gerichtliche Entscheidung mal außen vor - dürfen sie ihm ausgehändigt werden.
    Die Briefe werden auf diese Aufforderung hin nicht vorgelegt. Aufgebotsverfahren wird durchgeführt, dann wären wir im Anwendungsbereich von § 469 FamFG. Entweder die Briefe werden vorgelegt oder sie werden für kraftlos erklärt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Interessante Entscheidung. Ich denke mal ins Unreine... angenommen, man würde den angeblichen Besitzer auffordern, die Briefe zwecks Prüfung bis zum ... dem Gericht vorzulegen, da man andernfalls aufgrund des substantiierten Sachvortrags des Antragstellers (im Gegensatz zur der lediglich unsubstantiierten Behauptung des angeblichen Besitzers) die Voraussetzungen für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens als gegeben ansieht.
    Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    Die Briefe werden vorgelegt. Fein, also kein Aufgebotsverfahren, begl. Kopie der Briefe fertigen und Originale zurück an Einsender, der Antragsteller muss sehen, wie er auf dem Klagewege rankommt. Alternativ: Antragsteller bekommt kurzfristig Gelegenheit sogar die Originale in Augenschein zu nehmen (quasi als Ausfluss des rechtlichen Gehörs) aber keinesfalls - anderslautende gerichtliche Entscheidung mal außen vor - dürfen sie ihm ausgehändigt werden.
    Die Briefe werden auf diese Aufforderung hin nicht vorgelegt. Aufgebotsverfahren wird durchgeführt, dann wären wir im Anwendungsbereich von § 469 FamFG. Entweder die Briefe werden vorgelegt oder sie werden für kraftlos erklärt.

    Das klingt ganz gut. Meine Überlegungen gingen auch in diese Richtung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich muss mich hier ranhängen.

    Ich habe vor drei Wochen einen Ausschließungsbeschluss für einen Grundschuldbrief erlassen und veröffentlicht, jetzt bekomme ich heute die Mitteilung, dass der Brief gefunden wurde. Was mach ich denn jetzt? Die Mitteilung als Beschwerde auslegen, abhelfen und zurückweisen? Oder einfach nur den Beschluss aufheben? Muss ich nochmal veröffentlichen?

  • Ich muss mich hier ranhängen.

    Ich habe vor drei Wochen einen Ausschließungsbeschluss für einen Grundschuldbrief erlassen und veröffentlicht, jetzt bekomme ich heute die Mitteilung, dass der Brief gefunden wurde. Was mach ich denn jetzt? Die Mitteilung als Beschwerde auslegen, abhelfen und zurückweisen? Oder einfach nur den Beschluss aufheben? Muss ich nochmal veröffentlichen?

    Ist nur veröffentlicht oder schon rechtskräftig ausgeschlossen? Im ersteren Fall muss der Brief vorgelegt werden, im zweiten Fall ist das Verfahren zuende und der Brief ist kraftlos.

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