Zur Grundidee der Threadstarterin und warum die Bietsicherheit hier eben doch von Bedeutung ist: LG Memmingen, Beschl. v. 20.5.2015, 44 T 510/15
Beim Memmingen Fall betrug der VKW wohl an die 400.000 EUR und das Amtsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Saaltüren offen gelassen wurden, um auch allen im Gang Gelegenheit zu geben, mitzubieten. es war also niemand vom Bieten ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall betrug der VKW 1,00 EUR, was gem. BGH V ZB 130/11 kein Verlangen von SHL rechtfertigt. Und das Gericht hat die potentiellen Bieter "ausgeschlossen" ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, mitzubieten.
Insofern halten ich es für gewagt, das Thema Bietsicherheit zur Vergleichsgrundlage der beiden Entscheidungen zu machen.
Und ich würde mir nach wie vor wünschen, wir würden endlich den Wortlaut der Entscheidung bekommen. Ich bin gerne dabei, LG-Schelte zu betreiben, aber ohne Urteilstext?