Vergütungsfestsetzung nach Auflösung der Partnerschaft

  • Der Kläger wurde von Rechtsanwalt Beispielmann aus der Kanzlei Lang, Mittel, Kurz vertreten (es handelte sich um eine Partnerschaft). Dieser wurde auch im Rahmen von PKH beigeordnet.

    Nach Abschluss des Verfahrens wurde die PKH wegen nicht erteilter Auskunft aufgehoben.

    Die damalige Partnerschaft besteht nicht mehr. die Rechtsanwälte Lang und Mittel sind jetzt Mitglieder der Partnerschaft Hoch, Mittel & Partner. Unter deren Briefkopf beantragt RA Lang jetzt gem. § 11 RVG die Festsetzung der weiteren Vergütung. Auf meine Nachfrage teilt er mit, der Rechtsanwalt Beispielmann sei aus der früheren Kanzlei Lang, Mittel, Kurz ausgeschieden und er habe dessen Fälle übernommen. Die damalige Vollmacht war der Partnerschaft erteilt worden.

    Ob RA Beispielmann noch tätig (oder überhaupt am Leben) ist, ist mir nicht bekannt. Das Register der BRAK kennt bundesweit einen RA dieses Namens, der ist in einem anderen Bundeland tätig.

    Ich denke, der Übergang des Anspruchs auf RA Lang müsste nachgewiesen werden.

    Aber stand der Anspruch ursprünglich RA Beispielmann zu, da er beigeordnet war? Oder hängt das nach Aufhebung der PKH von dem ursprünglichen Vertrag mit dem Kläger (der vermutlich mit der Partnerschaft geschlossen wurde) ab?

  • Der Anspruch auf PKH-Vergütung und die weitere Vergütung steht dem RA Beispielmann als beigeordnetem Rechtsanwalt persönlich zu.

    Mit der Aufhebung der PKH hat sich an seinem Vergütungsanspruch als solchem nichts geändert. Es ist damit lediglich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO entfallen und nun die Geltendmachung der weiteren Vergütung gegen den Mandanten möglich.

    Aus meiner Sicht wäre daher eine Abtretungserklärung von RA Beispielmann auf RA Lang (oder die aktuelle Partnerschaft) vorzulegen.

  • Der Anspruch auf PKH-Vergütung und die weitere Vergütung steht dem RA Beispielmann als beigeordnetem Rechtsanwalt persönlich zu.

    Mit der Aufhebung der PKH hat sich an seinem Vergütungsanspruch als solchem nichts geändert. Es ist damit lediglich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO entfallen und nun die Geltendmachung der weiteren Vergütung gegen den Mandanten möglich.

    Aus meiner Sicht wäre daher eine Abtretungserklärung von RA Beispielmann auf RA Lang (oder die aktuelle Partnerschaft) vorzulegen.

    :zustimm: Antragsberechtigt ist der beigeordnete RA persönlich oder der Zessionar nach Abtretung.

    Die Entscheidung über die Person des Rechtsnachfolgers ist im Festsetzungsverfahren zu treffen. Diese Frage kann nicht als außergebührenrechtlich in ein anderes Verfahren verlagert werden (vgl. Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 24. Aufl. 2021, Kap. 8 Rn. 9).

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