Hallo zusammen,
kurzer Sachverhalt:
Es geht um die Anordnung einer Vormundschaft für ein minderjähriges Kind. Nun hat das Jugendamt mitgeteilt, dass das Kind sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsangehörigkeit hat. Darf ich die Anordnung nun wegen § 14 Nr. 10 RpflG nicht machen und muss dies dem Richter vorlegen?
Vielen Dank!