• Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Ein Schuldner, der einen (erheblichen) Übererlös zu erwarten hat, ist auf mich zugetreten (Verteilungstermin ist noch in weiter Ferne) und hat mich gefragt, ob er das Geld auch bar ausgezahlt bekommen kann.
    Ich hab ihn auf §117 ZVG verwiesen und nein gesagt.
    Er hat erwidert, über kein Konto zu verfügen und dann gerne eine Auszahlung per Scheck (oder Ähnliches) in Anspruch nehmen würde.
    Ich hab ihm zugesichert, das zu prüfen und ihm Bescheid zu geben.
    Jetzt steh ich davor und suche mich dumm und blöd und finde nix aber auch gar nix dazu.
    Das Gesetz verweist auf das Landesrecht (Baden-Württemberg in meinem Fall); aber ich kann beim besten Willen keine landesrechtliche Vorschrift zu der Auszahlungart auftreiben.

    Weiß jemand näher Bescheid dazu? (Ich gehe davon aus, dass alle Länder eine ähnliche oder gleiche Regelung hierzu haben).
    Eine Anfrage bei der Justizkasse hat nur ergeben: Geht nicht, weil machen wir nicht. Das ist mir aber ein bisschen zu wenig (insb um es dem Schuldner zu schreiben)


    Vielen Dank schonmal und viele Grüße :)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe bisher nur gefunden:

    Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016 Rz. 23 bei § 117 ZVG: "Die Zahlung erfolgt unbar mittels Überweisung, Postanweisung usw auf Kosten und Gefahr der auszahlenden Kasse."

    Ansonsten habe ich dazu nichts gefunden, was mich etwas verwundert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Schuldner kann sich doch bis zum Verteilungstermin (in weiter Ferne) ein entsprechendes Konto einrichten....


    klar kann er
    will er aber nicht (warum auch immer)

    Ich habe bisher nur gefunden:

    Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016 Rz. 23 bei § 117 ZVG: "Die Zahlung erfolgt unbar mittels Überweisung, Postanweisung usw auf Kosten und Gefahr der auszahlenden Kasse."

    Ansonsten habe ich dazu nichts gefunden, was mich etwas verwundert.

    Bin auch ernsthaft verwundert; hab ganz fest damit gerechnet, dazu eine Ausführungbestimmung o.Ä. zu finden
    aber gefunden hab ich nur was zu Zahlungen AN das Gericht....

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Als Zwangsverwalter hatte ich ab und an Geld für den Schuldner übrig.
    Dieser wurde aufgefordert eine Bankverbindung zu benennen. Es erfolgt
    eine Nachfrist. Kommt dann immernoch nichts, wird hinterlegt, was aber
    angekündigt war. Das habe ich einige Male so gehandhabt

  • so isses; die baden-württembergische VVHintG gibt unter 4.2.4. vor, dass Auszahlungen (grundsätzlich) auf ein Konto des Empfangsberechtigten zu überweisen sind.
    Ausnahmen sollen sich aus einer Zahlsellenbestimmung aus der LHO ergeben, diese Zahlstellenbestimmung finde ich aber leider nicht, kann mir aber kaum vorstellen, dass sich dort die Antwort meiner Frage versteckt...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe bisher nur gefunden:

    Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016 Rz. 23 bei § 117 ZVG: "Die Zahlung erfolgt unbar mittels Überweisung, Postanweisung usw auf Kosten und Gefahr der auszahlenden Kasse."

    Ansonsten habe ich dazu nichts gefunden, was mich etwas verwundert.

    Werden diese Postanweisungen überhaupt noch angeboten?

  • Da ja auch ein Scheck angefragt war, würde mich ja "usw" in diesem Zusammenhang viel mehr interessieren.:confused:

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  • Das Gesetz verweist auf das Landesrecht (Baden-Württemberg in meinem Fall); ...

    Der Absatz 2 Satz 2 sei inzwischen gegenstandslos, weil in jedem Fall "unbar" gezahlt wird (Hintzen ZVG § 117 ZVG Rn. 33 m.w.N.). Wenn keine Bankverbindung bekannt ist, wird hinterlegt. Dann liegen Lösung und Ball doch beim Hinterlegungsverfahren.

    Naja, ein Scheck ist halt auch unbar...deswegen stellt sich mir die Frage im Ausgangspunkt...

    Keine Ahnung, ob Postanweisungen noch angeboten werden.
    Offen gestanden habe ich auch nicht mehr als eine vage Vorstellung, was das eigentlich ist...

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  • Ausnahmen sollen sich aus einer Zahlstellenbestimmung aus der LHO ergeben, ...

    In Anlage 9 (ZBest)

    Die Anlage 6 zu VV Nummer 9.2 zu §§ 70 bis 79 LHO könnte passen

    "In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar oder durch Scheck gemäß Anlage 6 (Ergänzende Bestimmungen zum Umgang mit Bargeld und Schecks) angenommen oder geleistet werden."

    Erinnert an den Monaco Franze.


  • Keine Ahnung, ob Postanweisungen noch angeboten werden.
    Offen gestanden habe ich auch nicht mehr als eine vage Vorstellung, was das eigentlich ist...


    Bitteschön.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Postanweisung

    Einer zahlt ein, bekommt einen Zahlschein und der Empfänger kann mit dem -ihm zugesandten- Zahlschein auf die Poststelle gehen und sich den Betrag auszahlen lassen.

    Heute funktioniert das mit W*****n U***n, dort ist das weltweit möglich.

  • Siehe den im Vorbeitrag zitierten Wikipedia-Artikel:

    Zitat

    Postanweisungen wurden bis zum April 2002 von der Deutschen Post (früher von der Deutschen Bundespost) ausgeführt.


    Was in den VV zur LHO und zum Hinterlegungsgesetz steht, ist insofern unbeachtlich, dass Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung haben und es man darüber daher nicht zum Problem des Empfängers machen kann, dass er kein Konto hat und sich anscheinend auch keines einrichten will.

    Im hiesigen BL werden Auszahlungen (soweit es sich nicht um Sozialleistungen handelt) an Empfänger ohne Konto mittels Barscheck der Postbank vorgenommen.

    Sollte es unklar sein, inwiefern das in BaWü möglich ist, empfehle ich die Rücksprache mit dem Kassenreferat des Finanzministeriums (das ist jetzt nicht ironisch gemeint, ich bin im hiesigen BL auf der Ebene u.a. für Fragen des Zahlungsverkehrs zuständig).

  • vielen Dank an alle fürs Mitdenken!
    Ich werde den Schuldner zunächst mitteilen, dass Auszahlungen grds. durch Überweisung erfolgen und er eben ein Konto benennen soll.
    Wenn er dann noch drauf besteht, werd ich vielleicht wirklich beim Finanzministerium nachfragen...

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn es zu diesem Punkt keine Rechtsprechung gibt...mach dir selbst eine.

    Das Geld zu hinterlegen, mit dem Ziel, dass es da dann bar ausgezahlt werden kann, halte ich für eine ABM für den Kollegen in der Hinterlegungsabteilung. Und für mich. Eine Auszahlung geht schneller als der Antrag auf Hinterlegung mit entsprechenden Folgen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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