Löschungsbewilligung hins. MEA an Höchstbetragssicherungshypothek

  • Hallo zusammen,

    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen....

    Im Grundbuch ist eine Höchstbetragssicherungshypothek für den Freistaat Bayern - Staatsanwaltschaft- eingetragen. Diese lastet am gesamten Grundstück. Eigentümer sind hier A und B zu je 1/2

    Gleichzeitig wurde in Abt. II ein Veräußerungsverbot zugunsten Freistaat Bayern-Staatsanwaltschaft- eingetragen.

    Es wurde jetzt von der Staatsanwaltschaft eine Löschungsbewilligung hins. des Anteils von A bzgl. dieser Höchstbetragssicherungshypothek vorgelegt.

    Frage:

    - kann man grds. die Höchstbetragssicherungshypothek an einem Anteil "löschen" --> wenn ja: dann müsste ich vermerken, dass das Recht nur noch am Anteil von B lastet... Oder?

    - Braucht man hier auch einen Antrag und Zustimmung von A?

    - muss ich das Veräußerungsverbot automatisch damit dann auch beschränken auf den Anteil von B?

  • Die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Lasten mehrerer MEA hat das Entstehen eines Gesamtrechts zur Folge; siehe das hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…454#post1180454
    genannte Urteil des BGH vom 12.04.1961, V ZR 91/59. Der Leitsatz 2 lautet: „Wird ein Grundstück, das mehreren zu ideellen Bruchteilen gehört, mit einer Hypothek belastet, so ist sie Gesamthypothek (Bestätigung von RGZ 146, 363)“.

    Auch wenn nach § 1132 Abs. 1 S. 1 BGB jedes der für eine Gesamthypothek mithaftenden Miteigentumsanteile für die ganze Forderung haftet, kann der Gläubiger nach § 1175 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Gesamthypothek an einzelnen der mithaftenden Miteigentumsanteile verzichten. In diesem Fall erlischt die Hypothek an dem betreffenden MEA, während sie an dem anderen MEA weiterbesteht. Eine Eigentümerzustimmung ist nicht erforderlich. Der Verzicht kann auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen.(s. etwa Neie im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2020, § 1175 BGB RNern. 12,13).

    Durch die Vollziehung des Vermögensarrests in einen Gegenstand gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO n.F wurde das behördliche Veräußerungsverbot bewirkt (s. OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 22.12.2017, 34 Wx 432/17, Rz. 16
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-137369?hl=true

    Wenn nun um die Löschung der in Vollziehung des Vermögensarrestes eingetragenen Höchstbetragssicherungshypothek an diesem MEA von der StA ersucht wird, dann würde ich davon ausgehen wollen, dass damit auch das behördliche Veräußerungsverbot für diesen MEA gegenstandslos ist.

    Sagt das Ersuchen dazu nichts?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • D.h. ich trage ein, dass die Höchstbetragssicherungshypothek nur noch am Anteil B lastet?

    Zustimmung des Eigentümers ist nicht erforderlich. Aber einen Antrag brauche ich schon oder?

    Die Staatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

    Ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft habe ich nicht - es wurde mit Löschungsbewilligung überschrieben. Zum Veräußerungsverbot steht nur, dass es damit hins. des Anteils wohl hinfällig ist.
    Reicht das?

  • Ja. Ohne Antrag hättest Du für die Löschungsbewilligung allerdings keine Aufbewahrungspflicht (s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 10 RN 16)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jetzt hat sich ein neues Problem ergeben...

    Ich habe also von der Staatsanwaltschaft A ein Ersuchen bekommen auf Löschung der Arresthypothek hins. A.

    Wie bereits oben angeführt reicht das Ersuchen der StA hier aus. Zustimmung von A ist nicht erforderlich.

    Eintragung in der Veränderungsspalte: " Aus Mithaft entlassen: Anteil A"

    oder?

    Dann habe ich zudem noch ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft B bekommen auf Umwandlung der Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek für B. Weiter wurde um Löschung des Veräußerungsverbotes ersucht.
    Nach schöner /Stöber ist dies ja möglich.

    Betrag Arresthypothek: 100.000 €

    Sicherungshypothek: 50.000 €

    Ist dann hins. der übrigen 50.000 € eine Eigentümer-GS entstanden??

    Und wie trage ich das in das GB ein?

  • Ich würde eintragen:

    Abt. III Spalten 8,9,10:

    Spalte 8: lfd. Nr.

    Spalte 9: 100.000,-- €

    Spalte 10: An dem Anteil Abt. I Nr. …(= A) gelöscht am…..

    Alsdann würde ich eintragen:

    Spalten 5, 6, 7:

    Spalte 5: lfd. Nr.

    Spalte 6: 50.000,--€

    Spalte 7: Arresthypothek umgewandelt in eine Zwangssicherungshypothek über fünfzigtausend Euro für den Freistaat Bayern – Staatsanwaltschaft. Anhand des Ersuchens vom …….(StA…..; Az.:………) eingetragen am…….

    Abt. II Spalten 6,7:

    Spalte 6: lfd. Nr.

    Spalte 7: Veräußerungsverbot gelöscht am….(oder nur: Gelöscht am….)

    Zur Umwandlung siehe Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung RN 2434 ff , 2459 und das Muster in RN 2444
    https://books.google.de/books?id=5V1gt…ypothek&f=false
    sowie das weitere Muster bei Balser/Bögner, Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage (1994) S. 132 (spätere Auflagen gibt es nicht)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jetzt teilte mir die Staatsanwaltschaft A mit, dass sie kein Löschungsersuchen hins. dem Anteil A erteilen darf.
    Sie darf lediglich eine Löschungsbewilligung der Miteigentümerin A übersenden.

    Dann brauch ich von Miteigentümerin A hins. der Löschung an deren Anteil einen Antrag von A in der Form des § 29 GBO oder?

    Frage:
    Was ist nun, wenn A den Antrag nicht stellt?

    Kann ich dann das Ersuchen der Staatsanwaltschaft B überhaupt eintragen?

  • Jetzt teilte mir die Staatsanwaltschaft A mit, dass sie kein Löschungsersuchen hins. dem Anteil A erteilen darf....

    Ich verstehe es nicht. Oben (#5) hast Du doch ausgeführt: „Ich habe also von der Staatsanwaltschaft A ein Ersuchen bekommen auf Löschung der Arresthypothek hins. A“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ja das ist richtig. Die Sachbearbeiterin hat mir da auch gesagt, sie schickt mir ein Ersuchen.

    Jetzt hat sie wohl irgendwo gefunden, dass sie kein Ersuchen erteilen darf, weil eine Eigentümer-GS für A entsteht...

  • Jetzt halt doch. Wenn ein Eigentümerrecht entstanden ist (über 932, 868 ZPO?), dürfte sie weder eine Löschungsbewilligung erteilen noch ein Ersuchen auf Löschung stellen. Die Staatsanwaltschaft könnte aber eine Grundbuchberichtigung bewirken. Aber kann an dem Anteil derart überhaupt ein Eigentümerrecht entstehen? Ein Gesamtrecht mit zwei verschiedenen Gläubigern?

  • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.7.2003 - 3 Wx 302/02:

    ... so kann die Rechtsfolge des § 868 ZPO, d.h. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld, nicht eintreten.“

    Weil es sich bei einem Gesamtrecht nur um ein einziges Recht handelt. Mangels weiterer Angaben zum Sachverhalt wird von einer teilweisen Aufhebung des Arrestbefehls auszugehen sein. Es entsteht kein Eigentümerrecht am Anteil und die Staatsanwaltschaft ist zum Ersuchen der Freigabe berechtigt, weil sie weiterhin Gläubigerin ist.

  • Guten Morgen,

    mir liegt ein, zumindest hinsichtlich der Löschung der Sicherungshypothek, gleich gelagerter Fall vor:

    Vorgelegt wird die Löschungszustimmung des Eigentümers bzgl. einer Sicherungshypothek. Beantragt wird die Löschung des Sicherungshypothek, nicht aber die Löschung des Veräußerungsverbots nach § 136 BGB. Vorgelegt wird auch die Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Sicherungshypothek mit dem Vermerk, dass ein Antrag auf Löschung nicht gestellt wird und dass das Veräußerungsverbot nach § 136 BGB hinfällig ist.

    M.E. liegt also kein Antrag auf Löschung des Veräußerungsverbots vor. Wie handhabt ihr diese Fälle?
    Geht ihr davon aus, wenn die Sicherungshypothek gelöscht werden soll, ist auch gleichzeitig das damit "verbundene" Veräußerungsverbot zu löschen (wg. "ist hinfällig") oder beharrt ihr auf einen expliziten Antrag bzgl. der Löschung des Veräußerungsverbots?

    Viele Grüße

  • Nach § 111f Absatz 4 StPO war mit der Eintragung der Sicherungshypothek auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzutragen. Die Arrestvollziehung bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates nach § 136 BGB (Huber im BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, Stand: 01.10.2021, § 111h StPO RN 1). Wie Johann zum früheren Recht in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111h in RN 15 ausführt, besteht das Verbot bis die Vollzugsmaßnahme aufgehoben wird. Die Aufhebung des Vermögensarrestes bewirke das nicht ipso iure, die Vollzugsmaßnahme sei vielmehr ihrerseits separat aufzuheben. Das ist offenbar auch geschehen, denn die Staatsanwaltschaft hat bestätigt, dass das Veräußerungsverbot nach § 136 BGB hinfällig geworden ist. Damit kann die Löschung im Verfahren nach § 22 GBO erfolgen. § 22 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst sowohl relative als auch absolute Verfügungsbeschränkungen (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021, § 22 RN 31). Die Löschung im Verfahren nach § 22 GBO setzt allerdings ein Ersuchen oder einen Antrag voraus (BeckOKGBO/Holzer, RNern 11, 89; Schrandt/Kalb in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 22 RNern 143, 152)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Besteht der Unrichtigkeitsnachweis hier in der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass das Veräußerungsverbot "hinfällig" ist (+ gleichzeitiger Löschungsbewilligung bzgl. der Sicherungshypothek...)?
    Warum gibt die StA dann keine Löschungsbewilligung/Berichtigungsbewilligung ab?

  • Mir wurde vom Notar eine an ihn gerichtete Löschungsbewilligung der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

    Die Löschungsbewilligung lautet wie folgt:
    "Hiermit wird die Löschung dieser Sicherungshypothek bewilligt.
    Ein Antrag auf Löschung ist hiermit nicht verbunden.
    Das in Abteilung II eingetragene Löschungsverbot gemäß § 136 BGB ist hinfällig.

    Über diese Löschungsbewilligung dürfen Sie erst verfügen, wenn zu Gunsten des Landes X und der Schuldner Y und Z ein Betrag in Höhe von ... bei dem Amtsgericht hinterlegt ist und mir ein entsprechender Hinterlegungsschein vorliegt.

    Den Eingang des Hinterlegungsscheins werde ich Ihnen zu gegebener Zeit schriftlich bestätigen."

    Würde mir die Bestätigung der Staatsanwaltschaft reichen?

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!