Sofortige Beschwerde Aufhebung - Abhilfe?!

  • Huhu,

    ich habe einen etwas schief gelaufenen Fall und bräuchte Rat:

    - Verfahren beendet 11/16
    - PKH Überprüfungsverfahren eingeleitet 2018
    - keine ordnungsgemäße Erklärung, auf Nachforderung keine Reaktion
    - Aufhebungsandrohung FORMLOS
    - Aufhebung 2018: gegen EB an RA, an Partei Formlos
    Partei wendet sich mit Schreiben 2020 an das Gericht, da gegen diese aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe die Vollstreckung durch die Gerichtskasse betrieben wird.
    Sie trägt vor, dass Sie die Erklärung auf entsprechende Anforderung eingereicht habe und seither keine Post mehr erhalten habe.

    So:
    Bereits die Aufhebungsandrohung hätte nach Rechtsprechung des BGHs sowohl an den Vertreter, als auch die Partei persönlich förmlich zugestellt werden müssen.

    Vorgängerin hat das Schreiben vom 18.07.2020 als Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss gewertet, der GK geschrieben die Vollstreckung soll ausgesetzt werden, da über das Rechtsmittel zu entscheiden ist und hat gleichzeitig erneut eine Erklärung von der Partei angefordert

    Partei ist dem erneut nicht ausreichend nachgekommen, zwar wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht, jedoch wurden die Abschnitte E-J nicht ausgefüllt.

    Die Akte wurde ewig nicht vorgelegt.
    2021 habe ich unter Rückgabe des Formulars eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung gesetzt.
    Die Verfügung wurde ein halbes Jahr später dann auch mal ausgeführt.
    Die Aufforderung blieb ohne Erfolg.

    Jetzt wollte ich gerade entscheiden aber es hakt jetzt.

    Abhilfe hat ja bei Begründetheit zu erfolgen, Verfristung als Zulässigkeitskriterium darf ich daher nicht beachten.
    Müsste man die Aufhebung nicht allein schon deswegen im Rahmen der Abhilfe aufheben, da diese wegen Formfehlern nicht hätte erfolgen dürfen?
    Und eine erneut Aufhebung scheidet wegen 4 Jahresfrist aus oder?

    Oder jetzt Nichthabhilfe weil man ihr ja nochmal die Möglichkeit gegeben hatte ordnungsgemäß zu erklären.
    Im Wege des Abhilfeverfahren erfolgt keine erneut Aufhebungsandrohung, welche zuzustellen wäre..

    Meinungen?

  • Ich würde nicht abhelfen, weil die Beschwerde wegen Verfristung unzulässig und sie mangels einer ausreichenden Erklärung auch unbegründet ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nicht abhelfen, da unzulässig. Da gibt's hier bei den Entscheidungen eine entsprechende Entscheidung des BGH, dass unzulässigen Beschwerden nicht abgeholfen werden kann.

    Ihr habt da aber ein ziemliches Arbeitstempo...:eek:

  • Meiner Kenntnis nach ist die förmliche Zustellung nur an den Anwalt erforderlich; zusätzlich formlos an die Partei ist ausreichend (BGH, Beschl. v. 8. 12. 2010 − XII ZB 38/09).

    Somit ist zumindest der Aufhebungsbeschluss ordnungsgemäß 2018 zugestellt und eine Beschwerde im Jahr 2020 definitiv nicht mehr fristgerecht eingelegt.

    Begründet wäre die Beschwerde allerdings schon, da die Aufhebung alleine wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Aufhebungsandrohung an den Rechtsanwalt nicht hätte erfolgen dürfen. Dass die Partei danach keine Erklärung einreicht, wäre höchstens ein Grund für eine erneute Aufhebung, die aber dann wegen der 4jährigen Ausschlussfrist nicht mehr erfolgen darf.

    Damit ist die Beschwerde unzulässig, wenn auch begründet, und daher nicht abzuhelfen.


    Vielleicht sollte sich die Partei stattdessen an ihren Anwalt halten, wenn dieser ihr die Post nicht weiterleitet und ihr daher ein Schaden entsteht ;)

  • Begründet wäre die Beschwerde allerdings schon, da die Aufhebung alleine wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Aufhebungsandrohung an den Rechtsanwalt nicht hätte erfolgen dürfen. Dass die Partei danach keine Erklärung einreicht, wäre höchstens ein Grund für eine erneute Aufhebung, die aber dann wegen der 4jährigen Ausschlussfrist nicht mehr erfolgen darf.

    § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthält keine Ausschlussfrist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Begründet wäre die Beschwerde allerdings schon, da die Aufhebung alleine wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Aufhebungsandrohung an den Rechtsanwalt nicht hätte erfolgen dürfen. Dass die Partei danach keine Erklärung einreicht, wäre höchstens ein Grund für eine erneute Aufhebung, die aber dann wegen der 4jährigen Ausschlussfrist nicht mehr erfolgen darf.

    § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthält keine Ausschlussfrist.

    Steht nicht direkt drin, ergibt sich aber meiner Meinung nach aus § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO. Danach ist eine Veränderung der Raten zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, damit ergibt auch der Sanktionscharakter der Aufhebung bei Nichterklärung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keinen Sinn mehr; wenn die Partei keine Erklärung abgibt, gibt es halt auch keine Änderung zu ihrem Vorteil.

  • Begründet wäre die Beschwerde allerdings schon, da die Aufhebung alleine wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Aufhebungsandrohung an den Rechtsanwalt nicht hätte erfolgen dürfen. Dass die Partei danach keine Erklärung einreicht, wäre höchstens ein Grund für eine erneute Aufhebung, die aber dann wegen der 4jährigen Ausschlussfrist nicht mehr erfolgen darf.

    § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthält keine Ausschlussfrist.

    Steht nicht direkt drin, ergibt sich aber meiner Meinung nach aus § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO. Danach ist eine Veränderung der Raten zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, damit ergibt auch der Sanktionscharakter der Aufhebung bei Nichterklärung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keinen Sinn mehr; wenn die Partei keine Erklärung abgibt, gibt es halt auch keine Änderung zu ihrem Vorteil.

    Das kann man durchaus so sehen. Nach Ablauf der Frist für Veränderungen würde ich natürlich nicht mehr von Amts wegen überprüfen. Das Problem liegt hier darin, dass auf eine rechtszeitig erfolgte Überprüfung hin keine ausreichende Erklärung abgegeben wurde. Wenn die Akte nicht so lange liegen gelassen worden wäre, wäre schon vor Ablauf der Frist die Aufhebung erfolgt. Dass in der Zwischenzeit die Frist abgelaufen ist, halte ich für irrelevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Meiner Kenntnis nach ist die förmliche Zustellung nur an den Anwalt erforderlich; zusätzlich formlos an die Partei ist ausreichend (BGH, Beschl. v. 8. 12. 2010 − XII ZB 38/09).

    Somit ist zumindest der Aufhebungsbeschluss ordnungsgemäß 2018 zugestellt und eine Beschwerde im Jahr 2020 definitiv nicht mehr fristgerecht eingelegt.

    Begründet wäre die Beschwerde allerdings schon, da die Aufhebung alleine wegen der fehlenden förmlichen Zustellung der Aufhebungsandrohung an den Rechtsanwalt nicht hätte erfolgen dürfen. Dass die Partei danach keine Erklärung einreicht, wäre höchstens ein Grund für eine erneute Aufhebung, die aber dann wegen der 4jährigen Ausschlussfrist nicht mehr erfolgen darf.

    Damit ist die Beschwerde unzulässig, wenn auch begründet, und daher nicht abzuhelfen.

    So sehe ich es auch.

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