• Macht ihr die Aufhebung gem. § 200 Inso am Tag des Schlusstermins wenn die Kosten noch nicht gezahlt worden sind?
    Ich habe morgen den Schlusstermin in einer Insolvenzsache und die Kosten wurden noch nicht gezahlt, obwohl noch ein Restbetrag auf dem Konto ist. Eine Verteilung an Gläubiger kann nicht erfolgen, da zuwenig Masse da ist, aber für die Kosten reicht es noch. Wenn keine Verteilung ansteht, mache ich sonst immer gleich den Aufhebungsbeschluss. Deswegen frage ich. Die Kostenrechnung wurde dem Insolvenzverwalter zugesandt mit der Terminsbestimmung zum Schlusstermin.
    Im Schlusstermin soll zudem die Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände getroffen werden. Wenn bis zum Schlusstermin kein Gläubiger Einwendungen dagegen erhoben hat, dann gibt man diese dann im Schlusstermin mit frei, oder? Kann ich das direkt in den Aufhebungsbeschluss schreiben oder ist das ein separater Beschluss?
    Vielen Dank.

  • Wenn es ein Verfahren mit Kostenstundung ist, würde ich auch am Tag des Schlusstermins aufheben. Der Insolvenzverwalter zahlt in der Regel dann schon auf die Gerichtskosten, evtl. hält er noch einen Betrag für die Treuhändervergütung zurück (ist letztlich egal, ob er es erst bei der Gerichtskasse abliefert und dann die Vergütung aus der Staatskasse bekommt, oder gleich weniger auf die Kostenrechnung zahlt).
    Wenn die nicht verwertbaren Gegenstände nur freigegeben werden sollen, würde ich gar keinen gesonderten Beschluss machen, denn mit Aufhebung gelten sie durch den Wegfall des Insolvenzbeschlags automatisch als freigegeben. Nur der andere Fall, also die Nachtragsverteilung oder der Vorbehalt der Nachtragsverteilung, muss angeordnet werden. Ich persönlich mache das im Aufhebungsbeschluss, weil ich das übersichtlicher finde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten


  • ...denn mit Aufhebung gelten sie durch den Wegfall des Insolvenzbeschlags automatisch als freigegeben.....

    Das unterschreibe ich aber nicht. Der Schuldner erhält mit Aufhebung/Einstellung des Verfahrens die Verfügungsbefugnis zurück. Freigegeben ist der Vermögensgegenstand damit nicht.

    Für den Fall der Nichtverwertung aufgrund fälschlicher Einschätzung als wertlos steht die Anordnung der NTV immer noch offen, IX ZB 111/10. Im Falle einer Freigabe ist dem nicht so IX ZA 5/14.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ok, da hast Du natürlich recht - das erklärt dann auch, warum ich keinen Beleg für meine Meinung gefunden habe... Irgendwie spuckte, äh, spukte mir das im Hinterkopf, dass es so wäre ;)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Es handelt sich in mein Verfahren um eine UG, also keine Stundung. Dann warte ich lieber bis der Verwalter die Gerichtskosten zahlt und mir noch nachweist, dass er seine Vergütung entnommen hat mit letztem Kontoauszug. Wenn ich das alles vorliegen habe, würde ich aufheben.
    Und die Freigabe kommt dann in den Beschluss der Aufhebung rein? Wie formuliert man den Beschluss denn am besten dann?

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