"Versteigerungsverhinderer" anderer Art? Kommt jemanden dieser Fall bekannt vor?

  • Das LG hat auch nicht gesagt, dass eine Bietsicherheit kein mögliches Kriterium für den Einlass wäre. Nur in diesem speziellen Fall eben nicht, wo das Verlangen nach einer Sicherheit laut BGH nicht zulässig war. Und jetzt noch der Umkehrschluss.

  • Interessant an der Entscheidung ist, dass auch hier wieder zunächst auf die "Öffentlichkeit" und den 169 GVG abgestellt wird, letztlich über eine Art Priorisierung davon doch nur wieder die Beteiligten und die Bieter übrigbleiben. Mit dem Folgeproblem, wie man die Bieter vom Rest unterscheidet. Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).

  • Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).


    Lebensfremd.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).

    Lebensfremd.

    Sondern? Obwohl ich schon weiß, dass da jetzt nichts mehr kommen wird. Vanya stand die Bietsicherheit zur Abgrenzung von Bieter und Publikum nicht zur Verfügung. Es blieb nur die Möglichkeit, einen ausreichend großen Saal anzumieten oder das Ende der Abstandsregeln abzuwarten. Dass sie nicht fortwährend auf immer noch größere Säle ausweichen muß, versteht sich von selbst.

  • Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).

    Lebensfremd.

    War hier (Klick) auch schon. Zwanggsversteigerung wird zum Blockbuster. Bietsicherheit geht nicht. Und jetzt? Olympiahalle?

  • Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).

    Lebensfremd.

    Sondern? Obwohl ich schon weiß, dass da jetzt nichts mehr kommen wird. Vanya stand die Bietsicherheit zur Abgrenzung von Bieter und Publikum nicht zur Verfügung. Es blieb nur die Möglichkeit, einen ausreichend großen Saal anzumieten oder das Ende der Abstandsregeln abzuwarten. Dass sie nicht fortwährend auf immer noch größere Säle ausweichen muß, versteht sich von selbst.


    Deshalb sag ich ja: Lebensfremd.
    Es wird nicht möglich sein, immer einen ausreichend großen Saal vorzuhalten.
    Bietsicherheit scheint mir das einzig sinnvolle Auswahlkriterium.
    Um auf den Ausgangsfall zurückzukommen: Es liegt auf der Hand, dass hier keine echten Bietinteressenten am Werk waren.
    Glücklicherweise dürften Objekte mit solchen Verkehrswerten eher selten vorkommen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ohne die Bietsicherheit bleibt nur die Möglichkeit, einen Saal anzumieten, der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte den Anforderung an die Kapazitäten genüg sollte und so lange einzulassen, wie eben Platz vorhanden ist. Hat man das versäumt, ist der Termin aufzuheben und bei bereits erfolgten Geboten der Zuschlag zu versagen (100 Abs. 3 ZVG).

    Lebensfremd.

    War hier (Klick) auch schon. Zwanggsversteigerung wird zum Blockbuster. Bietsicherheit geht nicht. Und jetzt? Olympiahalle?

    Im Zweifel: Ja.

    Wenn sich 50.000 Menschen gleichzeitig ansehen wollen, wie 22 Menschen einem Ball nachrennen, sollte die Justiz auch 10.000 Bietern ermöglichen, eine Immobilie zu ersteigern.

    Ich meine das ernst: was spricht gegen das Anmieten einer großen Stadthalle? Die Kosten? Das hat noch nie gestört.

    Und das Aufrufen der Gebote per Stadionansage hat doch was. :D

    Noch vor 20 Jahren wurden Versteigerungstermine in bierschwangeren und verrauchten Sälen von baden-württembergischen Dorfkneipen abgehalten und jetzt plötzlich ist das Anmieten einer Turnhalle eine Aktion von landesweiter Tragweite. Ist mir unverständlich.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Noch vor 20 Jahren wurden Versteigerungstermine in bierschwangeren und verrauchten Sälen von baden-württembergischen Dorfkneipen abgehalten und jetzt plötzlich ist das Anmieten einer Turnhalle eine Aktion von landesweiter Tragweite. Ist mir unverständlich.

    Oh ja, aber da muss ich mal was aus meiner historischen Schatzkiste bringen,
    insbesondere zum Anwurf "bierschwanger":

    Vfg v. 20.12.1899 Min. des Innern von Württ.:
    Bei der Versteigerung von Grundstücken dürfen geistige Getränke
    in dem für die Vornahme der Versteigerung bestimmten Raum und
    in den benachbarten Gelassen unmittelbar vor und während der
    Aufstreichverhandlung nicht verabfolgt werden. RgBl. S. 1229


    Hier in Heilbronn finden die Versteigerungen problemlos in einem
    angemieteten, großen Saal statt. Wo das Problem liegt, wie Bukowski
    anspricht, verschließt sich mir auch.

  • Seit Corona haben wir den Ausschank auch eingestellt. :) Zwischen dem "großen Saal" und der "Turnhalle" liegen ebenfalls keine Welten mehr. Und das Ende der Pandemie hat vermutlich doch kein Gericht mehr abwarten wollen. Der Unterschied besteht noch darin, was unter der "Öffentlichkeit" zu verstehen ist. Für Bukowski sind das alle.

  • Genügend für die Auswahl des Versteigerungsortes ist, dass dessen Kapazität ein ausreichendes Bietgeschehen ermöglicht. Die dazu nötige Kapazität mag regional schwanken. Die Anmietung eines überdimensionierten oder gar des größtmögliches Raumes ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Gleiches für den Einlass aller Einlasswilligen. Ich sehe keine Veranlassung, eine Gerichtsverhandlung wie ein Happening zu gestalten.

    Ob in sehr großen Sälen das wirtschaftliche Ergebnis grundsätzlich besser ist als in kleinen, wage ich auch zu bezweifeln. In kleineren Räumen wird sich oft eine atmosphärisch dichtere Bietsituation bilden können.

  • Genügend für die Auswahl des Versteigerungsortes ist, dass dessen Kapazität ein ausreichendes Bietgeschehen ermöglicht. Die dazu nötige Kapazität mag regional schwanken. Die Anmietung eines überdimensionierten oder gar des größtmögliches Raumes ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Gleiches für den Einlass aller Einlasswilligen. Ich sehe keine Veranlassung, eine Gerichtsverhandlung wie ein Happening zu gestalten.

    Dass nicht der größtmögliche Saal angemietet werden muss ist verständlich und nachvollziehbar, denn das Geschehen im Termin und die Anzahl der Bietinteressenten kann natürlich nur in gewissen Grenzen antizipiert werden. Und Happening fordert ja keiner, die Tragweite der Angelegenheit erfordert natürlich auch eine gewisse Würde, die man nicht außer Acht lassen sollte.

    Anderer Meinung bin ich aber beim Thema "Einlass aller Einlasswilligen". Das sollte meiner Meinung nach stets durch das Gericht versucht werden.

    Zitat

    Ob in sehr großen Sälen das wirtschaftliche Ergebnis grundsätzlich besser ist als in kleinen, wage ich auch zu bezweifeln. In kleineren Räumen wird sich oft eine atmosphärisch dichtere Bietsituation bilden können.


    Stimmt. Insbesondere wenn der Weg vom Platz zum Rechtspflegertisch sehr weit ist wird das zu einer regelrechten Hürde für manchen unsicheren Bieter. Gleichwohl halte ich einen Saal mit 11 Plätzen wie im Ausgangsfall für stets zu klein. Aber das ist natürlich eine sehr subjektive Sache.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • ...
    Ob in sehr großen Sälen das wirtschaftliche Ergebnis grundsätzlich besser ist als in kleinen, wage ich auch zu bezweifeln. In kleineren Räumen wird sich oft eine atmosphärisch dichtere Bietsituation bilden können.

    Das entspricht zumindest in unserer Region nicht der Realität. Die Größe des Saals, und ich habe da verschiedene durch, ist völlig unerheblich.
    Die Dynamik richtet sich mE nach der Zahl der anwesenden Bieter, je mehr, desto besser. Was eher für einen möglichst großen Raum spricht. Nicht das Olympiastadion sondern groß genug für den jeweiligen Termin.

    Zu einem Saal für 11 Personen habe ich meine Meinung bereits geäußert. Sie ist unverändert!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nunmehr kam ein "Kostenerstattungsantrag nach JVEG" vom Beschwerdeführer, der die Fahrtkosten etc. i.H.v. über 300,00 € fordert. Eine Entschädigung nach JVEG scheidet ja grundsätzlich für Bietinteressenten aus. Dies wurde ihm unter Benennung aller relevanten Paragraphen mitgeteilt, er hält jedoch daran fest und begründet es einfach nur mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses.
    Die Sache habe ich nunmehr dem zuständigen Richter als Schadensersatzforderung vorgelegt.

    Interessant wäre schon, wie denn hier entschieden wurde.
    Grüße wohoj

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