Zwangsversteigerung § 175 ZVG - Verbindung

  • Hallo Ihr Lieben. Ich stelle das Thema § 175 ZVG nochmal neu ein, weil ich einen Rat benötige.
    Brucheilseigentum, Eigentümer A zu 1/2: Fiskus, Eigentümer B zu 1/2 anderer Fiskus (anderes Bundesland). Es wurde bereits im vorherigen Thema geklärt, dass zwei separate Verfahren anzuordnen wären.
    Wäre eine spätere Verbindung der Verfahren möglich? Meiner Meinung nach nein: es gibt zwar einen Gl III/1 (Gesamtgrundschuld), aber aus dieser Fordeurng wird ja nicht betrieben, § 18 ZVG.
    Danke schön.:)

  • Aufgrund der Nachlassforderung wird die Versteigerung strenggenommen nicht betrieben, aber sie ist nach § 175 ZVG die Voraussetzung dafür. Und für diese Forderung haften die Erben vermutlich gesamtschuldnerisch, weil es die Erblasser schon getan haben. Grundsätzlich können Nachlassversteigerungen verbunden werden (Stöber § 176 Rn 23).

  • Laut Kommentierung können mehrere Nachlassversteigerungsverfahren (175 ZVG) nach 18 ZVG verbunden werden, weil sie gleichartig seien. Die Kommentierung geht dabei offenbar von einer Forderung aus. Mit Forderung kann dann aber nur die Nachlassforderung (175 ZVG; 1967 BGB) gemeint sein, obwohl aus ihr nicht im eigentlichen Sinn betrieben wird. Da es vorliegend mehrere Schuldner/Nachlässe gibt, kommt eine Verbindung nach 18 ZVG also nur dann in Frage, wenn die Schuldner für die (Nachlass-)Forderung gesamtschuldnerisch haften. Was hier der Fall sein wird. Wenn auch nicht wegen 2058 BGB, sondern schon originär. Ich würde die Verfahren daher vermutlich verbinden, weil ich zusätzlich für sämtliche Beteiligte - einschließlich dem Zwangsversteigerungsgericht - nur Vorteile durch die Verbindung erkenne.

  • Danke, gibt es noch andere Auffassungen? Wenn ich verbinden muss, mache ich dies natürlich. Ich bin hier allerdings noch im Antragsverfahren vor Anordnung. Der Fiskus hat angedeutet, dass die zeitnahe Versteigerung auch im Interesse des erstrangigen GS-Gläubigers liegt. Vom GS-Gl. soll zu gegebener Zeit ein Antrag auf abweichende Verst.-bedingungen (Doppelausgebot nach §§ 176, 174 ZVG) gestellt werden. Ansonsten wäre das Objekt überhaupt nicht verwertbar.

  • Das Beste wäre es doch, wenn der GS-Gläubiger einen "regulären" Antrag stellt. Kannst du den nicht dazu überreden?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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