Höhe VKH Vergütung und Übergang Staatskasse bei Vergleich und Versäumnisbeschluss

  • Folgender Sachverhalt:

    Antragsteller beantragt die Abänderung eines Unterhaltstitels. In diesem wird er verpflichtet, der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) jeweils einzeln bezifferten Unterhalt zu bezahlen.

    Bezüglich Antragsgegnerin zu 1) beantragt er eine Herabsetzung, bezüglich Antragsgegnerin zu 2) den vollständigen Wegfall. Weiter beantragt er VKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, diese wurde auch bewilligt.

    In der mündlichen Verhandlung erscheinen Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1), jeweils mit Anwalt, Antragsgegnerin zu 2) fehlt unentschuldigt.

    Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1) schließen einen Vergleich; darin wird vereinbart, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) zukünftigen gar keinen Unterhalt mehr schuldet und dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

    Bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) ergeht ein Versäumnisbeschluss, in welchem festgestellt wird, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) keinen Unterhalt mehr schuldet und die Antragsgegnerin zu 2) die Kosten des Verfahrens trägt.

    Schließlich erfolgt noch eine Streitwertfestsetzung. In diesem wieder ein Wert des Verfahrens sowie ein Mehrwert des Vergleichs festgehalten; der Begründung des Streitwerts ist noch der Aufteilung des Streitwerts bezüglich dem Antrag gegen Antragsgegnerin zu 1) und gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu entnehmen.


    Nun liegt mir der Antrag des Anwalts des Antragstellers auf Festsetzung der VKH-Vergütung vor. In diesem macht er Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Streitwert geltend sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus dem Streitwert bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) und dem Vergleichsmehrwert, dazu Postpauschale und Umsatzsteuer.
    Da weiß ich schon gar nicht wo ich anfangen soll...
    Der Mehrvergleich wurde über einen nicht rechtshängigen Anspruch geschlossen. Dafür fehlt mir zunächst erstmal die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe (was aber weniger ein dauerhaftes Problem ist, unsere Richter erstrecken darauf sehr gerne auch auf nachträglichen Antrag noch die VKH; muss ich nur beim Anwalt beanstanden und der den Antrag stellen^^).
    Das vorausgesetzt müsste der Antrag ja eigentlich wie folgt aussehen:
    1,3 Verfahrensgebühr 3100 aus Gesamtstreitwert
    0,8 Verfahrensgebühr 3101 aus Mehrvergleichswert
    1,2 Terminsgebühr 3104 aus Streitwert bezüglich Antragsgegnerin zu 1) + Mehrvergleichswert
    0,5 Terminsgebühr 3105 aus Streitwert bezuglich Antragsgegnerin zu 2); dazu wurde ja schließlich im Termin nicht verhandelt, sondern nur Antrag auf Versäumnisbeschluss gestellt
    1,0 Einigungsgebühr 1003 aus Streitwert bezüglich Antragsgegnerin zu 1)
    1,5 Einigungsgebühr 1000 aus Mehrvergleichswert
    Natürlich jeweils unter Beachtung der Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.
    Dazu dann Postpauschale und Umsatzsteuer.

    Und der nächste Komplex, der nach der Festsetzung auf mich zukommt:
    Von welchem Anteil der Vergütung kann ich nun bei der Antragsgegnerin zu 2) einen Übergang auf die Staatskasse geltend machen? Sowohl der Vergleich als auch der Versäumnisbeschluss sprechen jeweils einfach nur von den Kosten des Verfahrens.
    Bezüglich der Einigungsgebühr findet ja schon mal kein Übergang statt, die betrifft nur Antragsgegnerin zu 1).
    Bezüglich der Verfahrens- und Terminsgebühr entfällt auch jeweils ein Übergang soweit es die nichts rechtshängigen Ansprüche betrifft, aber für den Rest stehe ich ziemlich auf dem Schlauch...
    Ziehe ich da jetzt einfach eine 1,3 Verfahrens und 0,5 Terminsgebühr aus dem Streitwert bezüglich Antragsgegnerin zu 2) mit Postpauschale und Umsatzsteuer ein? Oder muss ich nur die Mehrkosten im Vergleich zu einem Verfahren, wo es nur die Antragsgegnerin zu 1) gegeben hätte, ausrechnen und das als Grundlage nehmen?

  • Die VKH-Vergütung sehe ich genauso.

    Für den Übergang kann es nur § 103 ZPO sein, nicht 106, da AG 2 alles (was ihn betrifft) alleine trägt, der könnte evtl. noch beantragt werden. Ich würde dort wie folgt festsetzen. Wahlanwaltsvergütung aus "Wert Antragsgegner" bei alleiniger Durchführung des Verfahrens, 1,3 VG, 0,5 TG, + Auslagen. Davon abziehen, Vergütung genauso, nach VKH- Tabelle. Überzahlung geht über. Rest festsetzen.

    Also alles so, wie es ohne AG 1 gelaufen wäre.

    Die Frage nach Quote oder Kopfteil kann sich nur auf AG-Seite stellen. Der Antragsteller hat ja niemand sonst. Es scheint, dass er damit günstiger kommt, weil er etwas bei seinen Kosten einspart. Allerdings meine ich, dass sein Kostenanspruch gg. AG 2 , der ja auf Grundlage seiner entstandenen Kosten beruht, nicht davon abhängen kann, welche sonstigen Kosten gegenüber dem AG 1 entstanden sind. Auch wenn es dort mehr oder weniger kostet, können sich seine Kosten gg.über AG 2 ja nicht ändern.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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