Folgender SV:
RA X wird für die Dauer der Untersuchungshaft als Pflichtverteidiger beigeordnet.
In dieser Zeit bestellt sich RA Y als Wahlverteidiger für den Angeklagten und beantragt mündliche Haftprüfung.
Bei diesem Termin sind beide RA anwesend.
Nach Abschluss des Untersuchungshaftverfahrens wird RA Y ohne Beschränkungen oder irgendwelcher Anrechnungen als Pflichtverteidiger für das Verfahren beigeordnet.
RA X reicht seine Vergütungsabrechnung ein. Grundgebühr 4100, Verfahrensgebühren 4104 und 4106 und die Terminsgebühr 4102 Nr. 3
Diese wird antragsgemäß festgesetzt.
Das Gesamtverfahren ist jetzt abgeschlossen und RA Y reicht seine Vergütungsabrechnung ebenfalls ein und beantragt ebenfalls für alle o.g. Gebühren die Festsetzung.
Meine Frage: Kann die Terminsgebühr 4102 Nr. 3 auch für RA Y festgesetzt werden, obwohl diese ja ausdrücklich zum Untersuchungshaftverfahren gehört?