Im Jahre 2002 wurde eine RückAV für den Vater eingetragen.
Diese soll u.a zum Tragen kommen, wenn der Übertragsnehmer (Sohn) ohne Abstimmung mit dem Vater das Haus vermietet oder wenn die Räume des dem Vater gewährten Wohnrechts nicht in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand erhalten werden. Der Anspruch und die Vormerkung sind in keinerleiweise bedingt oder befristet.
Der Vater ist 2008 verstorben.
Im Jahre 2011 wurde schon die Löschung aufgrund Sterbeurkunde beantragt.
Dem Antrag habe ich nicht entsprochen, da ich auf die Bewilligung der Erben nicht verzichten wollte. Daraufhin wurde der Antrag zurückgenommen.
Jetzt, im Jahre 2021, wird wieder die Löschung der RückAV aufgrund der vorliegenden Sterbeurkunde beantragt. Im GB sind bisher keine Eintragungen erfolgt.
Würdet Ihr dem Antrag jetzt entsprechen? Ist die Unrichtigkeit gem. § 22 GBO nachgewiesen?
Löschung RückAV 13 Jahre nach dem Tode des Berechtigten
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Nein! Wo liegt hier der -rechtliche- Unterschied zu 2011?
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Nein! Wo liegt hier der -rechtliche- Unterschied zu 2011?
Sehe ich auch so -
Ich ebenso.
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Kann mich nur anschließen.
Dies setzt allerdings voraus, dass - wovon ich ausgehe - bereits die im Jahr 2011 getroffene Entscheidung die zutreffende war.
Hängt wie üblich von der Formulierung der Vereinbarungen im Hinblick auf die Vererblichkeit des Anspruchs ab.
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Achtung:
Falls der Fall im Bezirk des OLG Düsseldorf spielt,
könnte der Antragsteller sich auf Zeitablauf berufen: siehe 3 Wx 164/13 in Rpfleger 2014, 190.
Ich folge dieser Entscheidung allerdings nicht (vgl. Jurksch, ZfIR 2017, 569). -
Ich ebenfalls nicht (Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 657).
Auch sonst folgt ihr - soweit ersichtlich - niemand, es sei denn, er würde zur interessierten Klientel gehören.
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