Ausschlagung, persönliche Anhörung

  • Der Betreuer hat für den Betreuten eine Erbschaft ausgeschlagen. Die sonstigen gesetzlichen Erben haben ebenfalls ausgeschlagen. Der Betreuer beantragt die Genehmigung zur Ausschlagung.
    Muss der Betreute vor Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung persönlich angehört werden oder genügt eine schriftliche Anhörung mit dem Zusatz, dass davon ausgegangen wird, dass mit der Ausschlagung und Genehmigung Einverständnis besteht, wenn nicht bis zum..... Einwände vom Betreuten erhoben werden ?
    Ein Verfahrenspfleger ist bestellt.

  • Wenn bereits ein Verfahrenspfleger bestellt ist, haben doch die Ermittlungen einschließlich Anhörungsversuch zuvor ergeben, daß der Betreute nicht anhörungsfähig ist.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn bereits ein Verfahrenspfleger bestellt ist, haben doch die Ermittlungen einschließlich Anhörungsversuch zuvor ergeben, daß der Betreute nicht anhörungsfähig ist.:confused:

    Welcher Anhörungsversuch? :gruebel:

    Anhand des Gutachtens und des Protokolls der Richteranhörung wird sich meist eine Meinung gebildet, wie der Betreute "so drauf ist". Und im Idealfall ermittelt der Verfahrenspfleger den Bestand des Nachlasses. :cool:

  • Der Betroffene ist vor Erteilung einer Genehmigung immer anzuhören, egal was der Verfahrenspfleger oder das Gutachten sagt.
    Nur in welcher Form, persönlich oder schriftlich ? Bei der Betreuungsanordnung ist der Betroffene immer persönlich anzuhören.

  • Der Betroffene ist vor Erteilung einer Genehmigung immer anzuhören, egal was der Verfahrenspfleger oder das Gutachten sagt.
    Nur in welcher Form, persönlich oder schriftlich ? Bei der Betreuungsanordnung ist der Betroffene immer persönlich anzuhören.

    Anhören heißt m.E. rechtliches Gehör, ggf. schriftlich oder persönlich.
    Wie bzw. wo ggf. persönlich anzuhören ist und ggf. Rechtshilfe nicht zulässig steht ausdrücklich im Gesetz. Z.B. bei Anordnung, Verlängerung, Genehmigung zur Wohnungskündigung, …

  • Wenn bereits ein Verfahrenspfleger bestellt ist, haben doch die Ermittlungen einschließlich Anhörungsversuch zuvor ergeben, daß der Betreute nicht anhörungsfähig ist.:confused:

    Welcher Anhörungsversuch? :gruebel:

    Anhand des Gutachtens und des Protokolls der Richteranhörung wird sich meist eine Meinung gebildet, wie der Betreute "so drauf ist". Und im Idealfall ermittelt der Verfahrenspfleger den Bestand des Nachlasses. :cool:

    Ich glaube, FED zielte darauf, dass man -bevor man einen Verfahrenspfleger bestellt- anhört oder eben feststellt, dass man nicht mehr anhört.
    Ein Verfahrenspfleger wird ja nur bestellt, sofern der Betroffene sich nicht mehr adäquat äußern kann.

  • § 299 FamFG :

    1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.

    § 1822 Nr. 2 BGB betrifft die Ausschlagung einer Erbschaft. Demnach ist vor Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich. Falls ein Verfahrenspfleger bestellt ist, muss dieser zur Anhörung hinzugezogen werden.

  • § 299 FamFG :

    1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.

    § 1822 Nr. 2 BGB betrifft die Ausschlagung einer Erbschaft. Demnach ist vor Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich. Falls ein Verfahrenspfleger bestellt ist, muss dieser zur Anhörung hinzugezogen werden.

    Habe ich was verpasst?
    Eine Soll-Vorschrift ist doch kein Muss.

    Nochmal: Ein Verfahrenspfleger wird nur bestellt, wenn man zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene nicht mehr anhörungsfähig ist.
    Wenn der Betroffene angehört wird und sich äußert, bedarf es keinem Verfahrenspfleger.
    Ich weiß aber, dass das viele anders machen und immer einen Verfahrenspfleger im Genehmigungsverfahren bestellen (DAs ist falsch!)

  • Bei §§ 1821, 1822 BGB soll ich den Betroffenen persönlich anhören. Ich kann der Betroffenen aber auch schriftlich anhören. Ob ich einen Verfahrenspfleger bestellte hängt davon ab, ob der Betroffenen nach meiner Ansicht seine Rechte im Genehmigungsverfahren selbst wahrnehmen kann oder nicht. Kann er es nicht bestelle ich einen Verfahrenspfleger.

    Bei § 1907 BGB muss ich den Betroffenen persönlich anhören. Ob ein einen Verfahrenspfleger bestelle oder nicht hängt auch hier davon ab, ob der Betroffene nach meiner Ansicht seine Rechte im Genehmigungsverfahren selbst wahrnehmen kann oder nicht.

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ersetzt die Anhörung des Betroffenen nie. Entweder ist der Betroffene in der Lage, angehört zu werden. Dann höre ich ihn an (persönlich, schriftlich oder sonst wie). Wenn er nicht angehört werden kann, dann kann ich die Anhörung unterlassen. Einen Eindruck verschaffe ich mir aber -bei § 1907 BGB- stets, da ich es hier bei der schriftlichen Anhörung ("hat") nicht belasse.

    Und: ein bestellter Verfahrenspfleger hat stets das Recht, bei der (persönlichen) Anhörung anwesend zu sein. Deshalb ist das Verfahren so zu gestalten, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, bei der Anhörung anwesend zu sein. Er hat das Recht anwesend zu sein, muss aber nicht anwesend sein.

    Der BGH (und in der Folge zumindest mein LG) hat (im Anordnungsverfahren) entschieden, dass bei Verfahrenspflegerbestellung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dieser erneut anzuhören ist, wobei dem Verfahrenspfleger die Möglichkeit zu geben ist, bei der Anhörung anwesend zu sein. Der Verfahrenspfleger kann anwesend sein, muss aber nicht. Deshalb macht es Sinn, sein Verfahren entsprechend zu gestalten. D.h. ggf. Verfahrenspfleger (wenn es die Akte hergibt) vor der Anhörung bestellen, um eine ggf. zweite Anhörung zu vermeiden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!