Genehmigung nach dem Bayerischen Almgesetz

  • Eine Frage an die Kollegen am Alpenrand.

    Nach dem bayerischen Almgesetz bedarf die Auflassung eines Almgrundstücks der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
    Was ein Almgrundstück ist, ist im Gesetz nicht definiert und auch kaum feststellbar, es sei denn in der Urkunde würde darauf hingewiesen.
    Im Gegensatz zum Grundstücksverkehrsgesetz fehlt auch eine Bestimmung, wonach die Eintragung im Grundbuch nur nach Vorliegen der Genehmigung - oder eines Negativattestes - erfolgen darf.
    Entsprechend fehlt auch eine Verpflichtung, dass die Verwaltungsbehörde ein Negativzeugnis erteilen muss.
    Ich bin deshalb bisher davon ausgegangen, dass das Grundbuchamt hier - im Gegensatz zum Grundstücksverkehrsgesetz - das Vorliegen einer Genehmigung nicht prüfen muss.

    Liege ich da richtig?
    Wie wird das in den Grundbuchämtern, die hier in Frage kommen, gehandhabt?

  • Sorry, am Alpenrand schlafen die Kollegen offenbar noch oder sie klettern da rum:teufel:.

    Ergibt sich nicht daraus, dass die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen kann, wenn im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen wurde und nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, dass diese Genehmigung nachzuweisen ist ? (Art. 2 Absatz 1 Satz1 AlmG)

    Und wenn § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung unberührt bleiben soll (Art. 2 Absatz 1 Satz 2 AlmG), dann setzt das ja voraus, dass das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, was vorliegend ja nur bedeuten kann, dass das GBA die Genehmigungsbedürftigkeit nicht beachtet hat.

    Das BayObLG geht in Rz. 75 des Beschlusses vom 28.05.1982, RReg 1 Z 166/81, auch davon aus, dass zusätzlich die Genehmigung nach § 2 GrdstVG erforderlich ist. Denn sonst hätte es der Aussage „Einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurften sie zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht, weil es sich -- ebenso wie bei der vorangegangenen Veräußerung des Almanteils -- um ein nach § 4 Nr.5 GrdstVG genehmigungsfreies Rechtsgeschäft handelte“ nicht bedurft.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Frage wäre dann, wie das praktisch gehen soll. Ich kann ja nie wissen, ob ein Grundstück nicht etwa doch ein Almgrundstück ist. Der Verdacht liegt natürlich nahe bei Grundstücken in Gemeinden auf deren Gebiet die Alpen auch tatsächlich schon anfangen, aber hier z.B., etliche Kilometer vom Alpenrand entfernt, gibt es auf einem kleinen Buckel auch eine Alpe (so heißen im Allgäu die Almen) und ich kenne noch ein paar solche. Muß ich also immer vorsichtshalber bei landwirtschaftlichen Grundstücken - zumindest im Voralpenland - eine Genehmigung verlangen? Und was ist, wenn das Landratsamt der Meinung ist, das eine solche nicht erforderlich ist? Ein Negativzeugnis muss es ja hier nicht ausstellen.
    Mich würde deshalb sehr interessieren, wie das von den Kollegen, die davon auch betroffen sein könnten, gehandhabt wird.

  • Danke für die Richtlinie. Die hilft mir hier aber letztlich auch nicht weiter.
    Die Kernfrage bleibt, ob das Grundbuchamt die Genehmigung nach dem Almgesetz prüfen muss.
    Im Falle des Grundstücksverkehrsgesetzes ist das ja kein Problem; da kann ich ja jederzeit ein Negativzeugnis bekommen.
    Nach wie vor wäre ich sehr daran interessiert, wie die Sache von anderen Grundbuchämtern gehandhabt wird.

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