Hallo ihr lieben,
ich habe mal wieder eine verzwickte Vollstreckungsschutzsache. Die Schuldnerin wurde zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen für eine mehrere Jahrzehnte alte titulierte Forderung. Die Vollstreckung hatte einige Jahre geruht, wurde nun durch den Gläubiger wieder aufgenommen. Die Schuldnerin beantragt nun Vollstreckungsschutz mit der Begründung, bereits im damaligen Vollstreckungsverfahren durch das Vorgehen des Gläubigers psychisch erkrankt zu sein und nun aufgrund der Fortsetzung der Vollstreckung wieder akut suizidgefährdet zu sein. Er reicht ein altes fachärztliches Gutachten eines unabhängigen Gutachters ein, aus dem sich ergibt, dass sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide, die nicht von vorübergehender Natur sei. Es bestünden seit damals die psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme von Prozess- und Geschäftsunfähigkeit speziell bezogen auf die Geltendmachung und Vollstreckung dieser Forderung. Auf meine Anforderung legte sie dann noch ein aktuelles Attest ihres behandelnden Psychiaters vor, das bestätigt, dass noch immer eine psychiatrische Erkrankung besteht und dass durch die weitere Betreibung des Verfahrens definitiv Gefahr für Leib und Leben besteht, eine hochgradige Suizidgefahr wird bejaht. Eine weitergehende Begutachtung der Schuldnerin scheiterte u.a. daran, dass der Gläubiger seine Bereitschaft zur Kostenübernahme zurückgezogen hat, nachdem die voraussichtliche Höhe der tatsächlichen Gutachterkosten bekannt wurde. Nach Mitteilung des Gläubigers soll ausdrücklich von einer weiteren Begutachtung Abstand genommen werden, da die Kosten des Gutachtens zu einem möglichen Einfluss bei Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens auf die körperliche und psychische Beschaffenheit der Betroffenen in keinem Verhältnis stünden.
Ich bin ja der Meinung, dass aufgrund der attestierten Suizidgefahr bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung die Schuldnerin tatsächlich nicht in der Lage ist, die Vermögensauskunft abzugeben. Wenn die Erkrankung bereits schon so lange und noch immer fortbesteht, ist doch auch eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Die Schuldnerin ist 70 Jahre alt. Aber kann ich hier dauerhaft Vollstreckungsschutz gewähren? Das wäre ja auch ganz schön weitreichend. Eine Begutachtung der Schuldnerin von Amts wegen scheidet meines Erachtens nach auch aus, da die Gläubigerin bereits deutlich gemacht hat, keine weiteren Kosten investieren zu wollen. Wenn ich von Amts wegen ein Gutachten in Auftrag geben würde und dem Vollstreckungsschutzantrag aufgrund dieses Gutachtens dann auch stattgeben würde, müsste die Gläubigerin ja dann auch die höheren Gutachterkosten tragen und das hat sie ja abgelehnt. Wie seht ihr das?
Vielen Dank und viele Grüße
Das Kruemelchen