Vollstreckungsschutz Vermögensauskunft

  • Hallo ihr lieben,

    ich habe mal wieder eine verzwickte Vollstreckungsschutzsache. Die Schuldnerin wurde zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen für eine mehrere Jahrzehnte alte titulierte Forderung. Die Vollstreckung hatte einige Jahre geruht, wurde nun durch den Gläubiger wieder aufgenommen. Die Schuldnerin beantragt nun Vollstreckungsschutz mit der Begründung, bereits im damaligen Vollstreckungsverfahren durch das Vorgehen des Gläubigers psychisch erkrankt zu sein und nun aufgrund der Fortsetzung der Vollstreckung wieder akut suizidgefährdet zu sein. Er reicht ein altes fachärztliches Gutachten eines unabhängigen Gutachters ein, aus dem sich ergibt, dass sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide, die nicht von vorübergehender Natur sei. Es bestünden seit damals die psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme von Prozess- und Geschäftsunfähigkeit speziell bezogen auf die Geltendmachung und Vollstreckung dieser Forderung. Auf meine Anforderung legte sie dann noch ein aktuelles Attest ihres behandelnden Psychiaters vor, das bestätigt, dass noch immer eine psychiatrische Erkrankung besteht und dass durch die weitere Betreibung des Verfahrens definitiv Gefahr für Leib und Leben besteht, eine hochgradige Suizidgefahr wird bejaht. Eine weitergehende Begutachtung der Schuldnerin scheiterte u.a. daran, dass der Gläubiger seine Bereitschaft zur Kostenübernahme zurückgezogen hat, nachdem die voraussichtliche Höhe der tatsächlichen Gutachterkosten bekannt wurde. Nach Mitteilung des Gläubigers soll ausdrücklich von einer weiteren Begutachtung Abstand genommen werden, da die Kosten des Gutachtens zu einem möglichen Einfluss bei Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens auf die körperliche und psychische Beschaffenheit der Betroffenen in keinem Verhältnis stünden.

    Ich bin ja der Meinung, dass aufgrund der attestierten Suizidgefahr bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung die Schuldnerin tatsächlich nicht in der Lage ist, die Vermögensauskunft abzugeben. Wenn die Erkrankung bereits schon so lange und noch immer fortbesteht, ist doch auch eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Die Schuldnerin ist 70 Jahre alt. Aber kann ich hier dauerhaft Vollstreckungsschutz gewähren? Das wäre ja auch ganz schön weitreichend. Eine Begutachtung der Schuldnerin von Amts wegen scheidet meines Erachtens nach auch aus, da die Gläubigerin bereits deutlich gemacht hat, keine weiteren Kosten investieren zu wollen. Wenn ich von Amts wegen ein Gutachten in Auftrag geben würde und dem Vollstreckungsschutzantrag aufgrund dieses Gutachtens dann auch stattgeben würde, müsste die Gläubigerin ja dann auch die höheren Gutachterkosten tragen und das hat sie ja abgelehnt. Wie seht ihr das?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Das Kruemelchen

  • Ui, sowas ist mir bisher noch nicht untergekommen.

    Bzgl. der Kosten und der Beauftragung eines Gutachters hätte ich eher weniger Bedenken. Auch wenn du dem Antrag nach § 765a ZPO stattgibst, sind nach m.E. die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen. So handhabe ich das zumindest i. d. R. und würde ich auch in deinem Fall so sehen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, § 765a ZPO, Rn. 96).

    Also ich muss schon sagen, dass das ein ziemlicher Sonderfall ist und ich mir in der Kürze nicht vorstellen kann, dass die Abgabe der Vermögensauskunft so einen Stress für die Schuldnerin bedeutet. Das alte Gutachten würde mir in jedem Fall nicht ausreichen. Soll sie halt nicht zum Termin erscheinen und sich in das Schuldnerverzeichnis eintragen lassen. Nach aktuellem Stand würde ich den Antrag wohl zurückweisen. Hat denn der Gläubiger signalisiert, dass er auf die weitere Vollstreckung aufgrund der besonderen Umstände verzichten würde?

  • Sollte hier nicht vielleicht das Betreuungsgericht ins Boot geholt werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegeben sind?
    Offensichtlich ist der Schuldner nicht dazu in der Lage sich um - mindestens - einen Teilbereich seines Lebens selbst zu kümmern, ohne dass dadurch Gefahr für seine Gesundheit besteht. Wer schon wegen einer solchen - verhältnismäßig wenig belastenden - Vollstreckungsmaßnahme so aus dem Tritt gerät, dass er suizidgefährdet ist, bekommt der den Rest des Lebens in den Griff?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Entweder das oder sie soll jemanden bevollmächtigen, der das (und den Insolvenzantrag) für sie regelt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn du zur Entscheidung weitere Atteste, Gutachten etc benötigst, kannst du darauf nicht aus dem Grund verzichten, dass einer die Kosten nicht tragen will. Dann muss der Gläubiger seinen Antrag eben zurücknehmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es bestünden seit damals die psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme von Prozess- und Geschäftsunfähigkeit speziell bezogen auf die Geltendmachung und Vollstreckung dieser Forderung.

    Dann hätten wir schon ein Problem mit den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zur Zwangsvollstreckung, das ggf. erinnerungsweise gerügt werden kann.

    Außerdem haben wir dann ein Problem mit der Wirksamkeit des schuldnerischen Antrages...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn du zur Entscheidung weitere Atteste, Gutachten etc benötigst, kannst du darauf nicht aus dem Grund verzichten, dass einer die Kosten nicht tragen will. Dann muss der Gläubiger seinen Antrag eben zurücknehmen.


    Antragstellerin des Vollstreckungsschutzantrages ist hier die Schuldnerin und damit Kostenschuldnerin.

  • Nach dem Sachverhalt, der hier zu entnehmen ist, würde ich zumindest befristet einstellen.

    Sollte hier nicht vielleicht das Betreuungsgericht ins Boot geholt werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegeben sind?
    Offensichtlich ist der Schuldner nicht dazu in der Lage sich um - mindestens - einen Teilbereich seines Lebens selbst zu kümmern, ohne dass dadurch Gefahr für seine Gesundheit besteht. Wer schon wegen einer solchen - verhältnismäßig wenig belastenden - Vollstreckungsmaßnahme so aus dem Tritt gerät, dass er suizidgefährdet ist, bekommt der den Rest des Lebens in den Griff?

    Bestenfalls genau so lange, bis die angesprochende Betreuung geprüft und (aus unserer Sicht: bestenfalls) angeordnet wurde und der/die Bertreuer/in sich mit dem Sachverhalt auseinander setzen konnte.

  • Ich frage mich, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten kann, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorgaben des BGH und des BVerfG sind hier ziemlich streng. Und die Eingriffsintensität bei der Abgabe einer Auskunft (!) ist jedenfalls relativ gering. Weder droht der unmittelbare Wohnungsverlust, noch wird bewegliches Vermögen wegvollstreckt. Mir will nach dem Sachverhalt auch nicht einfallen, wie man hier sonst irgendwie eine Sittenwidrigkeit herleiten könnte. Der Gläubiger hat einen Titel. Aus dem kann er 30 Jahre lang vollstrecken. Ich würde hier also schon gar nicht zur Frage kommen, ob evtl. ein neues Gutachten eingeholt werden könnte/sollte.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hier würde ich auch mehrgleisig fahren:

    - Grundsätzlich mal eine Anregung ans Betreuungsgericht - aber bis da eine Entscheidung kommt, dauert es hier aufgrund der Anhörungspflichten regelmäßig sehr lange - idR zu lange aus Sicht des Vollstreckungsgerichts
    - Ich würde befristet einstellen und ein neues Gutachten beauftragen; die Kosten würden der Schuldnerseite zur Last fallen.

    Wenn ich als Schulder die Wahl hätte, würde ich tendenziell lieber die VAK abgeben als mich begutachten zu lassen. Die VAK würde mich emotional und psychisch wohl weniger stressen. Aber die Schuldnerseite wird wohl Gründe für ihr Verhalten haben; vermutlich ist der Gläubiger kein Versandhaus...

  • So, ich melde mich dann auch mal wieder ...

    Also eine Sittenwidrigkeit würde ich eventuell darin sehen, dass die Schuldnerin bei Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens akut suizidgefährdet ist und dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit gegenüber einer möglichen Nichtvollstreckbarkeit der Forderung eines Kreditunternehmens, das seit fast 20 Jahren nicht tätig geworden ist, möglicherweise vorrangig zu bewerten ist (auch wenn die Forderung ziemlich hoch ist). Die Suizidgefahr ergibt sich ja aus einem ärztlichen Attest, das sie vorgelegt hat. M.E. kann man hier nicht nur auf die Schwere des Eingriffes abstellen und sagen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft ja nicht so schwerwiegend sei wie z.B. eine Räumung. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sie sich, wenn das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt wird, umbringt. Wie ernsthaft diese Gefahr ist und ob und wie man das gegebenenfalls vermeiden kann, kann meiner Meinung nach nur durch ein Gutachten geklärt werden. Ich habe dieses jetzt von Amts wegen in Auftrag gegeben, u.a. auch mit der Fragestellung, ob die im damaligen Gutachten angenommene Geschäftsunfähigkeit noch besteht. Die Anregung einer Betreuung werde ich auch einleiten. Ihr habt natürlich recht, die Kosten bei § 765a ZPO lege ich ja in der Regel auch immer den Schuldnern auf. Ich danke euch fürs Mitdenken!!

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen

  • Wenn du zur Entscheidung weitere Atteste, Gutachten etc benötigst, kannst du darauf nicht aus dem Grund verzichten, dass einer die Kosten nicht tragen will. Dann muss der Gläubiger seinen Antrag eben zurücknehmen.

    Antragstellerin des Vollstreckungsschutzantrages ist hier die Schuldnerin und damit Kostenschuldnerin.

    Richtig. Das war die direkte Antwort auf #1, auf ein Gutachten zu verzichten, weil einer die Kosten nicht tragen will, geht nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich frage mich, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten kann, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorgaben des BGH und des BVerfG sind hier ziemlich streng. Und die Eingriffsintensität bei der Abgabe einer Auskunft (!) ist jedenfalls relativ gering. Weder droht der unmittelbare Wohnungsverlust, noch wird bewegliches Vermögen wegvollstreckt. Mir will nach dem Sachverhalt auch nicht einfallen, wie man hier sonst irgendwie eine Sittenwidrigkeit herleiten könnte. Der Gläubiger hat einen Titel. Aus dem kann er 30 Jahre lang vollstrecken. Ich würde hier also schon gar nicht zur Frage kommen, ob evtl. ein neues Gutachten eingeholt werden könnte/sollte.

    Dem schließe ich mich an.

  • Ich frage mich, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten kann, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorgaben des BGH und des BVerfG sind hier ziemlich streng. Und die Eingriffsintensität bei der Abgabe einer Auskunft (!) ist jedenfalls relativ gering. Weder droht der unmittelbare Wohnungsverlust, noch wird bewegliches Vermögen wegvollstreckt. Mir will nach dem Sachverhalt auch nicht einfallen, wie man hier sonst irgendwie eine Sittenwidrigkeit herleiten könnte. Der Gläubiger hat einen Titel. Aus dem kann er 30 Jahre lang vollstrecken. Ich würde hier also schon gar nicht zur Frage kommen, ob evtl. ein neues Gutachten eingeholt werden könnte/sollte.

    Ich verstehe NIE, warum man suizidgefährdet ist. Soll ich jetzt alle Anträge mit "reiß dich zusammen, das Leben geht weiter" zurückweisen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Ausfüllen eines 8-seitigen Stücks Papier (durch den Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben der Schuldnerin) soll eine Härte darstellen, wegen der man sich das Leben nimmt?

    Das ist doch grotesk.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das Ausfüllen eines 8-seitigen Stücks Papier (durch den Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben der Schuldnerin) soll eine Härte darstellen, wegen der man sich das Leben nimmt?

    Das ist doch grotesk.

    Das Ausfüllen hat ja noch weitereichende Folgen. Dennoch ist es grotesk. Für mich ist es aber immer grotesk sich umbringen zu wollen.

    Letztlich liegt aber genau darin das "Kranke" in der Suizidalität. Man ist eben nicht nur sprichwörtlich krank, sondern tatsächlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Meinung eines weit entfernten LGs kann man sich anschließen (muss man aber nicht). Es ist aber wie immer, ich beziehe mich auf das, was mich überzeugt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich verstehe NIE, warum man suizidgefährdet ist. Soll ich jetzt alle Anträge mit "reiß dich zusammen, das Leben geht weiter" zurückweisen?

    Natürlich nicht. Die Zurückweisung erfolgt nach gründlicher Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung von Recht und Gesetz. Rechtsprechung, die Vollstreckungsschutz in der vorliegenden Situation ablehnen, hat ja bereits WinterM gepostet.

    Unfachlich/-sachlich: "Reisende soll man ziehen lassen". Suizid ist immer so ein Totschlagwort, bei dem sofort alles klingelt. Das wissen Schuldner natürlich auch. Erfahrungsgemäß sind jedoch jene, die am lautesten rufen, diejenigen, die sich nichts antun.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich bin da bei Asgoth und Co.
    Die Kommentarlage sagt:

    "Nicht das Vorgehen aus dem Titel als solches (→ Rn. 8), sondern die beabsichtigte konkrete Maßregel der Vollstreckung muss nach ihrer Art und Weise unter den für den Schuldner ganz besonders ungünstigen Begleitumständen oder in Zusammentreffen mit außergewöhnlichen Umständen im Einzelfall zu Folgen für den Schuldner führen[...](MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 765a Rn. 26)

    Und da ist dann eine objektive Betrachtung geboten.
    Sich mit dem Gerichtsvollzieher hinzusetzen und zu sagen: "bin verschuldet, nix geht mehr" ist nunmal "geringinvasiv" im Vergleich zu dem, was da sonst noch so lauert.
    Zumal die gleiche Randnummer weiter erwähnt, dass es auf den objektiven Standpunkt ankommt, nicht den subjektiven.

    Damit: 765a (-)

    Aufgrund des Verdachts der mangelnden Prozessvoraussetzungen(Prozessunfähigkeit) Hinweis auf Erinnerung gegen den GV (+)

    So oder so würde ich abschließend die Betreuungsabteilung ins Boot holen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!