Elektronische Abschrift einer Unterschriftsbeglaubigung ohne Siegel

  • Hallo,

    mir liegt eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung vor, die elektronisch bei uns eingereicht wurde. Sie trägt auch hintendran den Vermerk, dass die enthaltenen Bilddaten mit dem dem Notar vorliegenden Papierdokument (Urschrift) übereinstimmen. Es handelt sich nicht um ein elektronisch erstelltes Dokument (was meines Wissens bisher auch nicht gemacht wird von den Notaren), sondern um eine eingescannte Papierurkunde.
    Auf der Urkunde ist unter der Unterschriftsbeglaubigung jedoch nur die Unterschrift des Notars, aber kein Siegel zu erkennen (auch kein L.S. oder ähnliches). Der Bearbeiter beim Notariat hat mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass das so üblich wäre, dass die Dokumente vor dem Zusammensiegeln gescannt werden und ohne Siegel an das GBA geschickt werden. Das Siegel sei ja durch die Signatur ersetzt. Stimmt das?

    ich hab mit der Suchfunktion nichts gefunden und auch aus der Kommentarliteratur wird ich nicht so richtig schlau...

  • Nur zur Sicherheit nachgefragt: Der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen ist bei Euch schon zugelassen?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hätte Bedenken, dieses Dokument so zu akzeptieren.
    Die Signatur kann zwar ein Siegel ersetzen, aber nur für elektronische Dokumente.

    Hier liegt doch eine analoge Unterschriftsbeglaubigung vor, die nur mit Siegel gem. BeurkG vollständig ist.
    Die elektronische Abschrift dieser analogen Beglaubigung muss schon vollständig sein - also das Siegel oder L.S. erkennen lassen.
    Für die Vollständigkeit dieser elektronischen Abschrift eines notariellen oder notariell beglaubigten Schriftstückes ist richtig auch die Signatur erforderlich.

  • Helfen vielleicht die Ausführungen des DNotI im Gutachten vom 31.07.2020, Gutachten/Abruf-Nr: 178793; erschienen im DNotI-Report 15/2020, 113-115:
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…d1c7a899394ee89
    § 39a Abs. 1 BeurkG sieht vor, dass Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse i. S. d. § 39 BeurkG auch elektronisch errichtet werden können. Es ist umstritten, ob dies auch für Unterschriftsbeglaubigungen i. S. d. § 40 BeurkG gilt. Hierbei würde die Unterschrift des Beteiligten auf einem Papierdokument erbracht, eingescannt und mit einem elektronischen Vermerk des Notars mit qualifizierter elektronischer Signatur verbunden. Diese Variante enthält demnach gleichsam (bzgl. des unterschriebenen Dokuments) Elemente der Abschriftsbeglaubigung (BeckOGK-BeurkG/Theilig, Std.: 1.4.2020, § 39a Rn. 11). Teilweise wird vertreten, dass die Beglaubigung einer Unterschrift i. S. d. § 40 BeurkG im Sinne der Einheitlichkeit der Urkunde die Erstellung einer verkörperten Urkunde dergestalt voraussetzt, dass die Unterschrift im Original geleistet und der Beglaubigungsvermerk im verschriftlichten, mit Siegel versehenen Original beigefügt wird (BeckOK-BeurkG/Frohn, Std.: 1.5.2020, § 39a Rn. 14; Kruse, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl. 2020, § 39a Rn. 25; Büttner/Frohn, in: Büttner/Frohn/Seebach, Elektronischer Rechtsverkehr und Informationstechnologie im Notariat, 2019, Kap. 1 Rn. 49; Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 92). Als maßgebliches Argument wird vorgetragen, dass § 40 BeurkG für die Unterschriftsbeglaubigung ein Papierverfahren verlange (BeckOK-BeurkG/Frohn, § 39a Rn. 14; Apfelbaum/Bettendorf, RNotZ 2007, 89, 92). Nach anderer Auffassung ist die Kombination aus papiergebundener Leistung der Unterschrift und elektronischem Beglaubigungsvermerk zulässig (BeckOGK-BGB/Cziupka, § 129 Rn. 28; Staudinger/Hertel, BGB, 2017, § 129 Rn. 137; Frenz/Miermeister/Limmer, Bundesnotarordnung, 5. Aufl. 2020, § 39a BeurkG Rn. 12; BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 39a Rn. 11; Jeep/Wiedmann, NJW 2007, 2439, 2442). Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass kein papierförmiges Original vorhanden wäre, sondern lediglich ein elektronisches Abbild (Kruse, in: Armbrüster/Preuß/Renner, § 39a Rn. 25). Für die vorliegend zu begutachtende Frage kann die Auflösung dieser Kontroverse jedoch offenbleiben….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Anta und Prinz!

    Wenn ich das DNotI richtig verstehe, handelt es sich bei dem mir vorliegenden Dokument also doch um ein elektronisch errichtetes Dokument, weil so eine elektronisch errichtete Unterschriftsbeglaubigung gemacht wird. Es ist aber dennoch streitig, ob das rechtmäßig ist.

    Ich frag mich für den Fall, dass man das akzeptiert, man nicht wenigstens ein L.S. verlangen müsste...

  • Ich frag mich für den Fall, dass man das akzeptiert, man nicht wenigstens ein L.S. verlangen müsste...

    Warum?

    L.S. = Locus sigilli (dt. Ort des Sigels) bezeichnet in einer, wie auch immer gearteten Kopie/Abschrift den Ort an dem sich in der Urschrift das Sigel befindet.
    Wenn ich die Ausgangssituation richtig verstanden habe, wurde hier der Scan eines an sich ungesiegelten Originals eingereicht. Also würde hier durch das (falsche) Einfügen eines L.S. doch nichts besser?!

  • Wenn ich mir den Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.03.2018, 8 W 437/16, zur notariellen Eigenurkunde so anschaue (Der Leitsatz lautet: „In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments“) und davon ausgehe, dass § 39 a BeurkG allgemein regelt, dass elektronische Dokumente mit einem elektronischen Vermerk versehen werden können und es aufgrund der Gleichwertigkeit von Urschrift und elektronischer Urschrift folglich auch möglich sein muss, von der elektronischen Urschrift nicht nur ein elektronisches Dokument mit Beglaubigungsvermerk, sondern auch ein elektronisches Dokument mit Ausfertigungsvermerk herzustellen (so Heinemann in seiner Anmerkung in der FGPrax 2019, 138/139 zum Beschluss des OLG Oldenburg, vom 28.02.2019, 3 W 12/19 (NL), und die ab 1.8.2022 vorgesehenen Änderungen im Beurkundungsrecht durch die Digitalisierungsrichtlinie betrachte: Am 01.08.2022 tritt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft (siehe BR-Drucks. 144/21). Das Gesetz sieht u.a. die erstmalige Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Unterschriften unter Handelsregisteranmeldungen und den weiteren Ausbau des Europäischen Systems der Registervernetzung vor (dazu u.a. J. Schmidt, NZG 2021 S. 849; Stelmaszczyk/Kienzle, ZIP 2021 S. 765),

    dann scheint mir die Ansicht von Theilig im BeckOGK-BeurkG, Stand: 01.10.2021, § 39a RN 11 die zutreffendere zu sein.

    Theilig führt aus, dass die Unterschriftsbeglaubigung zugleich Elemente der Abschriftsbeglaubigung enthält (das Papierdokument wäre einzuscannen und seine Übereinstimmung mit dem elektronischen Dokument zu beglaubigen) und daher die Zulässigkeit des Verfahrens aufgrund des damit verbundenen „Medienbruchs“ bezweifelt werde. Diesen Medienbruch hat aber der BGH im Beschluss vom 15.06.2021, II ZB 25/17 auch bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB gesehen. Danach ist für den Medienwechsel erforderlich, dass der Notar, der die öffentliche Beglaubigung auf einem Papierdokument vorgenommen hat (oder ein anderer Notar) eine elektronische Abschrift erstellt und diese wiederum beglaubigt. Zur Erstellung der elektronischen Abschrift muss das elektronische Dokument, das die inhaltliche Wiedergabe eines anderen Dokuments ist, mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars versehen werden (s. die Anmerkung von Hippeli in der jurisPR-HaGesR 9/2021 Anm. 2).

    BeckOGK/Theilig geht davon aus, dass die Einschränkung, die Unterschriftsbeglaubigung nach § 40 BeurkG erfordere stets einen papiergebundenen Vermerk, mit dem Wortlaut des § 39a BeurkG nicht zu vereinbaren sei, der alle Anwendungsfälle des § 39 (und damit auch die Unterschriftsbeglaubigung) erfasse. Daher sei ein elektronischer Vermerk denkbar, mit dem der Notar einerseits bezeugt, dass das eingescannte Abbild mit dem Papierdokument übereinstimmt, und andererseits, dass auf diesem Papierdokument die Originalunterschrift des Beteiligten vor dem Notar vollzogen bzw. anerkannt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich frag mich für den Fall, dass man das akzeptiert, man nicht wenigstens ein L.S. verlangen müsste...

    Warum?

    L.S. = Locus sigilli (dt. Ort des Sigels) bezeichnet in einer, wie auch immer gearteten Kopie/Abschrift den Ort an dem sich in der Urschrift das Sigel befindet.
    Wenn ich die Ausgangssituation richtig verstanden habe, wurde hier der Scan eines an sich ungesiegelten Originals eingereicht. Also würde hier durch das (falsche) Einfügen eines L.S. doch nichts besser?!

    Ja stimmt, macht keinen Sinn in meinem Fall!

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