Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

  • Guten Morgen zusammen,

    ich wüsste gerne mal, wie(weit) ihr die Entgeltlichkeit einer Verfügung des TV prüft. Hier war es "immer schon" so, dass in den Urkunden maximal eine Versicherung enthalten ist, dass der Verkauf zur Überzeugung der Beteiligten ganz, ganz ehrlich im vollen Umfang entgeltlich ist. Mehr kommt selten.
    Den Schöner/Stöber finde ich zu dieser Frage letztlich wenig hilfreich. Einerseits heißt es, die Entgeltlichkeit sei eingehend darzulegen, andererseits wird konstatiert, das Grundbuchamt habe auf die Behauptung des TV, es handele sich um eine entgeltliche Verfügung, einzutragen, falls dem Grundbuchamt nicht Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Angabe vorliegen.
    Und dann ist da natürlich immer noch der Erfahrungssatz, dass einem Fremden nichts geschenkt wird. Und bei einem unbeteiligten Dritten als Erwerber gibt es ja eigentlich auch keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln. Aber woher weiß ich denn, dass es keine Verbindung, kein irgendwie geartetes Näheverhältnis zwischen TV und Erwerbern besteht? Eben.

    Bei Verfügungen des Vorerben fahre ich inzwischen eine deutlich strengere Linie, als es früher üblich war, nachdem sich die Rechtsprechung zu diesem Thema ja auch weiterbewegt hat.
    Bevor ich jetzt aber anfange, hier auch hinsichtlich der TV alles auf Links zu drehen, würde ich mir gerne mal ein Meinungsbild einholen, wie es anderswo gehandhabt wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mit der Anhörung sind wir auch bei so einem Punkt...wurde hier bislang bei Verfügungen des TV auch nie so gemacht.

    Wobei ich mich schon frage, wie viel "Vorleistung" die Beteiligten bringen müssen, bevor ich überhaupt zur Anhörung komme. Angenommen, ich habe in der Urkunde lediglich die Erklärung, es läge eine vollständig entgeltliche Verfügung vor, keine weiteren Erläuterungen und insbesondere keine Angabe zu der Frage, ob ein Näheverhältnis besteht.
    Ich mache die Anhörung und bekomme keine Rückäußerung. Dann bin ich doch im Grunde so schlau wie vorher, ich weiß nämlich weiterhin nicht, ob ich den allgemeinen Erfahrungssatz anwenden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Gegenfrage: Warum hörst du bei Vorerben an und nicht bei Testamentsvollstreckern?

    Genau deshalb - weil inzwischen hier die Handhabung bei Vorerben und TV auseinander läuft - mache ich mir ja Gedanken über die zukünftigen Abläufe. Die Anhörung ist logischerweise Teil davon.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Idee der Anhörung besteht natürlich darin, dass jemandem Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern.

    Ich schließe aus euren bisherigen Antworten, dass ihr euch zur Entgeltlichkeit erstmal nichts weiter vortragen lasst, sondern es bei einer Anhörung belasst (wenn keine Einwände erhoben werden). Sehe ich das richtig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mir reicht Erfahrungssatz und Anhörung. Das Problem ist aber auch schon andernorts aufgetaucht: Klick. Erinnert ein bißchen an die Frage, ob man bei einem Zustimmungserfordernis mit Ausnahmen (z.B. § 12 WEG) die bloße Angabe, dass der Erwerber der Bub des Veräußerers sei, genügen läßt.

  • Mir reicht Erfahrungssatz und Anhörung. Das Problem ist aber auch schon andernorts aufgetaucht: Klick. Erinnert ein bißchen an die Frage, ob man bei einem Zustimmungserfordernis mit Ausnahmen (z.B. § 12 WEG) die bloße Angabe, dass der Erwerber der Bub des Veräußerers sei, genügen läßt.

    Ja, was denn auch sonst ? Soll er einen Abstammungsnachweis vorlegen ? Es wird immer bizarrer....

  • Mir reicht Erfahrungssatz und Anhörung. Das Problem ist aber auch schon andernorts aufgetaucht: Klick. Erinnert ein bißchen an die Frage, ob man bei einem Zustimmungserfordernis mit Ausnahmen (z.B. § 12 WEG) die bloße Angabe, dass der Erwerber der Bub des Veräußerers sei, genügen läßt.

    Ja, was denn auch sonst ? Soll er einen Abstammungsnachweis vorlegen ? Es wird immer bizarrer....

    Hügel MittBayNot 2/2016, 109, 115 unter Hinweis auf KG, Beschl. v. 20.5.2014 - 1 W 234/14https://openjur.de/u/702615.html


    https://openjur.de/u/702615.html


  • Ja, was denn auch sonst ? Soll er einen Abstammungsnachweis vorlegen ? Es wird immer bizarrer....

    Ich kann daran nichts bizarres finden. Sich die Frage der Notwendigkeit eines Nachweises zumindest mal gestellt zu haben, halte ich eigentlich für selbstverständlich. Welchem Ergebnis man am Ende zuneigt, ist dann wieder eine andere Sache.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Diese Entscheidung ist lebensfremd und falsch. Wer sie anwendet, müsste konsequenterweise jedes Mal eine Eheurkunde
    fordern, wenn "angebliche" Ehegatten in der Urkunde auftreten.

    Ich halte die Entscheidung für richtig.
    Auch bei angeblichen Ehegatten kann m.E. eine Heiratsurkunde verlangt werden,
    wenn der Familienstand entscheidungsrelevant ist,
    z.B. steuerliche UB ja oder nein, WEG-Verwalterzustimmung ja oder nein.

    Von einem urkundlichen Nachweis sehe ich nur ab,
    wenn der behauptete Zustand offenkundig ist:
    gleicher Nachname, gleiche Adresse, ähnliche Geburtsdaten.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Diese Entscheidung ist lebensfremd und falsch. Wer sie anwendet, müsste konsequenterweise jedes Mal eine Eheurkunde
    fordern, wenn "angebliche" Ehegatten in der Urkunde auftreten.


    Genau das tue ich! Und inzwischen wissen zumindest "meine" Notare das und reichen entsprechende Urkunden bei Antragstellung gleich mit ein!

  • Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind A + B + C in Erbengemeinschaft eingetragen.
    C ist nicht befreiter Vorerbe.
    Nacherben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, derzeit das minderjährige Kind D.

    A ist TV für den Erbteil des Vorerben sowie für den bzw. die Nacherben und nimmt bis zum Eintritt des Nacherbfalls auch deren Rechte wahr.

    Mir wird nun ein Erbauseinandersetzungsvertrag vorgelegt, in dem A + B handeln.
    B erhält darin ein Grundstück.

    Beantragt wird die Eintragung der Eigentumsänderung, die Löschung des TV- und Nacherbenvermerks.
    Zur Entgeltlichkeit ist nichts gesagt.

    Wie würdet Ihr vorgehen?

    Da mir Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich wohl um kein voll entgeltliches Rechtsgeschäft handelt,
    tendiere ich dazu, sofort das volle Programm zu fordern (Zustimmungen von Vorerbe, Nacherbe bzw. Pfleger und entsprechende gerichtliche Genehmigungen -fam. Gericht u. NL-Gericht).
    Oder würdet ihr euch mit einer Erklärung des TV begnügen, dass es sich um ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft handelt?


    Danke vorab.

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