"Versteigerungsverhinderer" anderer Art? Kommt jemanden dieser Fall bekannt vor?

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    für die Zwangsversteigerungsabteilung und mittlerweile auch die Verwaltung meines Amtsgerichtes stellt sich die Frage, ob jemanden der Sachverhalt bekannt vorkommt und ob die Personen, die uns derzeit beschäftigen, bereits bei anderen Gerichten ähnliche Versuche gestartet haben.

    Vor mehreren Monaten hielt ich einen Versteigerungstermin zu einem Objekt mit 1 € Verkehrswert ab.
    Da der Termin bereits mehrfach coronabedingt verschoben worden war, entschied ich mich diesen abzuhalten, solange die Inzidenzen relativ "niedrig" sind, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zu steigen begannen.
    Zuvor hatte ich mich mehrfach mit der weiteren für Zwangsversteigerung zuständigen Rechtspflegerin abgesprochen und auch mit der Geschäftsleitung, wie der Termin durchgeführt werden kann.
    Auch bei 1 € Verkehrswert war bis zu diesem Zeitpunkt unter Pandemiebedingungen stets Sicherheitsleistung verlangt worden, um entsprechenden Zugang zu gewähren. Dies verlief bis dato auch ohne Probleme.
    Meine Anfrage bei der Geschäftsleitung, ob man sich nicht auf die gerade aufkeimende 3G-Regel stützen könnte, wurde leider abgelehnt, da es seitens des MJ keinen entsprechenden Erlass gab.
    Die Kommentierung, die sich mit Zwangsversteigerungen unter Coronabedingungen auseinandersetzt, spricht sich auch dafür aus, dass die Sicherheitsleistung das sachgerechte Kriterium sei, mit dem man entsprechende Öffentlichkeit unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsauflagen herstellen kann.
    Da auch zahlreiche Sicherheitsleistungen vorab geleistet worden waren, schien es unproblematisch.
    Unser größter Saal umfasst leider nur 11 Plätze unter Coronabedingungen. Die Interessenten mit SHL wurden allesamt hereingelassen. Dabei überstieg die Anzahl an Personen inkl. Gläubiger und Rechtspfleger die erlaubte Zahl, jedoch konnte ausreichend Abstand gewahrt werden.
    Es waren auch mehrere Interessenten ohne SHL da, diese wurden - wie bisher gehabt unter Coronabedingungen - abgewiesen.
    Allerdings waren darunter zwei Männer, die dies nicht akzeptieren wollten. Sie selbst schienen von der Thematik nicht allzu viel zu verstehen und hielten mir dauerhaft ihr Handy auf Lautsprecher entgegen. Am anderen Ende der Leitung war jemand, der sich dafür einsetzte, dass die beiden Männer auch ohne SHL in den Saal kamen.
    Grundsätzlich hätte ich kein Problem damit gehabt, auch diese beiden zuzulassen, aber da 10 weitere Interessenten ohne SHL erschienen waren, hätte ich auch diese hereinlassen müssen und damit wäre keinerlei Abstand mehr gewährleistbar gewesen.
    Nach längerer Diskussion ließen sie dann ab und ich konnte den Termin durchführen.
    Nach dem Termin erschienen die beiden Männer erneut und hielten mir wieder das Telefon hin.
    Kaum dass ich wieder in meinem Büro war, brachte mir der Wachtmeister die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss und im Posteingang von Outlook war diese ebenfalls bereits eingegangen. Es war offensichtlich, dass diese Beschwerde während des Versteigerungstermins von dem Mann am Telefon abgetippt worden war. Die beiden Männer vor Ort hatten nicht die Möglichkeit dazu, da sie sich dauerhaft im Gericht aufhielten.
    Als Beschwerdeführer trat nur eine Person auf. Derzeit ist unklar, ob es sich dabei um einen der beiden anwesenden Männer gehandelt hat (fraglich dabei auch, warum sie nicht gemeinsam auftreten, da sie es ja gemeinsam ersteigern wollten), oder ob es sich um den Mann am Telefon handelte.
    Der Beschwerdeführer stützt sich dabei u.a. auf den BGH-Beschluss vom 12.07.2012, nachdem SHL bei 1 € VKW nicht verlangt werden dürfe.
    Entgegen meiner Erwartungen hat das LG den Zuschlagsbeschluss aufgehoben ohne dabei auf die von mir aufgeführten Gründe des Nichtabhilfebeschlusses einzugehen.

    Nunmehr kam ein "Kostenerstattungsantrag nach JVEG" vom Beschwerdeführer, der die Fahrtkosten etc. i.H.v. über 300,00 € fordert. Eine Entschädigung nach JVEG scheidet ja grundsätzlich für Bietinteressenten aus. Dies wurde ihm unter Benennung aller relevanten Paragraphen mitgeteilt, er hält jedoch daran fest und begründet es einfach nur mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses.
    Die Sache habe ich nunmehr dem zuständigen Richter als Schadensersatzforderung vorgelegt.

    Die Verwaltung als auch ich haben das sehr starke Gefühl, dass diese Personen das nicht zum ersten Mal machen, zumal es sich nicht um juristisch tätige Personen handelt.
    Daher meine Frage an euch, ob jemanden der Fall bekannt vorkommt?

    Mit bestem Dank!

  • Ohne dir zu nahe zu treten und das vielleicht sehr aufdringliche Verhalten der "Bietinteressenten" gut zu heißen, aber wenn ich mich in diese hineinversetze, kann ich sie -wenn sie ernsthaftes Interesse hatten, was wir ihnen ja grundsätzlich nicht absprechen können- verstehen.
    Sie wollen bei einem Objekt mitsteigern und werden -obwohl öffentlich- nicht zur Sitzung zugelassen. (Ich persönlich halte das Nichtzulassen für Leute, die keine Sicherheitsleistung vorlegen können, sowieso für grenzwertig, aber das sollen wir hier nicht diskutieren).
    Die Aufhebung des Zuschlagsbeschluss durch das LG halte ich daher für richtig.

  • Entgegen meiner Erwartungen hat das LG den Zuschlagsbeschluss aufgehoben

    Mit ähnlichen Erfahrungen kann ich leider (oder zum Glück, je nach Sichtweise) nicht dienen, aber mich würde mal die Begründung der LG Entscheidung interessieren. Vielleicht übersehe ich auch was, aber seit wann sind Bietinteressenten beschwerdeberechtigt im Sinne des § 97 ZVG? Auch sonst ist da einiges sehr seltsam. Ein Eingang per E-Mail in Outlook würde mich nicht interessieren, da nicht wirksam. Als Versteigerungsrechtspfleger kommuniziere ich im Termin auch nicht mit irgendjemandem am Telefon.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ohne dir zu nahe zu treten und das vielleicht sehr aufdringliche Verhalten der "Bietinteressenten" gut zu heißen, aber wenn ich mich in diese hineinversetze, kann ich sie -wenn sie ernsthaftes Interesse hatten, was wir ihnen ja grundsätzlich nicht absprechen können- verstehen.


    Nein.

    Sie wollen bei einem Objekt mitsteigern und werden -obwohl öffentlich- nicht zur Sitzung zugelassen.


    Wenn jemand ernsthaft Interesse hat, wird er sich vorher über die Regeln informieren. Wer sich nicht an die Regeln hält, hat Pech gehabt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Mit ähnlichen Erfahrungen kann ich leider (oder zum Glück, je nach Sichtweise) nicht dienen, aber mich würde mal die Begründung der LG Entscheidung interessieren. Vielleicht übersehe ich auch was, aber seit wann sind Bietinteressenten beschwerdeberechtigt im Sinne des § 97 ZVG? Auch sonst ist da einiges sehr seltsam. Ein Eingang per E-Mail in Outlook würde mich nicht interessieren, da nicht wirksam. Als Versteigerungsrechtspfleger kommuniziere ich im Termin auch nicht mit irgendjemandem am Telefon.

    Das LG hält sich in seiner Begründung sehr knapp und geht nur auf den oben genannten BGH-Beschluss und den Öffentlichkeitsgrundsatz ein. Meine Ausführungen zur räumlichen Situation unter Pandemiebedingungen, die Anzahl an Personen etc. wurden dabei außer Betracht gelassen. Mit von mir benannter Rechtsprechung und Kommentierung wurde sich nicht auseinandergesetzt.
    Und das mit der Beschwerdeberechtigung ist mir auch von Anfang an durch den Kopf gegangen, nach Absprache mit meiner Kollegin hätte ich aber sonst auch nicht gewusst, wie ich damit weiter umgehen soll. Als Dienstaufsichtsbeschwerde ließ es sich nicht auslegen.

  • Ohne dir zu nahe zu treten und das vielleicht sehr aufdringliche Verhalten der "Bietinteressenten" gut zu heißen, aber wenn ich mich in diese hineinversetze, kann ich sie -wenn sie ernsthaftes Interesse hatten, was wir ihnen ja grundsätzlich nicht absprechen können- verstehen.


    Nein.

    Sie wollen bei einem Objekt mitsteigern und werden -obwohl öffentlich- nicht zur Sitzung zugelassen.


    Wenn jemand ernsthaft Interesse hat, wird er sich vorher über die Regeln informieren. Wer sich nicht an die Regeln hält, hat Pech gehabt.

    Aber die Regel ist, dass die Versteigerung öffentlich ist. Das heißt, JEDER darf!
    (Möchte dieses Thema aber nicht aufwärmen, da wir glaube ich an anderer Stelle ausführlich darüber gesprochen haben)


    Ich denke, dass das LG wahrscheinlich aufgrund eines Verfahrensfehlers den Zuschlagsbeschluss aufgehoben hat. Da hätte es der Beschwerde vielleicht gar nicht bedurft (ob berechtigt oder nicht)


  • Ich denke, dass das LG wahrscheinlich aufgrund eines Verfahrensfehlers den Zuschlagsbeschluss aufgehoben hat. Da hätte es der Beschwerde vielleicht gar nicht bedurft (ob berechtigt oder nicht)

    Bereits im Jaeckel/Güthe ist bzgl. der von Amts wegen zu prüfenden Zuschlagsversagungsgründe zu finden:

    "Voraussetzung bleibt aber, daß die Beschwerde rechtzeitig und daß sie von einem an sich zu ihrer Einlegung Berechtigten (§ 97 ZVG) erhoben ist; ist eines von beiden nicht der Fall, so kommt das Beschwerdegericht überhaupt nicht in die Lage, das Verfahren auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen ..."

    Daher teile ich das Unverständnis der Kollegen.

  • Ich bin aus der Versteigerung lange raus deswegen nur ohne Garantie :D:
    Prüft mal den § 99 ZVG ich denke aus dem ergibt sich das im Regelfall es bei der Beschwerde keinen Gegner gibt, so dass auch keine Kosten für den - hier obsiegenden Gegner - festgesetzt werden können.
    Die LG Entscheidung ist auch krass. Nur ein Beteiligter hätte Beschwerde einlegen könne, von mir aus als Beschwerdegrund das Verfahrensvorschriften verletzt wurden weil nicht alle Bieter zugelassen wurden aber die potentiellen Bietinteressenten selber können keine Beschwerde einlegen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Meine Gedanken, aufgrund einiger Erfahrungen bei ZV aus Gläubigersicht in letzter Zeit:

    1. Kein Gläubigervertreter der bei Sinnen ist wird eine SHL von 0,10 EUR verlangen. Das ist ersichtlich ungeeignet beim Gläubiger irgendeine Sicherheit für die Belegung ds Meistgebotes zu fördern, das ja trotz des VKW meist im vier- oder fünfstelligen Bereich liegt. Insofern ist es aus meiner Sicht völlig weltfremd, den Zugang zum Saal von solch einer SHL abhängig zu machen.

    2. Ein Fall mit Fassungsvermögen von 11 Personen ist für Versteigerungen stets eine Farce, auch ohne Corona. Angesichts der derzeitigen Nachfrage nach Immobilien (die wohl anhalten wird) dürften Säle mit einem Fassungsvermögen von 50 - 100 Personen meist nötig sein, bei städtischen Bezirken oft noch mehr.

    Wenn das Gerichtsgebäude das nicht hergibt sollte man meines Erachtens über eine Verlegung in einen Saal beim hören Gericht (Schwurgerichtssäle des Landgerichts) oder außerhalb des Gerichts nachdenken. Es ist doch so, dass das Gericht für die ordnungsgemäße und faire Durchführung der Termine verantwortlich ist und sich auf geänderte Gegebenheiten am Markt einstellen sollte.

    Übrigens finde ich kleine Säle auch deswegen eine Zumutung, weil außerhalb der Pandemie dann die Bietinteressenten oft sehr gedrängt sitzen müssen und so kaum Privatsphäre haben und Ihre Unterlagen und Aufzeichnungen dann von Nachbarn eingesehen werden können. Bieter mögen keine Verfahrensbeteiligten sein, aber ohne sie ist das System nunmal sinnlos.

    3. Es dürfte sich doch mittlerweile wirklich rumgesprochen haben, dass gerade Immobilien mit sehr niedrigen Verkehrswerten wie 1,00 EUR große Nachfrage generieren, so dass dann mit besonders großem Andrang zu rechnen ist.

    4. Es wird hier immer wieder diskutiert, das Einzahlen der SHL zur Zugangsvoraussetzungen zum Saal zu machen. Was aber, wenn der Gläubiger gar keine SHL verlangt? Oder sie bei dem einen Bieter verlangt, bei dem anderen aber nicht, was ja tagtäglich vorkommt und auch sein gutes Recht ist.

    Was ist mit Bietern, die nur zum Termin kommen, weil sie evtl. in 2 Wochen zu einem Termin kommen wollen und sich bei diesem Termin vor allem über die Abläufe im Termin absichern wollen?

    Die sollen dann einfach Pech gehabt haben, weil das Gericht kein Raum zur Verfügung hat? Für die Durchschnittsfamilie in D ist der Kauf einer Immobilie schon sich eine Sache mit größter wirtschaftlicher Tragweite. Beim "normalen" werden sie durch den Notar weitreichend geschützt. Die teils komplexen Regelungen der Zv sind aber für die meisten schwer durchschaubar und daher ist so ein Besuch eines Termins wichtig, damit sie die Abläufe verstehen.

    Sorry, aber wir leben in 2021. Natürlich ist mir bekannt, dass die Justiz nicht mit verwaltungstechnischer Flexibilität gesegnet ist und in manchen Dingen auch schwerfälliger ist als die freie Wirtschaft. Aber Räume für die Durchführung einer größeren ZV sind nun wirklich in jeder Stadt in Deutschland ausreichend vorhanden, nicht zuletzt hat fast jede Schule eine Turnhalle mit Bestuhlung in Reserve, es gibt Hotels, Stadthallen und Tagungszentren usw, usw.

    Die Insolvenzgerichte schaffen es doch auch, dass größere Gläubigerversammlungen durchgeführt werden können, auch in Pandemiezeiten.

    Ich kennen übrigens auch mehrere Gläubigerbanken, die sich freuen würden, dem Gericht für einen Termin einen geeigneten Ort zu besorgen und die meist über die Angebotsresonanz der beauftragten Makler ziemlich gut wissen, mit welchem Bieteraufkommen zu rechnen ist. Da könnte es doch helfen, mal miteinander zu reden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es wird hier immer wieder diskutiert, das Einzahlen der SHL zur Zugangsvoraussetzungen zum Saal zu machen. Was aber, wenn der Gläubiger gar keine SHL verlangt? Oder sie bei dem einen Bieter verlangt, bei dem anderen aber nicht, was ja tagtäglich vorkommt und auch sein gutes Recht ist.

    Wer ein echtes Bietinteresse hat, wird vorsorglich eine Sicherheit mitbringen. Wer nicht Beteiligter ist und auch kein Bietinteressent, muß dann eben notfalls solchen den Platz überlassen. Ob dann später wirklich Bietsicherheit verlangt wird, ist dann schon nicht mehr von Bedeutung. Bei nur elf Plätzen läßt sich das Ergebnis allerdings absehen. Kann mir auch nicht vorstellen, dass es viele vergleichbare Erfahrungen mit "Verhinderern" geben kann. Würde ja nur dann der Fall sein können, wenn der Verkehrswert ebenfalls gegen Null geht und zugleich ähnlich maue Platzverhältnisse bestehen.

  • Die Insolvenzgerichte schaffen es doch auch, dass größere Gläubigerversammlungen durchgeführt werden können, auch in Pandemiezeiten.

    Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Im Insolvenzverfahren wird der Großteil der Termine schriftlich abgehalten. Sollten größere Termine anstehen, so koordiniert bereits der Insolvenzverwalter diese Termine, indem er vor dem Termin schon sondiert, wieviele Gläubiger zum Termin erscheinen werden bzw. wieviele Gläubiger sich im Verfahren vertreten lassen. Im Insolvenzverfahren habe ich zumindest schon einigermaßen einen Plan, welche Größe des Sitzungssaales angemessen erscheint. Diese Möglichkeiten habe ich im Zwangsversteigerungsverfahren leider nicht.


    @ TE: Könnte ich bitte per PN das Aktenzeichen und das Landgericht haben, ich würde mir diese Entscheidung dann mal schicken lassen.

  • In vielen Punkten stimme ich Burkowski zu. Man kann grundsätzlich schon die Nachfrage abschätzen ggf. unter Rücksprache mit dem Gläubiger. Wenn mir nur einen Saal mit einem Fassungsvermögen von 11 Personen zur Verfügung stehen würde, hätte ich schon längst für eine Alternative gesorgt. Zum Glück habe ich eine Ausweichmöglichkeit (kein Saal!) wo über 50 Personen reinpassen, das reicht für unseren ländlichen Raum aus.
    Den Eintritt habe ich bisher noch nie von einer SL abhängig gemacht. Einmal habe ich, als großer Ansturm war, die Leute gebeten nach Hause zu gehen, die nur aus Neugier o . a. da waren. Einige sind meiner Bitte nachgekommen, so dass der Termin durchgeführt werden konnte.

  • Es wird hier immer wieder diskutiert, das Einzahlen der SHL zur Zugangsvoraussetzungen zum Saal zu machen. Was aber, wenn der Gläubiger gar keine SHL verlangt? Oder sie bei dem einen Bieter verlangt, bei dem anderen aber nicht, was ja tagtäglich vorkommt und auch sein gutes Recht ist.

    Wer ein echtes Bietinteresse hat, wird vorsorglich eine Sicherheit mitbringen.

    Ich habe bisher in meinem Leben 3 Immobilien selbst ersteigert (was ich bei den Fällen in denen ich die Werbung mache nicht darf).

    Alle 3 ohne SHL. Und ja, ich habe jeweils das Meistgebot belegt. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Schon allein der Umstand, daß es eben gerade nicht nur der betreibende Gläubiger ist, der Sicherheit verlangen kann, sollte die Interessenten veranlassen, die Sicherheitsleistung mitzubringen.

    Sollte: ja. Muss: nein.

    Wenn Bieter ohne SHL ausgeschlossen werden, dann werden sie von der ordnungsgemäßen Gebotsabgabe abgehalten, da ja nicht vorab feststeht, ob sie SHL erbringen müssen. Die SHL ist nunmal eine der wenigen Dinge im ZVG die nicht in der Disposition des Gerichts steht.

    Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich gehe noch weiter: jeder potentielle Bietinteressent.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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