Doppelte Gebühren bei Pflichtverteidigerbestellung zweier RA

  • Folgender SV:

    RA X wird für die Dauer der Untersuchungshaft als Pflichtverteidiger beigeordnet.

    In dieser Zeit bestellt sich RA Y als Wahlverteidiger für den Angeklagten und beantragt mündliche Haftprüfung.
    Bei diesem Termin sind beide RA anwesend.

    Nach Abschluss des Untersuchungshaftverfahrens wird RA Y ohne Beschränkungen oder irgendwelcher Anrechnungen als Pflichtverteidiger für das Verfahren beigeordnet.


    RA X reicht seine Vergütungsabrechnung ein. Grundgebühr 4100, Verfahrensgebühren 4104 und 4106 und die Terminsgebühr 4102 Nr. 3
    Diese wird antragsgemäß festgesetzt.


    Das Gesamtverfahren ist jetzt abgeschlossen und RA Y reicht seine Vergütungsabrechnung ebenfalls ein und beantragt ebenfalls für alle o.g. Gebühren die Festsetzung.
    Meine Frage: Kann die Terminsgebühr 4102 Nr. 3 auch für RA Y festgesetzt werden, obwohl diese ja ausdrücklich zum Untersuchungshaftverfahren gehört?

  • Es gibt kein "Untersuchungshaftverfahren", sondern nur Ermittlungsverfahren und I. Instanz. In beiden Verfahrensabschnitten kann die TG 4102 einfach oder mehrfach, bei einem oder mehreren Verteidigern, anfallen.

    Wenn beide für den Verfahrensabschnitt ohne Einschränkungen beigeordnet sind, haben auch beide die Gebühr verdient und einen Anspruch auf Erstattung aus der Staatskasse.

  • Es gibt kein "Untersuchungshaftverfahren", sondern nur Ermittlungsverfahren und I. Instanz. In beiden Verfahrensabschnitten kann die TG 4102 einfach oder mehrfach, bei einem oder mehreren Verteidigern, anfallen.

    Wenn beide für den Verfahrensabschnitt ohne Einschränkungen beigeordnet sind, haben auch beide die Gebühr verdient und einen Anspruch auf Erstattung aus der Staatskasse.

    DANKE

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