Zuständigkeit bei Pflegschaft für unbekannte Nacherben

  • Der Erblasser ist in Hamburg verstorben. Dort befindet sich auch umfangreicher Grundbesitz des Erblassers.
    Der alleinige Vorerbe hat seinen Wohnsitz in Stuttgart. Nacherben auf den Tod des nicht befreiten Vorerben sind die Abkömmlinge des Vorerben.
    Der Vorerbe möchte jetzt den Grundbesitz in Hamburg verkaufen. Hierzu ist die Zustimmung der Nacherben erforderlich.
    Es ist daher eine Pflegschaft für die unbekannten Nacherben gem. § 1913 Satz 2 BGB anzuordnen.

    Welches Betreuungsgericht ist jetzt für die Anordnung der Pflegschaft für die unbekannten Nacherben zuständig ?


    Setzt der Erblasser nicht namentlich bezeichnete eigene Abkömmlinge bzw. Nachkommen oder Abkömmlinge bzw. Nachkommen einer anderen Person als Nacherben ein, so ist es nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend, als Willen des Erblassers anzunehmen, dass an der Nacherbschaft auch die bis zum Nacherbfall geborenen Abkömmlinge bzw. Nachkommen beteiligt und dass die Personen der Nacherben erst nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden sollen (RG, LZ 1914, 1117 Nr. 18; WarnR 1917, 434, 436 Nr. 275; Staudinger/Behrends/Avenarius, BGB, 13. Bearb., § 2108 Rn. 12, § 2104 Rn. 5).

  • §§ 341, 272 FamFG und somit Ort des Fürsorgebedürfnisses. Und wenn sich der Nachlass in Hamburg befindet, dürfte das dortige Betreuungsgericht für die Anordnung der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte zuständig sein.

    Das Betreuungsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers?
    Das Betreuungsgericht am Wohnsitz des Vorerben? Was verbindet dieses Gericht mit dem Fürsorgebedürfnis für die unbekannten Nacherben des verstorbenen Erblassers?

  • Ich sehe es auch so, dass das Betreuungsgericht des Amtsgerichts zuständig ist, das auch als Nachlassgericht zuständig ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich auch der Nachlassgegenstand, um den es aktuell konkret geht, im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts befindet (Hamburg).

  • Firsching/Dodegge, Handbuch der Rechtspraxis, Familienrecht, 2. Halbband, Betreuungssachen, Rz. 147, Seite 67:
    Es ist an den Ort des Fürsorgebedürfnisses anzuknüpfen, § 272 Nr. 3 FamFG.
    So auch Keidel, FGG, § 341 FamFG, Rz. 4


    Interessante Frage am Rande:
    Wer hat die Vergütung des Pflegers für die unbekannten Nacherben zu tragen ? Der Vorerbe oder die Staatskasse ?

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (6. November 2021 um 12:56)

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