Genehmigung § 2 GrdstVG verschiedene Grundbuchämter

  • Guten Morgen,

    ich brauche kurz Hilfe zu folgender Problematik.

    Übertragen werden zahlreiche Grundstücke, welche in verschiedenen Gemarkungen verschiedener Grundbuchämter liegen. Bei mir werden nur Landwirtschaftsflächen übertragen, die Hofstelle ist also nicht in meinem Bezirk. Laut notarieller Urkunde wird beim anderen Grundbuchamt auch ein Grundstück übertragen, bei welchem die Wirtschaftsart Hof- und Gebäudefläche lautet (wg. § 18 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG), außerdem sind die dortigen Grundstücke auch leicht größer in der Gesamtfläche als bei mir (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG), falls das mit der Hofstelle so nicht passen sollte.

    Im Ergebnis akzeptiere ich nun die Genehmigung der Behörde, welche für die anderen Grundstücke örtlich zuständig ist, auch für meine Grundstücke, richtig? Hatte noch nie so einen Fall.

    Danke!

  • Hallo

    ich habe einen nahezu identischen Fall.

    Allerdings habe ich jetzt die Genehmigung der für die Hofstelle (anderes GBA und BL) zuständigen Behörde mit dem Zusatz: für die im hiesigen Bezirk belegenen Grundstücke.
    Auf meine Anforderung betreffend der (nicht unerheblichen) Grundstücke in meinem Bezirk teilt der Notar mit, die Behörde halte sich für nicht zuständig, da die Hofstelle nicht im Bezirk liegt.
    Die Behörde des benachbarten BL erklärt daraufhin, die Genehmigung könne nur für die in Ihrem Bezirk liegenden Grundstücke erteilt werden und lehnt eine allgemein gefasste Genehmigung ab.

    Und nun?

    LG
    Heulsuse

  • Ich halte zwar nicht viel von Bürgertennis, wüsste aber nicht, wie es hier anders laufen kann.
    Die dir vorliegende Genehmigung umfasst ganz ausdrücklich nicht alle Grundstücke, für die sie erforderlich wäre. Also muss letztlich der Notar sehen, wie er an die benötigte vollständige Genehmigung ran kommt (oder er legt Rechtsmittel gegen deine Zwischenverfügung ein, falls er der Auffassung ist, die Genehmigung reicht aus).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich halte zwar nicht viel von Bürgertennis, wüsste aber nicht, wie es hier anders laufen kann.
    Die dir vorliegende Genehmigung umfasst ganz ausdrücklich nicht alle Grundstücke, für die sie erforderlich wäre. Also muss letztlich der Notar sehen, wie er an die benötigte vollständige Genehmigung ran kommt (oder er legt Rechtsmittel gegen deine Zwischenverfügung ein, falls er der Auffassung ist, die Genehmigung reicht aus).

    Ebenso.

    Es gibt eigentlich nur drei Möglichkeiten:

    1. Eine der Behörden irrt sich hinsichtlich der Zuständigkeit.
    2. Beiden Behörden haben Recht, weil eine dritte Behörde zuständig ist .
    3. Beiden Behörden haben Recht, weil die Genehmigung ist gar nicht erforderlich ist.

    Für das Grundbuchamt ist nur von Interesse, ob Möglichkeit 3. zutrifft. Das dürfte hier wohl zu verneinen sein, sodass es Sache der Partei ist ggf. einen Rechtsbehelf im behördlichen Verfahren einzulegen oder die nächsthöhere Behörde im Wege der Fachaufsichtsbeschwerde um Klärung zu bitten.

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