Allgemeine Frage das Forum:
Wie erfasst Ihr bzw. ggf. Eure Betreuungsrichter die Aufgabenkreise bei folgendem Sachverhalt:
Der Betroffene hat über ein -hier übliches Muster- eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. U.a. kann der Bevollmächtigte das Vermögen des Betroffenen verwalten und über alle Vermögensgegenstande in jeder Art und Weise vertreten. Auch die Vertretung des Betroffenen im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten ist wörtlich von der Vollmacht umfasst. Die Unterschrift der Betroffenen unter der Vorsorgevollmacht ist nicht beglaubigt.
Die Betroffene ist im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin von Grundbesitz. Die Ehefrau des Bevollmächtigten ist im Rahmen der Erbengemeinschaft (im Rahmen einer weiteren Erbfolge) am Grundbesitz ebenfalls beteiligt.
Nunmehr soll die Erbengemeinschaft am Grundbesitz durch Veräußerung aufgelöst werden.
Es wurde die Anordnung einer Betreuung angeregt.
Über die Vorschrift des § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB soll ja nur dass "Loch", das in der allumfassenden Vorsorgevollmacht besteht, durch die Anordnung einer Betreuung ausgefüllt werden. Und aufgrund der nicht beglaubigten Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte ja auch den beabsichtigten notariellen Kaufvertrag abschließen. Die Vollmacht bedarf ja keiner Form. Nur die grundbuchrechtlichen Vorschriften schränken die Vollmacht ein.
Wie fasst Ihr bzw. ggf. Eure Richter in so einem Fall den Aufgabenkreis für den zu bestellenden Betreuer?
"Vermögenssorge" ist m.E. -wegen der bestehenden Vollmacht- viel zu umfassend.
Der Aufgabenkreis "Grundeigentum" eigentlich auch.
Richtig -und ausreichend- wäre doch "Abgabe von Willenserklärungen, die eine beglaubigte oder beurkundete Vollmacht erfordern".
Hintergrund:
Lt. Bevollmächtigtem liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Man habe den Wert der gesamten Immobilie auf ca. EUR 400.000,00 geschätzt. Allerdings käme -aus welchen Gründen auch immer- nur der Nachbar (es soll sich beim Grundeigentum um eine Doppelhaushälfte handeln) in Betracht. Dieser würde -aufgrund des Zustands der Immobilie- aber "nur" EUR 300.000,00 bieten. Die anderen Miterben wären bereit, zu diesem Preis zu verkaufen.
Nach dem Wortlaut der Vollmacht darf der Bevollmächtigte Schenkungen vornehmen, die einem Betreuer rechtlich gestattet sind.
Würde der Bevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten schriftlichen Vollmacht einen Kaufvertrag über EUR 310.000,00 abschließen, wäre dieser doch rechtswirksam.
Ist im Genehmigungsverfahren (bei eingeschränktem Aufgabenkreis) dann noch die Einholung eines Verkehrswertgutachtens angezeigt? Wäre nicht die Genehmigung nach §§ 1908i, 1822 BGB -zu den formbedürftigen Willenserklärungen- zu erteilen, wenn der zugrundeliegende Vertrag wirksam ist?